BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Botschaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung) vom 15. September 2023

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz1.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. September 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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2023-2680

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Übersicht Die Beantragung von Erwerbsersatz für Dienstleistende soll digitalisiert werden.

Dazu wird ein Informationssystem aufgebaut.

Ausgangslage Dienstleistende der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» machen ihre Ansprüche auf Erwerbsersatzleistungen heute mit einem Papierformular geltend. Der Anmeldeprozess ist von der Mitwirkung verschiedener Prozessbeteiligter (Dienstorganisation, Dienstleistende und Arbeitgeber) abhängig. Er ist deshalb aufwändig und störungsanfällig.

Inhalt der Vorlage Die Dienstleistenden sollen ihre Ansprüche künftig in einem digitalen Verfahren geltend machen können. Dazu wird bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ein Informationssystem aufgebaut und aus dem Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung finanziert. Die für die Bearbeitung der Anträge notwendigen Informationen sollen weitgehend automatisch über digitale Schnittstellen aus anderen Registern bezogen werden. Die Datenqualität wird dadurch verbessert und die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen verkürzt. Die Arbeitgeber und die Ausgleichskassen werden von administrativem Aufwand entlastet, was zu finanziellen Einsparungen führen wird.

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

Die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende kompensiert den Verdienstausfall während der Dienstleistung in der Armee (einschliesslich des Rotkreuzdienstes), im Zivilschutz oder im Zivildienst sowie während den Ausbildungen von «Jugend und Sport» und in Jungschützenleiterkursen. Massgebend ist das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 (EOG). Die Entschädigungen bestehen aus einer Grundentschädigung von grundsätzlich 80 Prozent des vor dem Dienst erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, mindestens aber 69 Franken pro Diensttag. Dienstleistende mit Kindern haben zudem Anspruch auf Kinderzulagen aus der EO.

Die Leistungen der EO werden ausschliesslich aus Lohnbeiträgen (0,5 Prozent, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende hälftig teilen) und aus Zinserträgen finanziert.

Im Jahr 2022 hat die EO folgende Leistungen an Dienstleistende ausgerichtet:

Armee Zivilschutz Zivildienst Rekrutierung Jugend und Sport Jungschützenleiterkurse Total

Anzahl Leistungsbeziehende

Anzahl Bezugstage

Betrag in Mio. CHF

97 070 43 930 19 600 20 730 21 160 150

4 756 440 332 240 1 609 020 42 950 77 150 450

478,2 49,3 151,1 2,7 9,8 0,1

202 640

6 818 250

691

Quelle: BSV/ZAS

1.1.1

Anmeldeverfahren heute

Leistungen der EO werden heute mit einem Papierformular beantragt, der EO-Anmeldung. Die Dienstorganisationen (Armee, Zivilschutzorganisationen, Zivildienst und Bundesamt für Sport) bestätigen die Anzahl geleisteter Diensttage auf dem Antragsformular und händigen es am Ende der Dienstperiode den Dienstleistenden aus. Diese ergänzen das Formular mit Angaben zur familiären und beruflichen Situation. Unselbstständig erwerbstätige Dienstleistende geben das Antragsformular an ihren Arbeitgeber weiter, welcher die Lohndaten einträgt und das Formular bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreicht. Dienstleistende ohne Arbeitgeber (Selbstständige, Nichterwerbstätige) beantragen die Entschädigungen direkt bei der Ausgleichs-

2

SR 834.1

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kasse. Die Ausgleichskasse prüft die Angaben, berechnet die Entschädigungen und zahlt diese an die Berechtigten aus.

Pro Jahr werden rund 590 000 Anmeldeformulare bearbeitet: Ausgestellte Anmeldungen pro Jahr (2022)

Armee Zivilschutz Zivildienst Rekrutierung Jugend und Sport Jungschützenleiterkurse

331 667 118 105 84 682 23 752 28 433 188

Total

586 827

Quelle: ZAS

1.2

Handlungsbedarf und Ziele

1.2.1

Schwächen des heutigen Systems

Der auf Papierformularen basierende Prozess der Anmeldung ist von der Mitwirkung verschiedener Prozessbeteiligter (Dienstorganisation, Dienstleistende und Arbeitgeber) abhängig. Dies macht ihn störungsanfällig. Wenn einzelne Prozessbeteiligte die Weiterleitung der Anmeldeformulare verzögern oder unterlassen, können sie den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen beeinflussen oder diese ganz verhindern.

Dies kann sich zu Lasten Dritter auswirken, insbesondere des Arbeitgebers, dem die Entschädigung zukommt, wenn er während der Dienstzeit den Lohn fortzahlt. Ein Teil der Anmeldeformulare geht ausserdem bei den Dienstleistenden oder ihren Arbeitgebern verloren. In diesem Fall muss ein Duplikat erstellt werden, was zu administrativem Mehraufwand führt. Der Stand des Anmeldeprozesses kann durch die Durchführungsorgane der EO weder überwacht noch gesteuert werden. Fehlende oder ungenaue Angaben durch die Prozessbeteiligten in den Anmeldeunterlagen verursachen beträchtlichen Abklärungsaufwand bei den Durchführungsorganen und verzögern das Verfahren der Anspruchsfeststellung und die Auszahlung der Leistungen.

Nachdem in den Jahren 2006­2010 Unregelmässigkeiten bei der Beantragung von Leistungen der EO für freiwillige Militärdienstleistungen und Zivilschutzeinsätze aufgedeckt worden waren, die auf ungenügende Kontrollmöglichkeiten hinwiesen, hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) das Verfahren der EO-Anmeldung überprüft. In ihrem Bericht vom 4. März 20133 an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte begrüsste die EFK, dass die Zentrale Ausgleichstelle (ZAS) im Jahr 2012 ein zentrales Register der laufenden Leistungen der EO in Betrieb genommen hat und 3

Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Sozialversicherung und Altersvorsorge > Archiv Sozialversicherungen & Altersvorsorge > 2013 > Auditbericht «Meldeverfahren und Überwachungsmassnahmen im Bereich der Erwerbsersatzordnung (nur auf Französisch verfügbar «Procédure d'annonce et mesures de surveillance dans le domaine des allocations pour perte de gain»).

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beurteilte dieses als nützlich für die Bekämpfung von Missbräuchen. Gleichzeitig empfahl sie, den Anmeldeprozess mittelfristig zu automatisieren und dazu eine Internet-Plattform mit gesichertem Zugang zu schaffen.

1.2.2

Zielsetzung

Der Anmeldeprozess soll ab dem Jahr 2026 in einem elektronischen Verfahren erfolgen und die Bearbeitung weitgehend automatisiert werden. Die Dienstorganisationen werden die geleisteten Diensttage automatisch und auf digitalem Weg der ZAS melden. Die Dienstleistenden werden ihren Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich über ein Online-Portal geltend machen. Davon ausgenommen sind vorläufig Jungschützenleiterkurse. Ihre Integration in den digitalen Anmeldeprozess ist aufgrund der geringen Zahl momentan nicht mit vertretbarem Aufwand realisierbar. Die für die Bemessung der Leistungen benötigten Daten werden soweit möglich automatisch über Schnittstellen aus anderen Datenbanken beschafft. Damit kann eine hohe Datenqualität gewährleistet und kann die Zeitspanne zwischen der Beendigung der Dienstleistung bis zur Leistungsauszahlung deutlich verkürzt werden. Dank eines hohen Automatisierungsgrads können Fehler verhindert werden, was zu einer deutlichen Ressourceneinsparung bei den Durchführungsstellen führt. Mittels Prozess-Steuerung können offene Ansprüche erkannt und kann der Stand des Anmeldeprozesses überwacht werden.

1.3

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verschiedene Umsetzungsvarianten analysieren lassen. Geprüft wurde insbesondere die Einführung eines vollständig automatisierten Anmeldeprozesses, der ohne Interaktion mit den Dienstleistenden auskommt. Diese Variante wurde verworfen. Einerseits widerspricht eine automatisierte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen dem im Bundesgesetz vom 6. Oktober 20004 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankerten Prinzip, wonach Leistungen nicht ohne Antrag ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Andererseits sind einige für die Berechnung der Leistungen notwendige Informationen, insbesondere zur familiären Situation, nur den Dienstleistenden bekannt und müssten eigens bei diesen eingefordert werden. Auch die zuständige Ausgleichskasse kann mit den heute bestehenden Datenbanken nicht vollständig automatisch eruiert werden.

Die gewählte Lösung berücksichtigt diese Aspekte, indem die Dienstleistenden punktuell in den Prozess eingebunden werden. So werden die für die Berechnung notwendigen Informationen, die bereits in anderen Datenbanken vorhanden sind, im Sinne des «Once-only-Prinzips» über digitale Schnittstellen dort abgerufen. Die dienstleistende Person wird anschliessend aufgefordert, über ein Online-Portal die angezeigten Daten zu validieren, mit den noch fehlenden Informationen zu ergänzen und den An4

SR 830.1

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trag freizugeben, bevor dieser automatisch an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird. Die Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse erfolgt bei Arbeitnehmenden in der Regel anhand der Unternehmens-Identifikationsnummer des Arbeitgebers. Die Ausgleichskasse beschafft die Lohndaten anschliessend soweit möglich digital beim Arbeitgeber.

Leistungen bei Mutterschaft, bei Vaterschaft oder für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern sind nicht Teil dieses Digitalisierungsvorhabens.

Hier wird der Anmeldeprozess nicht durch Dienstorganisationen initiiert, sondern durch die Begünstigten selber. Dies steht einer Automatisierung entgegen. Für die Beantragung dieser Leistungen stehen aber Online-Anmeldeformulare zur Verfügung.

Prozessablauf

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1.4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

1.4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislaturplanung 2019­2023 ausdrücklich angekündigt. Sie ist aber in die Strategien des Bundesrats eingebettet, die ihrerseits in der Legislaturplanung enthalten sind.

1.4.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Digitalisierung in der EO ist Teil des Aktionsplans der Strategie «Digitale Schweiz»7. Sie gehört zum Katalog der Massnahmen, die das Ziel verfolgen, dass Bevölkerung und Wirtschaft ihre Behördengeschäfte effizient digital abwickeln können.

Im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz 2020­20238 definieren Bund, Kantone und Gemeinden, welche Ziele sie gemeinsam bei der Digitalisierung verfolgen und welche Handlungsfelder zentral sind, um die digitale Transformation der Verwaltung aktiv zu steuern. Die Digitalisierung in der EO folgt den in dieser Strategie definierten strategischen Zielen (namentlich «Digital first» als Leitbild oder das Prinzip der gemeinsamen Datenhaltung).

Die Umsetzung der Digitalisierung in der EO erfolgt im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020­20239, die vom Bundesrat als übergeordnete Gesamtvorgabe für die Steuerung des IKT-Einsatzes in der Bundesverwaltung verabschiedet worden ist.

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

2.1

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassung dauerte vom 2. November 2022 bis zum 15. Februar 2023. Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie interessierte Organisationen waren eingeladen, sich zum Gesetzesentwurf und zum erläuternden Bericht zu äussern.

5 6 7 8 9

BBl 2020 1777 BBl 2020 8385 Abrufbar unter: www.digitaldialog.swiss > Aktionsplan.

BBl 2019 8739 Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Strategie und Planung > Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020­2023.

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Insgesamt gingen 41 Stellungnahmen ein. Der Bericht zu den Vernehmlassungsergebnissen wird im Internet publiziert10.

Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmenden, darunter 25 Kantone, unterstützen sowohl die Digitalisierung in der EO als auch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen.

Verschiedene Kantone begrüssen ausdrücklich den Datenaustausch im Bereich der individuellen Prämienverbilligung.

Die kritischen Rückmeldungen beziehen sich in erster Linie auf die geschätzten personellen und finanziellen Auswirkungen des Digitalisierungsprojekts. Es wird bemängelt, dass dieses zu personellem Mehraufwand beim Bund führt.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Zusatzaufwand eine direkte Folge der Zentralisierung eines grossen Teils des Anmeldeverfahrens bei der ZAS ist, welche das neue Informationssystem betreiben wird. Dabei handelt es sich um das Kernelement des Digitalisierungsprojekts. Im Gegenzug ist bei den Ausgleichskassen mit Einsparungen zu rechnen (siehe Ziff. 3.2). Da die bei der ZAS anfallenden Kosten dem Bund durch den Ausgleichsfonds der EO erstattet werden, handelt es sich faktisch weitgehend um eine Umlagerung von Kosten innerhalb des Systems der EO.

Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens war insbesondere die Errichtung einer automatisierten Schnittstelle zwischen dem Informationssystem der EO und dem Personenstandsregister und somit das Einfügen des neuen Artikels 21bis Absatz 2 Buchstabe a E-EOG. Nach Beginn des Vernehmlassungsverfahrens zeigte sich, dass auch Artikel 43a des Zivilgesetzbuchs11 eine Anpassung erforderte. Die zweite Änderung war somit nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens.

2.2

Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission wurde am 21. Juni 2022 zu den geplanten Gesetzesänderungen konsultiert. Sie äusserte keine Vorbehalte.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Die beantragte Neuregelung

3.1.1

Automatische Meldung von Daten der Dienstorganisationen an die ZAS

Künftig werden die Dienstorganisationen Armee, Zivilschutz, Zivildienst und «Jugend und Sport» der ZAS die geleisteten Diensttage automatisch über digitale Schnittstellen melden; die Armee meldet der ZAS auch die Diensttage im Rotkreuzdienst.

Die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen werden mit dieser Vorlage geschaffen. Daten zu den Angehörigen der Armee, die im Informationssystem MIL Office verwaltet 10 11

Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > Eidgenössisches Departement des Innern > Vernehmlassung 2022/68.

SR 210

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werden, können gestützt auf die Änderung vom 17. Juni 202212 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200813 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) (insb. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 Bst. d) bereits heute an die ZAS übermittelt werden.

3.1.2

Aufbau eines Informationssystems zur digitalen Beantragung der Entschädigungen der EO

Für die digitale Bearbeitung von Anträgen für Leistungen der EO wird ein Informationssystem aufgebaut. Es dient einerseits der elektronischen Bearbeitung der von den Dienstorganisationen und dem Familienzulagenregister bezogenen Daten. Andererseits wird es mit einem Online-Portal ausgestattet, über das die Dienstleistenden fehlende Daten eingeben und den Anspruch auf Leistungen der EO geltend machen können. Das Informationssystem wird durch die ZAS betrieben, welche bereits das zentrale Register der ausgerichteten Leistungen der EO führt. Finanziert werden die neuen Aufgaben der ZAS durch den Ausgleichsfonds der EO (siehe Ziff. 2). Die Benutzung des Online-Portals ist für die Dienstleistenden nicht obligatorisch. Eine Verpflichtung zur Nutzung des digitalen Angebots würde daran scheitern, dass nicht alle Dienstleistenden über einen Internetzugang verfügen. Dienstleistende, die den Antrag im Online-Portal nicht innert einer bestimmten Frist freigeben, erhalten ein Antragsformular auf dem Postweg zugesandt, das sie entsprechend dem bisherigen Verfahren bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einreichen müssen.

3.1.3

Umsetzung des Once-only-Prinzips bei Ausbildungsbescheinigungen

Dienstleistende mit Kindern haben Anspruch auf Kinderzulagen gemäss Artikel 6 EOG. Der Anspruch dauert für Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. Voraussetzung für Kinderzulagen ist in diesen Fällen der Nachweis einer Ausbildung. Dieser muss jährlich erneuert werden. Gleichzeitig besteht für Kinder in Ausbildung ein Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200614 (FamZG). Der Begriff der Ausbildung als Voraussetzung für den Anspruch auf die Leistungen ist in beiden Fällen identisch. Im Rahmen der Digitalisierung in der EO soll deshalb eine digitale Schnittstelle zum Familienzulagenregister erstellt werden, die es erlaubt zu prüfen, ob bereits ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht. Wird dies bejaht, können Kinderzulagen gemäss dem EOG in den meisten Fällen ausgerichtet werden, ohne dass nochmals ein Nachweis eingereicht werden muss. Der administrative Aufwand für die Eltern wie auch für die Durchführungsstellen der EO wird damit im Sinne des Once-only-Prinzips reduziert.

12 13 14

AS 2023 117 SR 510.91 SR 836.2

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Die im Familienregister gespeicherten Daten über Personen in Ausbildung sind nicht nur für die EO, sondern auch für die Prüfung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199415 über die Krankenversicherung von Bedeutung. Auch für die Prüfung des Anspruchs auf die IPV ist oftmals ausschlaggebend, ob die betreffende Person in Ausbildung ist. Die Kantone haben daher ein Interesse daran, zu erfahren, ob eine Ausbildungszulage bezogen wird. Die Gesetzesrevision für die Digitalisierung in der EO soll deshalb dazu genutzt werden, gleichzeitig auch den für die IPV zuständigen kantonalen Behörden die Verwendung der im Familienzulagenregister vorhandenen Daten zu Ausbildungszulagen zu ermöglichen. Wenn mittels Abfrage dieses Registers feststeht, dass die leistungsberechtigte Person in Ausbildung ist, können die Kantone auf eine erneute Bescheinigung der Ausbildung für die Zwecke der Prämienverbilligung verzichten. Die anspruchsberechtigten Personen können auf diese Weise spürbar entlastet werden. Zudem ermöglicht der Zugriff auf das Familienzulagenregister, Missbräuchen vorzubeugen.

3.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Für die Digitalisierung in der EO wird die ZAS ein Informationssystem aufbauen und betreiben. Die Investitionskosten werden ebenso wie die Aufwände der ZAS für den Betrieb des Informationssystems vom Ausgleichsfonds der EO übernommen.

Im Jahr 2020 hat die ZAS eine digitale Schnittstelle zum Zivilschutz in Betrieb genommen, die es den Ausgleichskassen ermöglicht, die EO-Anmeldungen über einen Webservice auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und Missbräuche zu verhindern.

Die weiteren Dienstorganisationen werden sukzessive angeschlossen. Die digitale Schnittstelle zwischen den Dienstorganisationen und der ZAS kann ohne wesentliche Zusatzinvestitionen für die Digitalisierung in der EO eingesetzt werden. Dank der elektronischen Meldung der Diensttage werden die Dienstorganisationen fortan auf die Ausstellung von EO-Anmeldungen verzichten können, was zu Kosteneinsparungen führt.

Für weitere Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund wird auf Ziffer 5.1.1 verwiesen.

Auch die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber werden durch die Digitalisierung des Anmeldeprozesses entlastet. Das Ausmass der Kosteneinsparungen bei Ausgleichskassen und Arbeitgebern hängt wesentlich vom Anteil der Lohndaten ab, die auf elektronischem Weg beschafft werden können. Bereits heute bieten die Ausgleichskassen den Arbeitgebern die Möglichkeit an, Löhne digital zu melden. Der Nutzeranteil steigt laufend. Mit der Einführung der Digitalisierung in der EO wird ein Grossteil der Lohndaten digital und in strukturierter Form bei den Arbeitgebern bezogen werden. Dies kann entweder über Portale oder über automatisierte Schnittstellen erfolgen. In seinem

15

SR 832.10

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Bericht vom Dezember 2013 über die Kosten von Regulierungen16 hat der Bundesrat die Option eines vollständig elektronischen Anmeldeverfahrens für alle Leistungen der EO (einschliesslich der Leistungen bei Mutterschaft) geprüft und dabei mit Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 10,7 Mio. Franken pro Jahr gerechnet.

Auch wenn die Option einer vollständigen Automatisierung des Anmeldeprozesses etwas relativiert werden musste (siehe Ziff. 1.3), wird weiterhin von Kosteneinsparungen bei den Arbeitgebern von 4,5 Mio. Franken pro Jahr ausgegangen, weil die manuelle Bearbeitung der EO-Anmeldeformulare durch die Arbeitgeber entfällt. Die Einsparungen bei den Ausgleichskassen werden auf 2,1 Mio. Franken pro Jahr geschätzt, insbesondere wegen dem geringeren Abklärungsaufwand dank verbesserter Datenqualität. Dies wird sich dämpfend auf die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen auswirken, welche vorwiegend von den Arbeitgebern getragen werden.

3.3

Koordinationsbedarf mit anderen Erlassen

Die Vorlage muss mit folgenden Revisionen koordiniert werden:

16

17 18 19

­

Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule: Mit der Änderung vom 17. Juni 202217 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Modernisierung der Aufsicht) werden u. a. die gesetzlichen Grundlagen für die Finanzierung gemeinsamer Informationssysteme der 1. Säule angepasst. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, damit der Aufbau und der Betrieb des für die Digitalisierung in der EO notwendigen Informationssystems durch den Ausgleichsfonds der EO finanziert werden können (Änderung vom 17. Juni 202219 von Art. 29 Bst. b EOG i. V. m. der Änderung vom 17. Juni 2022 von Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG). Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.

Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

­

Digitalisierung des Sozialversicherungsverfahrens: Das Eidgenössische Departement des Innern plant eine Gesetzesrevision mit dem Ziel, das Sozialversicherungsverfahren auf die digitale Kommunikation mit den Versicherten und anderen Verfahrensbeteiligten auszurichten. Unter anderem sollen die Voraussetzungen für die Zustellung von Verfügungen auf elektronischem Weg in allen Zweigen der Sozialversicherung der 1. Säule, einschliesslich der EO, geschaffen werden. Die Vernehmlassung wird voraussichtlich im Jahr 2024 eröffnet.

www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Regulierung > Projekte in der Regulierungspolitik > Bericht über die Regulierungskosten > Bericht über die Regulierungskosten, Bericht des Bundesrates 2013.

BBl 2022 1563 SR 831.10 BBl 2022 1563

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3.4

Umsetzungsfragen

3.4.1

Erlass von Verordnungsbestimmungen

Aufgrund der Änderungen am Anmeldeverfahren und für den Betrieb des Informationssystems sind verschiedene Anpassungen der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 200420 erforderlich. Für die Regelung der Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister wird die Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200721 (FamZV) angepasst. Bei weiteren Verordnungen sind ebenfalls punktuelle Änderungen geplant.

3.4.2

Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung des Digitalisierungsprojekts erfolgt im Rahmen einer Projektorganisation. Die mit der Durchführung der EO betrauten Stellen (ZAS und Ausgleichskassen; Art. 21 Abs. 1 EOG) sind massgebend in die Projektstruktur eingebunden und können ihre Anliegen unmittelbar einbringen. Die Gesamtkoordination und verantwortung liegt beim BSV.

Die Schweizer Armee baut derzeit das Informationssystem Dienstmanager auf, welches es den Stellungs-, Militärdienst- und Schutzdienstpflichtigen erlauben wird, eigene Personendaten elektronisch zu bearbeiten (vgl. 2. Kapitel 1a. Abschnitt (Art. 17a­17f) MIG). Die Koordination zwischen den beiden Digitalisierungsprojekten ist sichergestellt.

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1

Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a Abs. 4 Die Bezeichnung der Kaderkurse von «Jugend und Sport» wird dem Wortlaut von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 201122 angepasst. Zudem wird der Absatz in der deutschen Sprache geschlechtergerecht formuliert.

Art. 17 Abs. 3 Der Grundsatz, wonach Dienstleistende den Anspruch auf Leistungen der EO über das Online-Portal geltend machen können, soll im Gesetz verankert werden. Die Bestimmung hat in erster Linie deklarativen Charakter. Es wird in Ausnahmefällen möglich bleiben, Leistungen mittels Papierformularen zu beantragen (siehe Ziff. 3.1.2).

20 21 22

SR 834.11 SR 836.21 SR 415.0

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Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b Die Verweise auf die anwendbaren Bestimmungen des geänderten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG)23 werden aktualisiert.

Art. 21 Abs. 1 und 3 Um die Lesbarkeit zu verbessern, werden die Absätze 1 und 3 neu strukturiert.

In Absatz 1 werden die bisher nicht auf Gesetzesstufe geregelten Behörden und Personen ergänzt, die bei der Durchführung der EO mitwirken, aber selber keine Durchführungsorgane der Sozialversicherung sind. Dies betrifft die Bereiche «Jugend und Sport», Rotkreuzdienst und Jungschützenleiterkurse. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis. Die Zuständigkeiten im Bereich des Zivilschutzes werden entsprechend der heutigen Organisationsstruktur aktualisiert. In Bezug auf den Zivildienst werden die Einsatzbetriebe nicht mehr als mitwirkende Stellen genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verantwortung für die Meldung der Diensttage gegenüber den Organen der EO allein beim Bundesamt für Zivildienst liegt.

Absatz 3 regelt die Haftung der obgenannten Behörden und Personen. Der Vollständigkeit halber werden neu auch die Bundesbehörden aufgeführt, für die das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195824 gilt. Dieser Absatz ist rein deklaratorischer Natur.

Art. 21bis

Informationssystem

Abs. 1 Das Informationssystem dient der digitalen Abwicklung von Anträgen auf Leistungen der EO für Dienstleistende. Die Interaktion mit den Dienstleistenden erfolgt über ein Online-Portal.

Abs. 2 Im Informationssystem werden einerseits über das Portal eingegebene Angaben der dienstleistenden Person und ggf. weiterer Verfahrensbeteiligter (z. B. Arbeitgeber) und andererseits Daten, die aus verschiedenen Informationssystemen (Registern) bezogen werden, bearbeitet. Gestützt auf den im Datenschutzrecht verankerten Transparenzgrundsatz werden diese Register in einer abschliessenden Liste aufgeführt. Neben den Informationssystemen der Dienstorganisationen, dem Familienzulagenregister und dem Versichertenregister sind dies das Unternehmensidentifikationsregister, welches für die Bestimmung der zuständigen Ausgleichskasse benötigt wird, sowie das Personenstandsregister, das dazu eingesetzt wird, um Kinder der Dienstleistenden zu eruieren, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht. Ausserdem wird damit die Rechtsgrundlage geschaffen, um die aus den verschiedenen Registern beschafften Daten untereinander verknüpfen zu können.

23 24

SR 520.1 SR 170.32

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Abs. 3 Diese Bestimmung berechtigt die ZAS, Daten aus dem Informationssystem an die zuständigen Ausgleichskassen weiterzugeben. Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 (DSG) dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1­3 DSG besteht. Die betroffenen Personen müssen daraus ersehen können, welche Daten wem zu welchem Zweck mitgeteilt werden. Während in Artikel 21bis Absatz 2 E-EOG definiert wird, von wem die Daten stammen und um welche Daten es sich handelt, präzisiert Absatz 3, wem die Daten bekannt gemacht werden dürfen.

Abs. 4 Die für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendigen Durchführungsbestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Die Dauer der Datenspeicherung wird ebenfalls durch den Bundesrat festgelegt. Entsprechend der Zweckbestimmung des Informationssystems (Abs. 1) endet die Datenspeicherung jedenfalls spätestens fünf Jahre nach Ende der Dienstpflicht, da nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a EOG keine Leistungen mehr beantragt werden können.

4.2

Zivilgesetzbuch

Art. 43a Abs. 5 Für die Abklärung des Anspruchs der Dienstleistenden auf Kinderzulagen aus der EO muss geprüft werden, ob diese Kinder haben, die sie zum Bezug solcher Kinderzulagen berechtigen. Dazu soll eine automatisierte Schnittstelle zwischen dem Informationssystem der EO und dem Personenstandsregister INFOSTAR eingerichtet werden.

Mittels einer automatisierten Abfrage werden die AHV-Nummern der Kinder ermittelt. Gestützt darauf prüft das Informationssystem der EO, ob ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht.

Wenn Kinder nicht im elektronischen Personenstandsregister erfasst sind (insbesondere unmittelbar nach der Geburt oder wenn die Eltern nicht in INFOSTAR registriert sind), hat die dienstleistende Person die Möglichkeit, für den Bezug der Kinderzulagen aus der EO eine entsprechende Meldung vorzunehmen.

25

SR 235.1

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4.3

Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG)26

Art. 11 Abs. 1 Bst. e, Abs. 1bis und Abs. 2 Die im Rahmen von «Jugend und Sport» geleisteten Diensttage werden in der Nationalen Datenbank Sport des Bundesamts für Sport geführt. Das IBSG erlaubt heute eine Bekanntgabe von Daten an die Organe der EO lediglich zwecks Bekämpfung von Missbräuchen und nur durch Abrufverfahren. Auch hier ist ein Wechsel hin zu einer generellen automatisierten Übermittlung der für die Durchführung der EO notwendigen Daten (personenbezogenen Daten und Diensttagen) an die ZAS erforderlich. Dies wird in einem neuen Absatz 1bis festgehalten. Absatz 1 Buchstabe e, der sich auf das Abrufverfahren bezieht, wird im Gegenzug aufgehoben.

Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die zuständigen Ausgleichskassen wird für alle im Informationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Artikel 21bis E-EOG geregelt. Absatz 2 wird im Gegenzug aufgehoben.

4.4

Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS

Art. 15 Abs. 3 Künftig wird die Gruppe Verteidigung die für die Durchführung der EO notwendigen Daten des Personalinformationssystems der Armee (PISA) an die ZAS übermitteln (siehe Art. 16). Die Bestimmung, wonach das PISA mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen bei der ZAS verbunden werden kann, erübrigt sich damit.

Art. 16 Abs. 1 Bst. h und Abs. 1bis Daten über die Dienstleistung von Angehörigen des Zivilschutzes werden im PISA gespeichert. Für die Durchführung der EO wird die Armee die dafür benötigten Daten künftig automatisch an die ZAS übermitteln. Dies wird in Absatz 1bis festgehalten.

Absatz 1 Buchstabe h, der auf einem Abrufverfahren basiert, wird im Gegenzug aufgehoben.

Die Weitergabe der Daten von der ZAS an die Ausgleichskassen wird für alle im Informationssystem bearbeiteten Daten einheitlich in Artikel 21bis E-EOG geregelt. Der heutige Wortlaut von Absatz 1bis kann deshalb aufgehoben werden.

26

SR 415.1

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4.5

Zivildienstgesetz (ZDG)27

Art. 80 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 2bis Daten zu den im Zivildienst geleisteten Diensttagen werden im Informationssystem des Bundesamts für Zivildienst verwaltet (Art. 80 Abs. 1 ZDG). Das ZDG sieht heute zwar bereits den Online-Zugriff der Organe der EO auf das Informationssystem vor.

Der Zugriff ist jedoch auf Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung beschränkt (Art. 80 Abs. 2 Bst. d ZDG). Künftig wird das Bundesamt für Zivildienst die Zahl der anrechenbaren Diensttage automatisiert über eine standardisierte digitale Schnittstelle an das Informationssystem der EO übermitteln. Dies wird in einem neuen Absatz 2bis festgehalten. Der Einleitungssatz von Artikel 80 Absatz 2 wird an den heutigen Sprachgebrauch angepasst.

4.6

Familienzulagengesetz

Art. 21a Bst. e Daten aus dem Familienzulagenregister sollen den kantonalen und Bundesbehörden bekanntgegeben werden dürfen. Aufgrund des Zweckbindungsprinzips im Datenschutzrecht ist dies nur zulässig, wenn die Verwendung der Daten für den betreffenden Zweck in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. Für die Zwecke der Digitalisierung in der EO ist die entsprechende rechtliche Grundlage in Artikel 21bis Absatz 2 E-EOG enthalten, für die individuelle Prämienverbilligung in Artikel 21ebis E-FamZG. Die Bestimmung soll es ermöglichen, bei Bedarf weiteren Behörden den Zugriff auf das Familienzulagenregister zu einem anderen Zweck als der Durchführung der Familienzulagen zu erlauben, sofern in einem Bundesgesetz die entsprechende Grundlage geschaffen wird.

Art. 21c Die Anpassung betrifft nur den französischen Text. Der im französischsprachigen Gesetzestext des FamZG verwendete Titel «Communication des données» wird durch den Titel «Obligation de communiquer» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an die Terminologie der Titel in den deutsch- und italienischsprachigen Gesetzestexten des FamZG, sowie an die Terminologie des französischsprachigen Titels des Artikel 18d FamZV.

Art. 21ebis

Zugriff der Kantone auf die Daten für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung

Abs. 1 Daten aus dem Familienzulagenregister können für die Durchführung der IPV in der obligatorischen Krankenversicherung verwendet werden. Die Datenbekanntgabe an die IPV-Durchführungsstellen ist nach Artikel 25 Buchstabe b FamZG in Verbindung mit Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe b AHVG nur erlaubt, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt. Diese Bestimmung bildet die erforder27

SR 824.0

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liche gesetzliche Grundlage. Die Kompetenzdelegationsnorm von Artikel 21b Absatz 1 FamZG betrifft ausschliesslich Stellen, denen das Familienzulagenregister zum Zweck der Durchführung der Familienzulagen zugänglich ist (vgl. Zweckartikel Art. 21a FamZG). Damit hätte eine blosse Ergänzung von Artikel 18b FamZV mit Stellen, welche für andere Aufgaben auf das Familienzulagenregister Zugriff haben, keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Abs. 2 Die zuständigen kantonalen Stellen müssen sich beim Bundesamt für Sozialversicherungen anmelden, damit bekannt ist, welche Kantone von der Datenbekanntgabe Gebrauch machen und damit die erforderlichen technischen Vorkehrungen getroffen werden können.

Abs. 3 Die Kosten der Datenbekanntgabe, namentlich die Aufbau-, Betriebs- und Wartungskosten des Webservice gehen zulasten der Kantone.

Art. 21i Abs. 1 Da der Begriff «Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)» bereits im Artikel 21ebis Absatz 2 erstmals verwendet wird, kann in der Folge die Abkürzung verwendet werden.

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

5.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Der Aufbau des Informationssystems der EO bei der ZAS wird voraussichtlich einmalige Investitionskosten von 4 bis 5 Mio. Franken und jährliche technische Wartungskosten von 200 000 Franken verursachen. Da es sich um ein gemeinsames Informationssystem für die Durchführung der EO handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten vom Ausgleichsfonds der EO übernommen (Änderung vom 17. Juni 2022 von Art. 29 Bst. b EOG i. V. m. der Änderung vom 17. Juni 2022 von Art. 95 Abs. 3 Bst. a AHVG).

Für die Projektarbeiten ist ein externer Beratungsaufwand von 900 000 Franken budgetiert. Dieser wird ab Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 von Artikel 29 Buchstabe b EOG vom Ausgleichsfonds der EO vergütet. Bis dahin gehen die Aufwände von rund 450 000 Franken zulasten des Bundes.

Die Dienstorganisationen werden künftig auf die Ausstellung von Anmeldeformularen verzichten können. Dies führt zu Einsparungen beim Sachaufwand von einigen 10 000 Franken jährlich. Für die Anpassung ihrer Informatiksysteme werden einmalige Investitionskosten anfallen. Diese sind geringfügig, da der Datenaustausch mit der ZAS in allen Dienstorganisationen bereits unabhängig von der Digitalisierung in der EO realisiert wird (siehe Ziff. 3.2).

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Als Arbeitgeber profitiert der Bund von den unter Ziffer 5.3 beschriebenen Auswirkungen.

Die Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung verursacht dem Bund keine Mehrkosten.

5.1.2

Personelle Auswirkungen

Das neue zentrale Informationssystem der EO wird durch die ZAS betrieben. Es wird dafür mit einem zusätzlichen Personalbedarf von drei bis vier Stellen gerechnet. Dieser wird für die Zugriffs- und Nutzerverwaltung und die Beantwortung von diesbezüglichen Anfragen anfallen. Zudem stellt die ZAS den postalischen Versand der EOAnmeldungen an Dienstleistende sicher, die die Anmeldungen im Portal trotz Mahnung nicht freigeben (siehe Ziff. 3.1.2). Die Personalkosten der ZAS werden dem Bund durch den Ausgleichsfonds der EO erstattet.

Der Verzicht auf die Ausstellung von EO-Anmeldeformularen führt bei den Dienstorganisationen nicht zu einer nennenswerten Reduktion von Personalaufwand.

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziffer 5.3 beschriebenen Auswirkungen.

Die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten des Familienzulagenregisters an die Kantone erleichtert die Kontrolle der Bezugsberechtigung und die Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich der individuellen Prämienverbilligung wesentlich. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen bedeutend wird reduziert werden können.

Die Kosten der Datenbekanntgabe für die individuelle Prämienverbilligung tragen die Kantone. Die Aufbaukosten der ZAS für die Einbindung dieses neuen Datenaustausches belaufen sich auf 100 000 bis 200 000 Franken. Sie werden den Kantonen in Rechnung gestellt. Hinzu kommen die eigenen Aufbaukosten bei den Kantonen. Die Abfragen ans Familienzulagenregister sollen in Form von automatisierten Massenabfragen erfolgen, die ein- oder mehrmals jährlich stattfinden können. Dieser Datenaustausch wird von den Kantonen finanziert. Unter diesen Umständen werden diese Anfragen bei der ZAS voraussichtlich nur einen geringen (oder gar keinen) finanziellen Mehraufwand verursachen. Die jährlichen Betriebskosten werden dementsprechend tief sein.

Spezifische Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht ersichtlich.

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5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die weitgehende Automatisierung des Anmeldeverfahrens verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der Entschädigungen der EO. Davon profitieren Arbeitgeber, die während der Dienstleistung den Lohn fortzahlen und denen deshalb die Leistungen der EO zukommen. Dank der Einführung der Prozess-Steuerung können offene Ansprüche erkannt und die Dienstleistenden an die Notwendigkeit ihrer Mitwirkung im Anmeldeprozess erinnert werden. Die Summe der zulasten der Arbeitgeber nicht beanspruchten Entschädigungen der EO kann dadurch verringert werden (siehe Ziff. 1.2.1).

Die Arbeitgeber werden vom administrativen Aufwand für die Bearbeitung der EOAnmeldeformulare entlastet (siehe Ziff. 3.2). Die Verringerung des Bearbeitungsaufwands bei den Ausgleichskassen führt zu Einsparungen bei den Verwaltungskosten, die im Wesentlichen durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigen finanziert werden.

5.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gesellschaft.

5.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Dank der Aufhebung der EO-Anmeldeformulare kann der Papierverbrauch bei den Dienstorganisationen massgeblich reduziert werden.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 59 Absatz 4 und 61 Absatz 4 der Bundesverfassung28 (BV), der dem Bund die Kompetenz gibt, Vorschriften über den Ersatz des Erwerbsausfalls bei Dienstleistung zu erlassen. Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Daten aus dem Familienzulagenregister stützen sich auf Artikel 116 Absatz 2 BV.

6.2

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

28

SR 101

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6.3

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz für den Erlass der Detailregelungen zu übertragen, die für den Betrieb des Informationssystems und die Datenbearbeitung notwendig sind. Diese Delegation ist gerechtfertigt, um zeitnah auf technische Entwicklungen reagieren zu können.

6.4

Datenschutz

Die Bestimmungen, die für die Bekanntgabe von Daten aus anderen Registern an die EO und deren Bearbeitung notwendig sind, werden, soweit sie noch ungenügend sind, im Rahmen dieser Gesetzesrevision geschaffen (siehe Ziff. 3.1). Die für die EOAnmeldung bearbeiteten Daten entsprechen weitgehend denjenigen, die bereits heute im papierbasierten Anmeldeprozess bearbeitet werden. So entsprechen die Daten, die von den Dienstorganisationen künftig elektronisch dem Informationssystem der EO bekanntgegeben werden, den Angaben, die heute auf die EO-Anmeldungen gedruckt werden. Die Informationen, die die Dienstleistenden bisher in den Anmeldeformularen bekanntgeben, werden sie künftig über ein Online-Portal einspeisen. Die Speicherung der Daten im Informationssystem dient ausschliesslich dem Zweck, künftige Anmeldungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Spätestens fünf Jahre nach dem Ende der Dienstpflicht werden die Daten automatisch gelöscht. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nicht ohne Wissen der Betroffenen. Diese haben vor der Freigabe des Antrags zuhanden der Ausgleichskasse die Möglichkeit, die bearbeiteten Daten im OnlinePortal einzusehen, zu überprüfen und Berichtigungen oder Ergänzungen anzumelden.

Das Auskunftsrecht gemäss Artikel 25 DSG ist damit gewährleistet. Verweigern die Dienstleistenden die Einwilligung in die elektronische Datenbearbeitung steht ihnen weiterhin die Möglichkeit offen, den Antrag auf Leistungen der EO mittels eines Anmeldeformulars zu stellen, unter Beilage der erforderlichen Nachweise. Dateninhaberin und verantwortlich für die Informationssicherheit und den Datenschutz des Informationssystems ist die ZAS. Der Zugang zu den Daten ist auf die Mitarbeitenden der Durchführungsorgane beschränkt, die diese Daten für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die nach der Beurteilung der Anträge ausgerichteten Leistungen werden im zentralen Register der Leistungen der EO bei der ZAS gespeichert.

Die für die Bekanntgabe von Daten aus dem Familienzulagenregister an die kantonalen IPV-Stellen und deren Bearbeitung notwendigen Bestimmungen im FamZG werden im Rahmen dieser Revision geschaffen. Die für die IPV zuständigen kantonalen Stellen unterstehen den jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen.

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