BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31. August 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen: 8

4.

1 2 3

Sie können: ­ zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen, ­ Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.

BBl 2023 2077 BBl 2023 ...

SR 210

2023-2582

BBl 2023 2078

Zivilgesetzbuch (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds)

BBl 2023 2078

SchlT Art. 6cbis 3. Personalfürsorgestiftungen

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89a Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89a Absatz 8 Ziffer 4 besteht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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