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Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Budgetberatung und parlamentarisches Mitberichtsverfahren) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. Juni 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 20232, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 20023 über die Bundesversammlung wird wie folgt geändert: Art. 50 Abs. 1­3 Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltsführung des Bundes; sie beraten insbesondere die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

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Sie sind zum Mitbericht einzuladen, wenn Erlassentwürfe von Kommissionen und Bundesrat mit erheblichen finanziellen Auswirkungen ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer finanzpolitischen Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.

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Aufgehoben

BBl 2023 2157 BBl 2023 2159 SR 171.10

2023-2574

BBl 2023 2158

Parlamentsgesetz (Budgetberatung und parlamentarisches Mitberichtsverfahren)

BBl 2023 2158

Art. 94a Sachüberschrift und Abs. 2 Differenzregelung bei der Legislaturplanung, beim Finanzplan und bei den Planungsgrössen im Voranschlag Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung, über den Finanzplan und über die Planungsgrössen im Voranschlag stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.

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Art. 112 Sachüberschrift, Abs. 3bis und 4 Zusammenarbeit mit Bundesrat, Bundesverwaltung und der Finanzkommission 3bis Die

Finanzkommission wird zeitgleich mit dem Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Erlassentwurf der Kommission erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Die Kommission kann ihren Erlassentwurf in den Finanzkommissionen beider Räte vertreten.

Beantragt der Bundesrat oder die Finanzkommission eine Änderung, so berät die Kommission diese Stellungnahmen vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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