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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 23. August 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-014/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Das im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Kastrati Durim und Lecaj Nazim wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung und Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal an der Grubenstrasse 39, 8045 Zürich, von mindestens dem 18. Dezember 2020 bis am 23./24. Februar 2021, am 14. Juli 2021 bei Kastrati Durim und Lecaj Nazim beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone S (U50668), dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.

2.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

29. August 2023

2023-2450

Eidgenössische Spielbankenkommission

BBl 2023 1981

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