BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

Entwurf

(Arbeitsgesetz, ArG) (Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 29. August 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Wermuth, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Marti Samira, Michaud Gigon, Ryser) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 13. März 19643 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel wird wie folgt geändert: Art. 3 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, ferner nicht anwendbar: dbis. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind; Minderheit I (Glättli, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Michaud Gigon, Ryser, Wermuth) dbis. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die gegründet wurden, um Innovationen zu entwickeln, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind;

1 2 3

BBl 2023 2216 BBl 2023 ...

SR 822.11

2023-2634

BBl 2023 2217

Arbeitsgesetz.

(Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben)

BBl 2023 2217

Minderheit II (Wermuth, Badran Jacqueline, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Ryser) dbis. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung in den Bereichen Wissenschaft oder neue Technologien, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind; Minderheit III (Wermuth, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Landolt, Michaud Gigon, Ryser) dbis. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, unter Ausschluss von Branchen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind; Minderheit IV (Wermuth, Baumann, Bendahan, Birrer-Heimo, Glättli, Landolt Michaud Gigon, Ryser) dbis. auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells massgeblich am Unternehmenserfolg beteiligt sind; Minderheit (Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Matter Thomas, Tuena) dter. auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Vorgesetztenfunktion und Fachspezialisten und -spezialistinnen von juristischen Personen in den ersten fünf Geschäftsjahren seit Gründung, die über ein Bruttojahreseinkommen, einschliesslich Boni, von mehr als 120 000 Franken oder einen höheren Bildungsabschluss verfügen, bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen, ihre Arbeitszeit mehrheitlich selber festsetzen können, der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes schriftlich zugestimmt haben und in einem Betrieb tätig sind, der hauptsächlich Dienstleistungen erbringt; Art. 3a Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar: d.

auf Arbeitnehmende von Betrieben in den ersten fünf Jahren seit Firmengründung, die aufgrund eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells am Unternehmenserfolg beteiligt sind.

Minderheit (Feller, Aeschi Thomas, Amaudruz, Burgherr, Dettling, Friedli Esther, Gössi, Matter Thomas, Sauter, Schneeberger, Tuena) d.

2/4

Streichen

Arbeitsgesetz.

(Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben)

BBl 2023 2217

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3/4

Arbeitsgesetz.

(Ausnahme für Arbeitnehmende von neu gegründeten Betrieben)

4/4

BBl 2023 2217