Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1bis ... Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,5 Prozent.

...

1

1bis Die Nichterwerbstätigen entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 63­1500 Franken pro Jahr, wenn sie obligatorisch versichert sind, und von 126­1500 Franken pro Jahr, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Artikel 9bis AHVG ist sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 3a

Zweiter Abschnitt a: Die Früherfassung Art. 3a (neu)

Grundsatz

Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG3) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden.

1

Die IV führt die frühzeitige Erfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19784 unterstehen, durch.

2

1 2 3 4

BBl 2005 4459 SR 831.20 SR 830.1 SR 961.01

2005-1264

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Invalidenversicherung. BG

Art. 3b (neu)

Meldung

Zur Früherfassung einer versicherten Person werden der zuständigen IV-Stelle die Personalien und Angaben der versicherten Person und der meldenden Person oder Stelle schriftlich gemeldet. Der Meldung kann ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis beigelegt werden.

1

2

Zur Meldung berechtigt sind: a.

die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung;

b.

die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen der versicherten Person;

c.

der Arbeitgeber der versicherten Person;

d.

die behandelnden Ärzte der versicherten Person;

e.

der Krankentaggeldversicherer nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG);

f.

private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19786 unterstehen und eine Krankentaggeldversicherung anbieten;

g.

der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19817 über die Unfallversicherung;

h.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938 unterstehen;

i.

die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung;

j.

die Durchführungsorgane der kantonalen Sozialhilfegesetze;

k.

das Bundesamt für Militärversicherung.

Die Personen oder Stellen nach Absatz 2 Buchstaben b­k haben die versicherte Person vor der Meldung darüber zu informieren.

3

Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Meldung festlegen und weitere Vorschriften über die Meldung erlassen.

4

Art. 3c (neu)

Verfahren

Die IV-Stelle informiert die versicherte Person über Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung.

1

Sie klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7c angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen.

2

5 6 7 8

SR 832.10 SR 961.01 SR 832.20 SR 831.42

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Invalidenversicherung. BG

Sie fordert die versicherte Person auf, den Arbeitgeber, Leistungserbringer nach Artikel 36­40 KVG9, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung im Rahmen der Früherfassung erforderlich sind.

3

Gibt die versicherte Person diese Ermächtigung nicht, so kann ein Arzt der IV die notwendigen Auskünfte bei den behandelnden Ärzten der versicherten Person einholen. Diese sind von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Arzt der IV beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7c angezeigt sind und informiert die IV-Stelle, ohne die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen weiter zu leiten.

4

Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzlichen Vertretung, den Krankentaggeldversicherer oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7c angezeigt sind; sie leitet die medizinischen Auskünfte und die Unterlagen nicht weiter.

5

Bei Bedarf fordert sie die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der IV (Art. 29 ATSG10) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

6

Art. 7

Pflichten der versicherten Person

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG11) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

1

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

2

a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7c);

b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);

c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15­18a);

d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG12;

Art. 7a (neu)

Zumutbare Massnahmen

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient. Ausgenommen sind Massnahmen, die dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sind.

9 10 11 12

SR 832.10 SR 830.1 SR 830.1 SR 832.10

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Art. 7b (neu)

Sanktionen

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG13 gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

1

Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

2

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.

der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.

Leistungen der IV zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat.

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen.

3

In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

4

Gliederungstitel vor Art. 7c

B. Massnahmen der Frühintervention Art. 7c (neu) Mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention soll der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG14) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden.

1

2

3

Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen: a.

Anpassungen des Arbeitsplatzes;

b.

Ausbildungskurse;

c.

Arbeitsvermittlung;

d.

Berufsberatung;

e.

sozialberufliche Rehabilitation;

f.

Beschäftigungsmassnahmen.

Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch.

13 14

SR 830.1 SR 830.1

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Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf.

4

Gliederungstitel vor Art. 8

C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder I. Der Anspruch Art. 8 Abs.1, 1bis (neu), 3 und 4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG15) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

1

a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

1bis Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen.

3

4

Eingliederungsmassnahmen sind: a.

medizinische Massnahmen;

b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;

c.

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung);

d.

Massnahmen für die besondere Schulung;

e.

Abgabe von Hilfsmitteln.

Aufgehoben

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1bis (neu) und 2 Versicherungsmässige Voraussetzungen Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.

1bis

15

SR 830.1

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Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil: 2

a.

freiwillig versichert ist; oder

b.

während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist: 1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG16, 2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder 3. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.

Art. 10

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG17.

1

Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind.

2

Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG18 Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht.

3

Art. 11a (neu) Entschädigung für Betreuungskosten Nicht erwerbstätige Versicherte, die an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen und die mit Kindern unter 16 Jahren oder mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Entschädigung für Betreuungskosten, wenn:

1

2

a.

sie nachweisen, dass die Eingliederungsmassnahmen zusätzliche Kosten für die Betreuung verursachen; und

b.

die Eingliederungsmassnahmen mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauern.

Der Anspruch auf eine Entschädigung gilt für die Betreuung:

16 17 18

a.

der eigenen Kinder;

b.

der Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben;

SR 831.10 SR 830.1 SR 831.10

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c.

3

der Familienangehörigen, für die ihnen ein Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nach Artikel 29septies AHVG19 zusteht.

Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest.

Art. 12 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 14a

III. Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung Art. 14a (neu) Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG20) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können.

1

Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:

2

a.

Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;

b.

Beschäftigungsmassnahmen.

Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden.

3

Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen.

4

Gliederungstitel vor Art. 15

IV. Die Massnahmen beruflicher Art Art. 18

Kapitalhilfe

Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende und zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.

19 20

SR 831.10 SR 830.1

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Art. 18a (neu) Arbeitsvermittlung und Einarbeitungszuschuss Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG21) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf:

1

a.

aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes;

b.

begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bisherigen oder eines neuen, von der IV-Stelle vermittelten Arbeitsplatzes.

Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

2

Versicherten, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann während der erforderlichen Anlern- oder Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden.

3

Der Zuschuss entspricht höchstens der maximalen Höhe der Taggelder. Für dessen Berechnung gelten die Bestimmungen über die Taggelder.

4

Auf dem Einarbeitungszuschuss werden Beiträge an die Alters- und Hinterlassenversicherung, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie an die Arbeitslosenversicherung erhoben. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Invalidenversicherung.Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Versicherten.

5

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Invalidenversicherung krankheits- oder invaliditätsbedingte Beitragserhöhungen der beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung an einem im Rahmen der Arbeitsvermittlung gefundenen Arbeitsplatz, die von der versicherten Person und ihrem Arbeitgeber zu tragen sind, während einer bestimmten Zeit übernimmt.

6

Gliederungstitel vor Art. 19

V. Die Massnahmen für die besondere Schulung Gliederungstitel vor Art. 21

VI. Die Hilfsmittel Gliederungstitel vor Art. 22

VII. Die Taggelder Art. 22 Abs. 1, 1bis (neu), 3, 5bis (neu) und 6 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei

1

21

SR 830.1

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aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG22) sind.

1bis Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen.

Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.

3

5bis Bezieht eine versicherte Person eine Rente der IV, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht aufeinander folgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausgerichtet werden.

6

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis (neu) Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

1

Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.

2

2bis Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest.

Art. 23bis

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.

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SR 830.1

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Art. 24 Abs. 2 und 3 Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.

2

3

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 26

VIII. Wahlrecht der Versicherten, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichte Gliederungstitel vor Art. 28

D. Die Renten I. Der Anspruch Art. 28 1

2

Grundsatz

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, voraussichtlich nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG23) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres weiterhin mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft:

Invaliditätsgrad

Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 40 Prozent mindestens 50 Prozent mindestens 60 Prozent mindestens 70 Prozent

ein Viertel ein Zweitel drei Viertel ganze Rente

Art. 28a (neu) Bemessung der Invalidität Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG24 anwendbar. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen.

1

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für

2

23 24

SR 830.1 SR 830.1

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die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.

3

Art. 29

Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG25, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

1

Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.

2

Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

3

Art. 31

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG26 revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt.

1

Für die Revision der Invalidenrente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.

2

Art. 36 Abs. 1­3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.

1

Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG27 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

2

3

Aufgehoben

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SR 830.1 SR 830.1 SR 831.10

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Gliederungstitel vor Art. 42

E. Die Hilflosenentschädigung Art. 42bis Abs. 4 Minderjährige haben in Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, an welchen sie sich nicht in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 dieses Gesetzes oder in einer Heilanstalt zu Lasten der Sozialversicherung aufhalten.

4

Gliederungstitel vor Art. 43

F. Das Zusammenfallen von Leistungen Gliederungstitel vor Art. 46

G. Verschiedene Bestimmungen Art. 47a (neu) Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG28 wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige nachschüssig gegen Rechnungsstellung ausbezahlt.

Art. 48 Aufgehoben Art. 53

Grundsatz

Die Versicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG29) durchgeführt. Der Bundesrat kann Aufgaben der Durchführung in den Bereichen Zusammenarbeit und Tarife nach Artikel 27, wissenschaftliche Auswertungen nach Artikel 68, gesamtschweizerische Information über die Versicherungsleistungen nach Artikel 68ter, Pilotversuche nach Artikel 68quater sowie Förderung der Invalidenhilfe nach den Artikeln 73-75 dem Bundesamt übertragen.

Art. 54

Kantonale IV-Stellen

Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung der IV-Stellen ab.

1

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SR 830.1 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG

Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.

2

Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

3

Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössichen Departementes des Innern (Departement). Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

4

Art. 57 Abs. 1 und 3 (neu) 1

Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: a.

die Früherfassung;

b.

die Bestimmung und Überwachung sowie die Durchführung der Massnahmen der Frühintervention;

c.

die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;

d.

die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;

e.

die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen;

f.

die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit;

g.

den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;

h.

die Öffentlichkeitsarbeit.

Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.

3

Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 4 Organisation und Verfahren, regionale ärztliche Dienste Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.

1

Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste zur Verfügung. Diese setzen die für die IV nach Artikel 6 ATSG30 massgebende funktionelle Fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder 2

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SR 830.1

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Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Die regionalen ärztlichen Dienste sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Die IV-Stellen richten die regionalen ärztlichen Dienste ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhören der Kantone fest.

4 Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.

Art. 59b (neu) Rechnungsrevisionen Die Rechnungsführung der IV-Stellen wird im Rahmen der Revision der für die IV-Stellen zuständigen Ausgleichskassen nach Artikel 68 Absatz 1 AHVG31 durch externe, unabhängige, spezialisierte und vom Bundesamt zugelassene Revisionsstellen geprüft. Das Bundesamt ist befugt, notwendige ergänzende Revisionen selbst vorzunehmen oder durch die Zentrale Ausgleichsstelle oder eine externe Revisionsstelle durchführen zu lassen.

1

Die externen Revisionsstellen dürfen nicht an der administrativen Führung der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse beteiligt sein; sie müssen in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.

2

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:

1

b.

die Berechnung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten;

c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse, Entschädigungen für Betreuungskosten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige.

Art. 64

Grundsatz

Der Bund überwacht den Vollzug des Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für eine einheitliche Anwendung des Gesetzes. Artikel 72 AHVG32 ist sinngemäss anwendbar.

1

Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.

2

Art. 64a (neu) Aufsicht durch das Bundesamt Das Bundesamt übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:

1

31 32

SR 831.10 SR 831.10

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a.

Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2 durch die regionalen ärztlichen Dienste.

b.

Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.

c.

Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.

Das Bundesamt übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2 zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.

2

Art. 64b (neu) Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission besteht aus 16 Mitgliedern, welche die Sozialpartner und den Bund vertreten. Der Bundesrat wählt die Mitglieder und bestimmt den Vorsitz.

1

2

3

Die Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie schliesst mit den Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung der IV-Stellen ab.

b.

Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung über die aus dem Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Betriebskosten der IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste.

c.

Sie schliesst mit den IV-Stellen Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und die Resultate, die erzielt werden sollen, und über das zu wählende Qualitätssicherungssystem ab.

d.

Sie berät den Bundesrat in allgemeinen Fragen der Organisation der IV.

Das Sekretariat der Aufsichtskommission wird vom Bundesamt geführt.

Art. 67 1

Kostenvergütung

Die Versicherung vergütet folgende Kosten: a.

die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug dieses Gesetzes im Rahmen einer rationellen Betriebsführung entstehen. Die Vergütung der Kosten kann von den erbrachten Leistungen und den erzielten Resultaten abhängig gemacht werden;

b.

die Kosten, die dem Bundesamt aus den ihm vom Bundesrat nach Artikel 53 zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen;

c.

die Kosten, die der Aufsichtskommission und deren Sekretariat aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen.

4617

Invalidenversicherung. BG

Das Departement bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bundesamtes und der Aufsichtskommission.

2

Art. 68bis

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Um Versicherten, die bei der Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:

1

a.

Versicherungsträgern und Durchführungsorganen der Sozialversicherungen;

b.

privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197833 unterstehen;

c.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199334 unterstehen;

d.

kantonalen Durchführungsstellen, die für die Förderung der beruflichen Eingliederung zuständig sind;

e.

Durchführungsorganen der kantonalen Sozialhilfegesetze;

f.

anderen öffentlichen und privaten Institutionen, die für die Eingliederung der Versicherten wichtig sind.

Die IV-Stellen, die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen sind gegenseitig von der Schweigepflicht (Art. 33 ATSG35) entbunden, sofern: 2

a.

die betroffenen Versicherungsträger und Durchführungsorgane der Sozialversicherungen jeweils über eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage verfügen;

b.

kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und

c.

die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, oder 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Sozialversicherungen zu klären.

Die Schweigepflicht der IV-Stellen entfällt unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben b und c auch gegenüber Einrichtungen, kantonalen Durchführungsstellen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben b­f, sofern diese jeweils über eine formellgesetzliche Grundlage verfügen und den IV-Stellen Gegenrecht gewähren.

3

33 34 35

SR 961.01 SR 831.42 SR 830.1

4618

Invalidenversicherung. BG

Der Datenaustausch nach den Absätzen 2 und 3 darf in Abweichung von Artikel 32 ATSG und Artikel 50a Absatz 1 AHVG36 im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.

4

Erlässt eine IV-Stelle eine Verfügung, welche den Leistungsbereich einer Einrichtung oder kantonalen Durchführungsstelle nach Absatz 1 Buchstaben b­f berührt, so hat sie diesen eine Kopie der Verfügung zuzustellen.

5

Art. 79 Abs. 1 Dem Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 AHVG37 werden alle Einnahmen gemäss Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben gemäss den Artikeln 4­51, 66­68quater und 73­75 sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG38 belastet.

1

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) Bst. e Aufgehoben II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (5. IV-Revision) a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen Das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld wird bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet.

Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.

b. Beitrag des Bundes an die IV Die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der jährlichen Ausgaben der Versicherung beträgt bis Ende 2012 36,9 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung; davon abgezogen wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a.

36 37 38

SR 831.10 SR 831.10 SR 830.1

4619

Invalidenversicherung. BG

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (5. IV-Revision) tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom ...39 über die Zusatzfinanzierung der IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze in Kraft.

3

39

AS ...; (BBl 2005 4649)

4620

Invalidenversicherung. BG

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200040 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 7 Abs. 2 (neu) Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

2

Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz (neu) 3

... Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 26 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.

3

4

Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben: a.

die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;

b.

Dritte, welche Vorschussszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;

c.

andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.

Art. 28 Abs. 3 erster Satz Wer Versicherungsleistungen beansprucht, hat Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36­40 KVG41, Versicherungen sowie Amtsstellen generell zu ermächtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. ...

3

40 41

SR 830.1 SR 832.10

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Invalidenversicherung. BG

Art. 67 Abs. 2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.

2

2. Bundesgesetz vom 19. März 196542 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 2c Bst. b und d Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: b.

die einen Anspruch auf eine IV-Rente nach Buchstabe a hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 IVG43 erfüllen würden;

d.

Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198244 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 86a Abs. 2 Bst. f (neu) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

2

f.

42 43 44 45

die zuständige IV-Stelle zur Früherfassung nach Artikel 3b IVG45.

SR 831.30 SR 831.20 SR 831.40 SR 831.20

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