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Gesuch um Bewilligung für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung Gesuchstellerin:

streichelfarm.ch

Gegenstand:

D23.002 ­ Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans) Beschreibung und Herkunft der Organismen: ­ Rotwangen-Schmuckschildkröten stammen ursprünglich aus den USA (Michigan-See bis Florida) und gelangten seit den 1970er über den Heimtierhandel in die Schweiz.

­ Die gebietsfremden Tiere sind in der Schweiz invasiv und schaden der hiesigen Flora und Fauna, da sie hier u.a.

keine Fressfeinde haben. Seit 2008 sind sie daher in der Schweiz verboten.

Inhalt, Ziel und Zweck: ­ Die private Gesuchstellerin betreibt eine Auffangstation, die diverse Reptilien beheimatet, unter anderem auch Rotwangen-Schmuckschildkröten; ­ Die Auffangstation streichelfarm.ch leistet einen wichtigen Beitrag zur (temporären) Unterbringung von Rotwangen-Schmuckschildkröten; ­ Die Auffangstation streichelfarm.ch leistet einen wichtigen Beitrag zur (temporären) Unterbringung von Rotwangen-Schmuckschildkröten; Ort der Haltung von Rotwangen-Schmuckschildkröten: Streichelfarm.ch, Hüsli 340, 9056 Gais Dauer: Ab sofort bis auf Weiteres.

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV; SR 814.911), insbesondere deren Artikel 15 Absatz 2, sowie nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern

2023-2673

BBl 2023 2161

BBl 2023 2161

Öffentliche Auflage:

Die nicht vertraulichen Akten können vom 22. September 2023 bis einschliesslich 23. Oktober 2023 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Monbijoustrasse 40, 3011 Bern (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 20 82); ­ Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 1, 9056 Gais (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 071 791 80 80).

Einsprache:

Innert der oben angeführten Auflagefrist (23. Oktober 2023) kann jede Person schriftlich zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (23. Oktober 2023) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

21. September 2023

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Bundesamt für Umwelt