BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Entwurf

(Bankengesetz, BankG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20231, beschliesst: I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert: Art. 3g Abs. 1 und 2 erster Satz Die FINMA ist ermächtigt, für Finanzgruppen Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen, Offenlegung und Rechnungslegung zu erlassen.

1

Sie ist ermächtigt, für bank- oder effektenhandelsdominierte Finanzkonglomerate Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen, Offenlegung und Rechnungslegung zu erlassen oder einzelfallweise festzulegen. ...

2

Art. 5

Offenlegung

Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig und in angemessener Weise über ihre Geschäftstätigkeit und ihre Risiken, insbesondere über ihre Organisation, ihre Eigenmittel und ihre Liquidität.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Er legt die Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest.

2

3

1 2

Die FINMA ist ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen.

BBl 2023 2165 SR 952.0

2023-2603

BBl 2023 2166

Bankengesetz

BBl 2023 2166

Art. 10a Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie 3 und 4 Er kann insbesondere, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung: 2

c.

die Bank dazu verpflichten, bereits ausbezahlte variable Vergütungen von Personen zurückzufordern, die in der Bank eine leitende Stellung haben oder hatten und die für die Notwendigkeit der staatlichen Beihilfe massgeblich mitverantwortlich sind.

Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen einen verbindlichen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann und bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können. Soweit ein Rückforderungsvorbehalt nach dem auf einen Arbeitsvertrag anwendbaren Recht nicht zulässig ist, kann die FINMA der Bank erlauben, auf die Rückforderung der variablen Vergütung im Einzelfall ganz oder teilweise zu verzichten.

3

Die FINMA überprüft die Umsetzung der Massnahmen im Bereich der Vergütungen.

4

Einfügen vor dem Gliederungstitel des sechsten Abschnitts Art. 10b

Zusammenarbeit des EFD, der FINMA und der Nationalbank zur Abwendung und Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), die FINMA und die Nationalbank arbeiten zur Abwendung und zur Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank eng zusammen.

1

Die FINMA benachrichtigt unverzüglich das EFD und die Nationalbank, wenn ihre Einschätzung zum Ergebnis führt, dass bei der systemrelevanten Bank die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 25 Absatz 1 notwendig werden könnte, und teilt dem EFD ihre Einschätzung mit. Die FINMA schätzt insbesondere die Risiken für die betroffene systemrelevante Bank ein.

2

Nach Benachrichtigung durch die FINMA teilt die Nationalbank dem EFD ihre Einschätzung mit. Sie schätzt insbesondere die Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem ein.

3

Art. 12

Vorratskapital

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Sie gibt die obere Grenze an, bis zu welcher der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.

1

Beschliesst der Verwaltungsrat, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen, so erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht im Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung enthalten sind.

2

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Bankengesetz

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Nach jeder Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals macht der Verwaltungsrat die erforderlichen Feststellungen und ändert die Statuten entsprechend. Der Beschluss über die Statutenänderung und die Feststellungen des Verwaltungsrats sind öffentlich zu beurkunden.

3

Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.

4

Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften des OR3 über die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650­652h OR) und über die Partizipationsscheine (Art. 656a­656g OR), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: 5

a.

Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss);

b.

Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital);

c.

Artikel 656b Absatz 1 (betragsmässige Beschränkung des Partizipationskapitals).

Art. 13 Abs. 1, 2 Einleitungsteil, 6 und 8 Einleitungssatz Die Generalversammlung kann ein bedingtes Wandlungskapital beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignisses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln.

1

Sie kann in den Statuten den Nennbetrag des bedingten Wandlungskapitals beschränken. Sie setzt in den Statuten fest: 2

Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzumelden.

6

Die Vorschriften des OR4 zur Erhöhung aus bedingtem Kapital (Art. 653­653i OR) finden keine Anwendung, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: 8

Art. 14 Abs. 6 Sie können der Generalversammlung, wenn dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderuntersuchung stellen. Lehnt die Generalversammlung den Antrag ab, so können sie, wenn sie zusammen mindestens 10 Prozent des Beteiligungskapitals oder Beteiligungskapital im Nennwert von 2 Millionen Franken halten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, eine Sonderuntersuchung einzuleiten. Für das Verfahren sind die Artikel 697c­697hbis OR5 sinngemäss anwendbar.

6

3 4 5

SR 220 SR 220 SR 220

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Art. 14b

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Meldepflichten und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken

Wer nicht kotierte Beteiligungsscheine einer Genossenschaftsbank erwirbt, muss dieser innert Monatsfrist den Erwerb, seinen Vor- und Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse melden.

1

Der Inhaber hat den Besitz des Beteiligungsscheins nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren: 2

a.

als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fotografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;

b.

als schweizerische juristische Person: durch einen Handelsregisterauszug;

c.

als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde.

Der Inhaber muss der Genossenschaftsbank jede Änderung seines Vor- oder Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.

3

Keine Meldepflicht besteht, wenn die Beteiligungsscheine nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20086 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Genossenschaftsbank bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Beteiligungsscheine hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

4

Zusätzlich zur Meldepflicht nach den Absätzen 1­4 gilt die Pflicht, wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden. Artikel 697j OR7 ist sinngemäss anwendbar.

5

Die Genossenschaftsbank trägt die Inhaber von Beteiligungsscheinen sowie die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen ins Genossenschafterverzeichnis ein.

6

Für das Verzeichnis gelten neben den Bestimmungen für das Genossenschafterverzeichnis folgende Vorgaben: 7

a.

Es enthält den Vor- und Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaber von Beteiligungsscheinen und der wirtschaftlich berechtigten Personen.

b.

Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaber von Beteiligungsscheinen.

c.

Die Belege, die einer Meldung nach diesem Artikel zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

8

6 7

SR 957.1 SR 220

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Art. 26 Abs. 1 Bst. i 1

Die FINMA kann Schutzmassnahmen verfügen; namentlich kann sie: i.

die Bank oder die Konzernobergesellschaft anweisen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben oder zu wandeln.

Art. 30b Abs. 3 Bst. a 3

Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind: a.

privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG8 sowie Forderungen nach Artikel 32i Absatz 1: im Umfang ihrer Privilegierung;

Einfügen vor dem Gliederungstitel des zwölften Abschnitts

Elfter a. Abschnitt: Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für LiquiditätshilfeDarlehen der Nationalbank an systemrelevante Banken Art. 32a

Gewährung von Ausfallgarantien

Der Bund kann der Nationalbank Ausfallgarantien gewähren für LiquiditätshilfeDarlehen an Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind. Er schätzt die mit der Gewährung der Ausfallgarantien verbundenen Risiken ein und berücksichtigt dabei insbesondere das Konkursprivileg nach Artikel 32i.

1

Mit einer Ausfallgarantie verpflichtet sich der Bund im Umfang des Garantiebetrags, nach Abschluss eines Bankenkonkursverfahrens über die Darlehensnehmerin einen definitiven Verlust der Nationalbank aus den vom Bund gesicherten LiquiditätshilfeDarlehen zu übernehmen, einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen und der Risikoprämie der Nationalbank (Art. 32d Abs. 2 und 3).

2

Für die Gewährung einer Ausfallgarantie müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 3

8

a.

Die Darlehensnehmerin hat die mit eigenen Mitteln erschliessbaren Finanzierungsquellen ausgeschöpft. Die Nationalbank bestätigt, dass die Darlehensnehmerin und die Finanzgruppe über keine geeigneten Sicherheiten mehr für die Besicherung ausserordentlicher Liquiditätshilfe-Darlehen verfügen. Die FINMA bestätigt, dass der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe keine anderweitigen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.

b.

Die FINMA hat ein Sanierungsverfahren eingeleitet oder ein solches steht bevor.

c.

Die FINMA bestätigt, dass die Darlehensnehmerin solvent ist oder dass ein Sanierungsplan vorliegt.

SR 281.1

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d.

Ohne Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie droht eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems.

e.

Die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sind für die Sanierung der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausfallgarantie des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank an die Darlehensnehmerin.

4

Art. 32b

Kreditbewilligung

Die Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredits richtet sich nach Artikel 28 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20059.

Art. 32c

Pauschale für das Risiko einer allfälligen Bereitstellung einer Ausfallgarantie

Der Bund erhebt von den Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind, jährlich eine Pauschale für das Risiko einer allfälligen Bereitstellung einer Ausfallgarantie.

1

Die Pauschale entspricht dem Produkt aus einem einheitlichen Bemessungssatz und einer für jede Bank nach Absatz 1 berechneten Bemessungsgrundlage. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2

Bei der Regelung des einheitlichen Bemessungssatzes berücksichtigt der Bundesrat insbesondere: 3

a.

das Verlustrisiko aus einer allfälligen Bereitstellung einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen der Nationalbank im langjährigen Durchschnitt; und

b.

die Geschäftsergebnisse der Banken nach Absatz 1.

Bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Banken berücksichtigt er insbesondere: 4

a.

das Gesamtengagement im Sinne des Basler Mindeststandards je Bank unter Abzug folgender Elemente: 1. der regulatorischen Eigenmittel, 2. der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva, und 3. der für die ausserordentliche Liquiditätshilfe der Nationalbank vorbereiteten Sicherheiten nach Abzug von Risikowertabschlägen;

b.

Besonderheiten kantonaler Staatsgarantien.

Massgebend für die Berechnung der Pauschale ist der bankspezifische Jahresdurchschnittswert der vierteljährlich berechneten Bemessungsgrundlage.

5

Die Pauschale entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Bank nach Absatz 1 eine Prämie nach Artikel 32d Absatz 1 zu leisten hat.

6

9

SR 611.0

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Bankengesetz

Art. 32d

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Bereitstellungsprämie, Risikoprämien, Zinsen sowie Kosten für Leistungen Dritter

Der Bund hat Anspruch auf eine Prämie für die Bereitstellung einer Ausfallgarantie.

Die Bereitstellungsprämie bemisst sich nach der Höhe der Ausfallgarantie; sie wird im Einzelfall bestimmt.

1

Der Bund und die Nationalbank haben Anspruch auf je eine Risikoprämie zur Abgeltung der mit einem Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie übernommenen Risiken. Die Risikoprämien bemessen sich nach der Höhe der ausbezahlten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie; sie werden im Einzelfall bestimmt. Der Bund und die Nationalbank können ihre Risikoprämie anpassen, insbesondere an eine veränderte Risikosituation.

2

Die Nationalbank hat Anspruch auf Zinsen auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie.

3

Die Nationalbank belastet die Bereitstellungs- und Risikoprämien der Darlehensnehmerin im Rahmen der Darlehensgewährung und schreibt dem Bund die Bereitstellungsprämie und die ihm zustehende Risikoprämie gut.

4

Im Rahmen eines Konkursverfahrens ist die Nationalbank ermächtigt und verpflichtet, die dem Bund zustehenden aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Namen des Bundes geltend zu machen.

5

Beim Bund, bei der Nationalbank oder bei der FINMA angefallene Kosten für Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie entstehen, werden der Darlehensnehmerin auferlegt.

6

Art. 32e

Verträge

Die Einzelheiten der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, der Ausfallgarantie und der damit verbundenen Prämien, Zinsen und Kosten werden in Verträgen zwischen dem Bund und der Nationalbank sowie zwischen der Nationalbank und der Darlehensnehmerin geregelt.

Art. 32f

Rückzahlung

Die Darlehensnehmerin muss die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie vor anderen Liquiditätshilfe-Darlehen, die die Nationalbank ihr gewährt hat, zurückzahlen. Vorbehalten bleibt eine vorgängige Rückzahlung anderer Liquiditätshilfe-Darlehen, die die Nationalbank der Darlehensnehmerin gewährt hat, soweit: a.

für diese anderen Darlehen aufgrund von Marktveränderungen keine ausreichenden Sicherheiten mehr bestehen; oder

b.

der Bund einer vorgängigen Rückzahlung in begründeten Fällen vorgängig zugestimmt hat.

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Art. 32g

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Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie

Während der Laufzeit des Vertrags betreffend ein Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und, bei aufgelöstem Vertrag, bis zur vollständigen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der vollständigen Begleichung der aufgelaufenen Zinsen und Prämien nach Artikel 32d sind der Darlehensnehmerin und ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften nicht erlaubt: 1

a.

die Beschlussfassung über und die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen an Personen inner- und ausserhalb des Konzerns der Darlehensnehmerin;

b.

die Rückerstattung von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital, Ergänzungskapital und zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln;

c.

die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümer der Konzernobergesellschaft.

Die Erfüllung vorbestehender ordentlicher Zins-, Amortisations- und Rückzahlungspflichten bei Geschäften nach Absatz 1 Buchstaben b und c ist zulässig.

2

Die Darlehensnehmerin und die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften dürfen weder Handlungen vornehmen, die die Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie und die vollständige Begleichung der Zinsen und Prämien nach Artikel 32d verzögern oder gefährden könnten, noch dürfen sie Handlungen unterlassen, die der Rückzahlung dieser Darlehen und der vollständigen Begleichung dieser Zinsen und Prämien dienlich sind.

3

Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Drittgesellschaft übernommen und die Darlehensnehmerin oder die Finanzgruppe von einer Einheit der Drittgesellschaft absorbiert wird.

4

Art. 32h

Risikoreduktion, Überwachung und Berichterstattung

Die FINMA und die Nationalbank als Darlehensgeberin sorgen nach Auszahlung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie soweit möglich dafür, dass die Risiken des Bundes aus Ausfallgarantien reduziert werden.

1

Die FINMA überwacht die Verwendung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie unter Berücksichtigung der Pflichten nach Artikel 32g und erstattet darüber dem EFD mindestens monatlich Bericht.

2

Art. 32i

Konkursprivileg für Forderungen aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie

Forderungen der Nationalbank aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Prämien der Nationalbank und des Bundes und die aufgelaufenen Zinsen nach Artikel 32d werden der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG10 zugewiesen.

1

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SR 281.1

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Sofern solche Forderungen bestehen, sind in Abweichung von Artikel 220 Absatz 1 SchKG die Forderungen innerhalb der dritten Klasse nach folgender Rangordnung zu befriedigen: 2

a.

Forderungen aus Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung, die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199311 vorgesehen werden, und Forderungen aus Spareinlagen auf Konten der gebundenen Selbstvorsorge nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

b.

Forderungen der Nationalbank aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Prämien der Nationalbank und des Bundes und die aufgelaufenen Zinsen nach Artikel 32d;

c.

alle übrigen Forderungen der dritten Klasse.

Art. 32j 1

Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank

Die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie durch die Nationalbank setzt voraus, dass: a.

die Nationalbank die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie, die aufgelaufenen Zinsen, ihre Risikoprämie und im Namen des Bundes die aufgelaufenen Bereitstellungs- und Risikoprämien im Konkursverfahren umfassend geltend gemacht hat; und

b.

das Konkursverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Allfällige weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfallgarantie legen Bund und Nationalbank im Vertrag zur Ausfallgarantie fest.

2

Art. 32k

Fälligkeit der gedeckten Forderung

Die Forderung aus einem definitiven Verlust der Nationalbank aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie wird 5 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens fällig.

Art. 32l

Informationsaustausch und Datenbearbeitung

Das EFD, die FINMA und die Nationalbank tauschen nicht öffentlich zugängliche Informationen aus, die für den Vollzug dieses Abschnitts notwendig sind, namentlich für die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien sowie von Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung.

1

Die FINMA und die Nationalbank erteilen dem EFD insbesondere alle Informationen, die das EFD als wesentlich erachtet für die Bewertung der Risiken für den eidgenössischen Finanzhaushalt im Hinblick auf die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien.

2

11 12

SR 831.42 SR 831.40

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Das EFD leitet der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Informationen und Unterlagen weiter, die sie für die Beurteilung der Liquiditätshilfe-Darlehen, der Ausfallgarantien sowie der damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen des Bundes benötigt.

Das EFD, die FINMA, die Nationalbank und die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie die für den Vollzug dieses Abschnitts beigezogenen Dritten dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202013 und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen nach Artikel 57r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714, und andere Informationen bearbeiten und einander bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieses Abschnitts notwendig ist, namentlich für die Gewährung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien sowie von Sicherheiten oder für die Marktbeobachtung.

3

Art. 34 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Abweichende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 36 Abs. 1bis Die Rangordnung der Gläubiger und die Befriedigung ihrer Forderungen innerhalb der Rangklassen nach den Artikeln 32i und 51b Absatz 4 sind im Kollokationsplan zu berücksichtigen.

1bis

Art. 46 Abs. 1 Bst. d 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: d.

die Pflichten nach Artikel 32g verletzt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des fünfzehnten Abschnitts

Vierzehnter a. Abschnitt: Bestimmungen über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2023 gewährt wurden Art. 51a

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202315 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 13 14 15

SR 235.1 SR 172.010 SR 952.3

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19. März 202316 gewährt wurden, und für die mit diesen zusätzlichen LiquiditätshilfeDarlehen zusammenhängenden Massnahmen.

Art. 51b

Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen

In Absprache mit der Nationalbank bestimmt der Bundesrat die Höhe der von der Nationalbank höchstens auszahlbaren zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen pro Finanzgruppe.

1

Die Nationalbank bestimmt die Bedingungen der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen. Sie kann im Rahmen der nach Absatz 1 bestimmten maximalen Höhe separate zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen an mehrere Banken innerhalb der gleichen systemrelevanten Finanzgruppe gewähren.

2

Die Artikel 32a Absatz 3, ausgenommen die Buchstaben b und e, 32d Absätze 3 und 6 sowie 32g gelten für die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen sinngemäss. Die Gewährung zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen setzt voraus, dass diese Darlehen für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Darlehensnehmerin geeignet und erforderlich sind.

3

Forderungen der Nationalbank aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und die daraus aufgelaufenen Zinsen werden der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG17 zugewiesen. In Abweichung von Artikel 220 Absatz 1 SchKG sind innerhalb der zweiten Klasse die Forderungen nach Artikel 219 Absatz 4 Zweite Klasse Buchstaben a­f SchKG vor den Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und den daraus aufgelaufenen Zinsen zu befriedigen.

4

Art. 51c

Verhältnis zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen zu LiquiditätshilfeDarlehen mit Ausfallgarantie

Wurden einer Bank gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202318 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202319 zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt, so muss sich die Ausschöpfung dieser Darlehen abzeichnen, bevor ihr Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie nach dem elften a. Abschnitt ausbezahlt werden können. Die Nationalbank bestätigt die Ausschöpfung der zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen gegenüber dem EFD.

16 17 18 19

AS 2023 136 SR 281.1 SR 952.3 AS 2023 136

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Art. 51d

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Weitere Massnahmen der FINMA

Im Zusammenhang mit zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen, die gestützt auf die Verordnung vom 16. März 202320 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken in der Fassung vom 19. März 202321 gewährt worden sind, kann die FINMA den vollständigen oder teilweisen Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Darlehensnehmerin verlangen.

Art. 51e

Überprüfung dieses Abschnitts

Der Bundesrat muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ...

die Bestimmungen dieses Abschnitts prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt den allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf.

Art. 52a Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Vergütungssysteme nach Artikel 10a müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom ... angepasst werden.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Die Artikel 51b Absätze 1­3, 51c und 51d gelten bis zum 31. Dezember 2027.

20 21

SR 952.3 AS 2023 136

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Bankengesetz

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200522 Art. 46 Abs. 2 Bst. f 2

Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: f.

Übernahmesachen (Art. 83 Bst. u).

Art. 83 Bst. u Die Beschwerde ist unzulässig gegen: u.

Entscheide in Übernahmesachen (Art. 125141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201523 [FinfraG]); in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG als erste Beschwerdeinstanz entschieden hat;

Art. 100 Abs. 2 Bst. e 2

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: e.

22 23 24

bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts in Übernahmesachen, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 141 Absatz 1bis FinfraG24 als erste Beschwerdeinstanz getroffen hat.

SR 173.110 SR 958.1 SR 958.1

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2. Obligationenrecht25 Art. 633 2. Leistung der Einlagen a. Einzahlungen

Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193426 (BankG) oder bei einer Person nach Artikel 1b BankG zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

1

Die Bank oder die Person nach Artikel 1b BankG gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

2

Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

3

Art. 653e Abs. 2 Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1a BankG27 oder einer Person nach Artikel 1b BankG zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2

Art. 653w 5. Vorbehalt zugunsten des Vorratskapitals

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des BankG28 über das Vorratskapital.

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 5 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1

5.

die Einführung eines bedingten Kapitals oder die Einführung eines Kapitalbands;

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200529 Art. 31 Abs. 3 Bei Geschäften von grosser Tragweite konsultiert die Geschäftsleitung vorgängig den Verwaltungsrat.

3

25 26 27 28 29

SR 220 SR 952.0 SR 952.0 SR 952.0 SR 221.302

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Art. 36a

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Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195830.

1

2

Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.

Machen Dritte oder der Bund für Handlungen des Verwaltungsrats oder für Handlungen der Geschäftsleitung zu Geschäften, bei denen diese vorgängig den Verwaltungsrat konsultiert hat, Haftungsansprüche gegen die Aufsichtsbehörde geltend und sind diese Ansprüche streitig, so entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung.

3

Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG31 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktien-rechts (Art. 752­760 OR32).

4

4. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201833 Art. 46a

Offenlegung

Die Vorschriften des BankG34 über die Offenlegung gelten sinngemäss für Wertpapierhäuser, die selber Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a führen.

5. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200735 Art. 19

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195836.

1

2

Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a.

30 31 32 33 34 35 36

sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

SR 170.32 SR 956.1 SR 220 SR 954.1 SR 952.0 SR 956.1 SR 170.32

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Bankengesetz

b.

BBl 2023 2166

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.

Machen Dritte oder der Bund für Handlungen des Verwaltungsrats zu Geschäften von grosser Tragweite nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Haftungsansprüche gegen die FINMA geltend und sind diese Ansprüche streitig, so entscheidet das EFD mit Verfügung.

3

6. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201537 Art. 140 Abs. 1 Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden; vorbehalten bleibt die direkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 141 Absatz 1bis.

1

Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis und 2 ... Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen.

1

Hat die FINMA in Übernahmesachen gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG38 entschieden und erlässt die Übernahmekommission in diesem Zusammenhang eine Verfügung, so ist innert einer Frist von fünf Börsentagen direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Wird eine Verfügung der Übernahmekommission bei der FINMA angefochten und erfordert die davon betroffene Übernahmesache einen Entscheid nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG, so überweist die FINMA die Beschwerde ohne Verzug an das Bundesverwaltungsgericht.

Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz, so ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

1bis

2

Die Beschwerden nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.

37 38

SR 958.1 SR 956.1

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