BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 15. August 2023 in Sachen TRANMAR Limited, Kolokotroni 6, 1st Floor, 1101 Nicosia, Zypern, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 19. Oktober 2017 an die TRANMAR Limited zur Nutzung zugeteilten Einzelnummern 0800 112445, 0848 144255 und 0848 255366 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0800 112445, 0848 144255 und 0848 255366 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der TRANMAR Limited auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Es wird festgestellt, dass die TRANMAR Limited die mit der Rechnung Nr. 846029564 vom 6. März 2023 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummern 0800 112445, 0848 144255 und 0848 255366 von 78 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

6.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2023-2347

BBl 2023 1920

BBl 2023 1920

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin / dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

22. August 2023

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Bundesamt für Kommunikation