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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt 32, Wankdorf ­ Muri, Kanton Bern vom 11. September 2023

Wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06: in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 2.840 bis km 5.470: 60 km/h

­

von km 5.470 bis km 7.970: 80 km/h

in Fahrtrichtung Bern ­

von km 8.050 bis km 5.100: 80 km/h

­

von km 5.100 bis km 3.100: 60 km/h

II Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

III Breitenbeschränkung auf der Überholspur auf 2.00 m in beiden Fahrtrichtungen im gesamten Baustellenperimeter. Die maximale Durchfahrtsbreite auf der Stammachse 1 2

SR 741.01 SR 741.21

2023-2665

BBl 2023 2153

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im Baustellenbereich beträgt 5.70 m (2.50 m, Überholspur / 3.20 m, Normalspur) in beide Fahrtrichtungen mit folgenden Ausnahmen: ­

Spurtrennung in der Überdeckung Sonnenhof Fahrtrichtung Bern vom 16. September 2023 bis 10. November 2023 (markierte Breite im getrennten Bereich: Überholspur 3.00 m / Normalstreifen 3.20 m)

IV Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.50 m im Baustellenbereich auf der Stammachse in allen Fahrtrichtungen.

V Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Signalisationsplänen (5-433, 5-434, 5435, 5-436, 5-437 und 5-438 vom 21. August 2023 und 5-432 vom 7.Juli 2023) und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab: 16. September 2023 bis zum 10. November 2023.

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

20. September 2023

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch, Vizedirektorin, Abteilungschefin

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