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Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

Entwurf

(SBBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. September 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert: Art. 20

Finanzierung

Die SBB können Investitionen ausserhalb des abgeltungsberechtigten Bereichs der Sparte Infrastruktur durch verzinsliche und rückzahlbare Darlehen der Bundestresorerie finanzieren. Dabei darf ihre verzinsliche Nettoverschuldung den Betrag gemäss dem letzten revidierten Jahresabschluss vor dem xx. xxxxx 2024 (Stand Inkrafttreten der Änderung) nicht übersteigen.

1

Übersteigt der Fremdfinanzierungsbedarf der SBB für diese Investitionen den zulässigen Höchstbetrag der Nettoverschuldung nach Absatz 1, so sind zusätzliche verzinsliche und rückzahlbare Darlehen der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags zu beantragen.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) schliesst mit den SBB öffentlichrechtliche Vereinbarungen über die Darlehen ab, die insbesondere die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegen.

3

Können die SBB die Darlehen nicht zurückzahlen oder müssen sie ihre Bilanz sanieren, so kann der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen des Voranschlags die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital beantragen.

4

Die SBB können im Einvernehmen mit der EFV im Einzelfall andere Finanzierungsarten anwenden, wenn sich diese für den Bund und die SBB wirtschaftlich als vorteilhaft erweisen.

5

1 2

BBl 2023 2204 SR 742.31

2023-2684

BBl 2023 2205

Schweizerischen Bundesbahnen. BG

BBl 2023 2205

Sie können zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit neben den Darlehen nach Absatz 1 bei der EFV oder im Einvernehmen mit der EFV bei Dritten rückzahlbare Vorschüsse von höchstens 1 Milliarde Franken mit festen Laufzeiten von bis zu einem Jahr aufnehmen.

6

Art. 26b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bund leistet den SBB zur Reduktion der verzinslichen Nettoverschuldung einen Kapitalzuschuss in der Höhe der in den Jahren 2020­2022 entstandenen Verluste im Fernverkehr von 1,15 Milliarden Franken.

1

Das Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliesst mit den SBB eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die insbesondere die mit dem Kapitalzuschuss verbundenen Auflagen und Bedingungen festlegt.

2

Die SBB sind für den Kapitalzuschuss von jeglichen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

3

II Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19973 wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 2 und 2bis Der Bund weist seinen Anteil am Reinertrag dem Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 20134 zu.

2

Sofern der Bundesrat in der Finanzplanung des Bahninfrastrukturfonds eine angemessene Reserve ausweist, verwendet der Bund die nicht für die Bildung der Reserve benötigten Mittel zum Ausgleich der von ihm getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.

2bis

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 641.81 SR 742.140