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zu 21.503 und 22.483 Parlamentarische Initiativen Budgetberatung und parlamentarisches Mitberichtsverfahren Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. Juni 2023 Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 2023

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir nehmen zum Bericht der Finanzkommission des Nationalrates vom 29. Juni 20231 betreffend die parlamentarischen Initiativen 21.503 «Rechtsgrundlagen zur Budgetberatung. Änderungsbedarf» und 22.483 «Einbezug der Finanzkommissionen bei Vorstössen und Erlassentwürfen von Sachbereichskommissionen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sicherstellen» nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) legt mit ihrem Bericht vom 29. Juni 2023 betreffend die parlamentarischen Initiativen 21.503 «Rechtsgrundlagen zur Budgetberatung. Änderungsbedarf» und 22.483 «Einbezug der Finanzkommissionen bei Vorstössen und Erlassentwürfen von Sachbereichskommissionen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sicherstellen» einen Entwurf zur Änderung des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)2 vor. Auch wenn kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen beiden Initiativen besteht, hat die FK-N beschlossen, sie aus verwaltungsökonomischen Gründen in eine Sammelvorlage zusammenzuführen.

Die parlamentarische Initiative 21.503 «Rechtsgrundlagen zur Budgetberatung. Änderungsbedarf» hat die FK-N am 22. Oktober 2021 eingereicht. Der Hintergrund dafür sind die Erfahrungen zur Budgetberatung seit der Einführung des Neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung (NFB) am 1. Januar 2017. Demnach können die unterschiedlichen Verfahrensregelungen des ParlG, welche bei den verschiedenen Bundesbeschlüssen zum Voranschlag zur Anwendung kommen, potentiell zu inkohärenten oder unbeabsichtigten Beschlüssen der eidgenössischen Räte führen. Das ist insbesondere der Fall beim Bundesbeschluss Ib über die Planungsgrössen zum Voranschlag. Wird ein Einigungsantrag in den Räten verworfen, so wird der Bundesbeschluss Ib abgeschrieben. Damit entfallen auch alle Änderungen, über welche die Räte bereits übereinstimmende Beschlüsse gefällt hatten.

Der von der FK-N vorgelegte Erlassentwurf sieht vor, dass der Einigungsantrag zum Bundesbeschluss Ib neu gemäss Artikel 94a ParlG und somit analog zu den Einigungsanträgen zur Legislaturplanung und zum Finanzplan beraten wird. Die Räte sollen über jede Bestimmung des Einigungsantrags einzeln abstimmen. Bei einer Ablehnung würde nur die betroffene Bestimmung gestrichen und nicht, wie im geltenden Recht, der gesamte Bundesbeschluss Ib hinfällig werden.

Die parlamentarische Initiative 22.483 «Einbezug der Finanzkommissionen bei Vorstössen und Erlassentwürfen von Sachbereichskommissionen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sicherstellen» hat die FK-N am 9. November 2022 eingereicht.

Damit soll der parlamentarische Mitberichtsprozess der Finanzkommissionen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Heute beschränken sich die Antrags- und Rederechte
der Finanzkommissionen in den Räten auf Vorlagen, mit welchen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt werden. Rund zwei Drittel des Bundeshaushaltes betreffen jedoch Einnahmen und Ausgaben, die gesetzlich gebunden sind.

Gemäss dem vorliegenden Erlassentwurf sollen die Finanzkommissionen künftig im parlamentarischen Mitberichtsverfahren und in den Räten zu allen Vorlagen der Kommissionen und des Bundesrates Stellung nehmen können, wenn diese «erhebliche finanzielle Auswirkungen» haben. Liegen entsprechende Erlassentwürfe vor, sind die beiden Finanzkommissionen zum Mitbericht einzuladen. Handelt es sich um Vor2

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lagen der Kommissionen, wird die entsprechende Finanzkommission zeitgleich mit dem Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Weiter wollen sich die Finanzkommissionen in ihren Mitberichten zuhanden der Sachbereichskommissionen künftig mehr auf die finanzpolitischen Aspekte der Vorlagen fokussieren. Die entsprechenden Änderungen betreffen Art. 50 und Art. 112 ParlG.

Nach der Einführung der neuen Bestimmungen wollen sich die Finanzkommissionen bei der Feststellung von «erheblichen finanziellen Auswirkungen» an folgenden Richtewerten orientieren: Erlassentwürfe, welche wiederkehrende Ausgaben oder Mehroder Mindereinnahmen von mehr als 50 Millionen Franken nach sich ziehen (statt 25 Millionen gemäss aktueller Praxis), werden in der Regel im Mitberichtsverfahren behandelt. Bei Erlassentwürfen mit neuen einmaligen Ausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen soll der Schwellenwert neu bei 200 Millionen Franken liegen (statt bisher 100 Millionen).

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat die Vorschläge auf Wunsch der FK-N am 20. April 2023 geprüft und dazu eine grundsätzliche Beurteilung des Handlungsbedarfs vorgenommen. Sie unterstützt mehrheitlich die Vorschläge zur Umsetzung der beiden Initiativen. Die Vorschläge zur Umsetzung der Initiative 22.483 wurden kontrovers beurteilt, schliesslich aber mit 13 zu 11 Stimmen unterstützt.

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Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Änderung von Artikel 94a ParlG in Umsetzung der parlamentarische Initiative 21.503 wird das Instrument der Planungsgrössen sowie der Ziele, Messgrössen und Sollwerte zu Leistungsgruppen insofern gestärkt, als die Bundesversammlung gezielt Beschlüsse zum Budget fassen oder dem Bundesrat Aufträge erteilen kann.

Dies kann bei strittigen Entscheidungen dabei helfen, dass nicht der ganze Bundesbeschluss Ib und damit ein Teil einer Einigungslösung hinfällig wird. Der Bundesrat begrüsst diese Anpassung.

Die Änderungen der Artikel 50 und 112 ParlG in Umsetzung der Initiative 22.483 betreffen parlamentsinterne Prozesse. Der Bundesrat äussert sich dazu nicht.

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