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Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) (Anpassungen der Bestimmungen zur Blutspende) Änderung vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 19. August 20221 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Dezember 20222, beschliesst: I Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20003 wird wie folgt geändert: Einfügen nach dem Gliederungstitel des 2. Kapitels 6. Abschnitt Art. 33a

Unentgeltlichkeit der Blutspende

Es ist verboten, für die Spende von menschlichem Blut einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

1

2

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Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt: a.

der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;

b.

der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Blutspende erleidet;

c.

eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit.

BBl 2022 2348 BBl 2022 3169 SR 812.21

2023-2770

BBl 2023 2290

Heilmittelgesetz (Anpassungen der Bestimmungen zur Blutspende)

BBl 2023 2290

Art. 35 Abs. 1bis Blut und labile Blutprodukte, die für Transfusionen eingeführt werden, müssen den Anforderungen an die Unentgeltlichkeit der Blutspende nach Artikel 33a genügen.

1bis

Art. 36 Abs. 2bis Die Ausschlusskriterien dürfen niemanden diskriminieren. Soweit sie am Risikoverhalten der spendewilligen Personen anknüpfen, stellen sie auf das individuelle Verhalten ab und müssen wissenschaftlich begründet sein.

2bis

Art. 41 Sachüberschrift Weitere Sicherheitsbestimmungen Art. 86 Abs. 1 Bst. c Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

c.

beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 29. September 2023

Ständerat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

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