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Notifikation Aktenzeichen: B-739 (71-2022.16923) / TrC

Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V.

m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB): Personenwagen VW Passat, schwarz, Kennzeichen NS415FI (SRB), FIN: WVWZZZ3CZFE520281, Fahrzeughalter: STEFANOVIC Igor, 13. Februar 2001, letzte bekannte Wohnadresse in Vozdovac (SRB).

Sachverhalt Am Montag, 20. September 2021, wurde XY, 20. Dezember 1996, Serbien (Fahrzeuglenker), am Grenzübergang Schaanwald (Einreise) durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit einer Zollkontrolle unterzogen. Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurde im vorgenannten Personenwagen im Bereich hinter dem Autoradio ein nachträglich eingebautes Geheimversteck festgestellt. Im Geheimversteck befanden sich zum Kontrollzeitpunkt CHF 44 300.00. Zudem wies das nachträglich eingebaute Geheimversteck eine Betäubungsmittelspurenkontamination auf. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0) vorläufig sichergestellt.

Erwägungen Am 3. Mai 2023 wurde STEFANOVIC Igor durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34a VStrR1, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V.

m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:

1

1.

Der Personenwagen VW Passat, schwarz, Kennzeichen NS415FI (SRB), FIN: WVWZZZ3CZFE520281, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.

2.

Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.

Analog gelten die Art. 11b und 36 VwVG (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021).

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3.

STEFANOVIC Igor werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für Offertstellung und Transporte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. STEFANOVIC Igor wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.

4.

Nimmt STEFANOVIC Igor innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat STEFANOVIC Igor sämtliche, durch die Vernichtung anfallenden Kosten zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und ­ soweit möglich ­ beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

5. September 2023

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, Strafentscheide

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