BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik sowie über die Genehmigung der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung der Schweiz an diesem Instrument (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20232, beschliesst:

Art. 1 1

1 2 3 4

Es werden genehmigt: a.

der Notenaustausch vom 11. August 20213 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/ 1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands);

b.

die Vereinbarung vom ...4 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über zusätzliche Regeln im Zusammenhang mit dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021­2027.

SR 101 BBl 2023 2107 SR ...; BBl 2023 2109 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

2023-2475

BBl 2023 2108

Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU BBl 2023 2108 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik sowie über die Genehmigung der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung der Schweiz an diesem Instrument. BB

2

Der Bundesrat wird ermächtigt: a.

die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 Buchstabe a zu informieren;

b.

die Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

5

2/2

SR 0.362.31