BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 20231, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 90 Abs. 2 Aufgehoben Art. 105 Randtitel, Einleitungssatz und Ziff. 6 B. Absolute Ungültigkeitsgründe I. Allgemeine Gründe

Die Ehe wird für ungültig erklärt, wenn: 6.

Aufgehoben

Art. 105a II. Ehe mit Minderjährigen

Die Ehe wird für ungültig erklärt, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

1

2

1 2

Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte: 1.

noch minderjährig ist und die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen entspricht; oder

2.

volljährig geworden ist und aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.

BBl 2023 2127 SR 210

2023-2466

BBl 2023 2128

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

Art. 106 Randtitel, Abs. 1 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen Text) sowie 3 zweiter Satz III. Klage

Die Ungültigkeitsklage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. ...

1

... Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung kann jedoch nur geklagt werden, bevor der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat.

3

Art. 107 Randtitel C. Relative Ungültigkeitsgründe I. Gründe

Art. 108 Abs. 1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

1

Schlusstitel Art. 7a Ibis. Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen

Für die Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... geschlossen wurden, gilt das neue Recht.

1

Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

2

Schlusstitel Art. 7abis Bisheriger Schlusstitel Art. 7a Schlusstitel Art. 7abis Randtitel Iter.

Scheidung 1. Grundsatz

2/8

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3/8

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 Art. 45a erster Satz Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42­45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)4 vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. ...

Art. 85 Abs. 8 erster Satz Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 7 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a ZGB5 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. ...

8

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19986 Art. 51 Abs. 1bis erster und vierter Satz Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)7 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. ... Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.

1bis

Art. 71 Abs. 1bis erster und vierter Satz Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a ZGB8 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. ...

Befindet sich der Ehegatte der schutzbedürftigen Person im Ausland, so erfolgen die 1bis

3 4 5 6 7 8

4/8

SR 142.20 SR 210 SR 210 SR 142.31 SR 210 SR 210

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.

3. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20049 Art. 9

Absolute Ungültigkeitsgründe: Allgemeine Gründe

Die eingetragene Partnerschaft wird für ungültig erklärt, wenn: a.

zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheiratet war und die frühere eingetragene Partnerschaft oder Ehe nicht aufgelöst worden ist;

b.

zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;

c.

die Partnerinnen oder Partner Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Halbgeschwister sind;

d.

eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;

e.

eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat.

Art. 9a

Absolute Ungültigkeitsgründe: Eingetragene Partnerschaften mit Minderjährigen

Die eingetragene Partnerschaft wird für ungültig erklärt, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft minderjährig war und sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

1

Die eingetragene Partnerschaft bleibt jedoch gültig, wenn die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner: 2

a.

noch minderjährig ist und die Aufrechterhaltung der Partnerschaft ihren oder seinen überwiegenden Interessen entspricht; oder

b.

volljährig geworden ist und aus freiem Willen erklärt, an der Partnerschaft festhalten zu wollen.

Art. 9b

Absolute Ungültigkeitsgründe: Klage

Die Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die 1

9

SR 211.231

5/8

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.

Nach Auflösung der Partnerschaft wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.

2

Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit einer Partnerin oder eines Partners zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft kann jedoch nur geklagt werden, bevor die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner das 25. Altersjahr vollendet hat.

3

Art. 10 Sachüberschrift Relative Ungültigkeitsgründe Art. 37b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Für die Ungültigkeit von Partnerschaften mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingetragen wurden, gilt das neue Recht.

1

Haben beide Partnerinnen oder beide Partner im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von der Partnerin oder dem Partner geltend gemacht werden, die oder der zur Zeit der Eintragung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

2

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz und 3 1

... Artikel 45a bleibt vorbehalten.

3

Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt: a.

solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder

b.

wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Art. 199a III. Änderungen dieses Gesetzes 1. Grundsatz

10

6/8

SR 291

Die Artikel 196­199 gelten für Änderungen dieses Gesetzes sinngemäss.

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

BBl 2023 2128

Art. 199b 2. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a findet auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... geschlossene Ehen Anwendung. Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verfahren nach Artikel 45a werden dadurch nicht berührt.

7/8

Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)

8/8

BBl 2023 2128