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Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Eisenbahngesetz (EBG) (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets) Änderung vom 29. September 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20231, beschliesst: I Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text Art. 4

Sicherheitsmanagementsystem

Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen oder betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt ein Sicherheitsmanagementsystem.

1

Das Sicherheitsmanagementsystem muss geeignet sein, den sicheren Bau und Betrieb der Infrastruktur und die sichere Durchführung des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels Art. 4a

Grenzbetriebsstrecken und grenznahe Strecken

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann auf Strecken, die vom letzten Betriebspunkt in der Schweiz zum ersten Betriebspunkt im Ausland führen (Grenzbetriebs1

1 2

BBl 2023 703 SR 742.101

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strecken), die Anwendung der im angrenzenden Ausland geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften gestatten.

Es kann auf Grenzbetriebsstrecken und daran anschliessenden grenznahen Strecken ausländische Sicherheitsgenehmigungen und -bescheinigungen anerkennen.

2

Art. 7 Abs. 2 erster Satz Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem BAV zur Kenntnisnahme vor. ...

2

Art. 8a

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsgenehmigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsgenehmigung, wenn die Infrastrukturbetreiberin über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt.

1

Die Sicherheitsgenehmigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

2

Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für grenzquerende Infrastrukturen vereinbaren.

3

Art. 8c Abs. 1 und 2 Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für den Eisenbahnverkehr, der ausschliesslich lokal begrenzt durchgeführt wird, sowie für den Verkehr auf Schmalspurstrecken und nicht interoperablen Normalspurstrecken Ausnahmen vorsehen.

1

2

Aufgehoben

Art. 8e

Erteilung und Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung

Das BAV erteilt die Sicherheitsbescheinigung, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen über ein Sicherheitsmanagementsystem verfügt.

1

Die Sicherheitsbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.

2

Der Bundesrat kann mit der Europäischen Union (EU) eine Vereinbarung über die Anerkennung der Sicherheitsbescheinigungen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) durch die Schweiz abschliessen.

3

Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen.

4

Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern Vereinbarungen über die Anerkennung von Sicherheitsbescheinigungen auf grenznahen Strecken abschliessen.

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Art. 14a

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Mitwirkungspflicht

Die Eisenbahnunternehmen und die für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen müssen dem BAV im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auf Verlangen Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie dem BAV freien Zutritt zu allen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.

1

Im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung durch die ERA haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihr gegenüber dieselben Pflichten.

2

Art. 15

Meldung und Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

Die Eisenbahnunternehmen müssen Unfälle und schwere Vorfälle beim Betrieb von Eisenbahnen melden: 1

a.

der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) unverzüglich;

b.

dem BAV innert 30 Tagen.

Die SUST führt eine Untersuchung über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb von Eisenbahnen durch.

2

Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

3

Die Betroffenen und die Personen, die zur Aufklärung der Ursachen des Unfalls oder des schweren Vorfalls beitragen können, müssen der SUST Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Zudem müssen sie der SUST freien Zutritt zur Unfallstelle sowie zu den betroffenen Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen und anderen für den Betrieb und die Instandhaltung der Infrastruktur und der Fahrzeuge relevanten Anlagen gewähren und sie bei ihrer Untersuchungstätigkeit kostenlos unterstützen.

4

Art. 15a Abs. 3 erster Satz, 3bis und 3ter Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über einen eigenen Untersuchungsdienst. ...

3

Sie kann Vereinbarungen mit ausländischen Untersuchungsstellen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen abschliessen.

3bis

Der Untersuchungsdienst kann darüber hinaus im Einzelfall auf Ersuchen einer ausländischen Behörde an der Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen im Ausland mitwirken.

3ter

Art. 15b Abs. 1 erster Satz, 2 Einleitungssatz, 3 erster Satz und 4 1

Die Untersuchungskommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. ...

2

Der Untersuchungsdienst kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:

3

Greift er in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt er Verfügungen. ...

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Gegen die vom Untersuchungsdienst im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von zehn Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.

4

Art. 16 Abs. 1bis Es kann folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist: 1bis

a.

Daten über die Gesundheit;

b.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Art. 16a

Datenbearbeitung durch Infrastrukturbetreiberinnen

Die Infrastrukturbetreiberinnen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 33­42 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie den Artikeln 30­32 DSG.

1

Sie können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 16 Absatz 1bis, bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Infrastrukturbetreiberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

Art. 17a Abs. 1 und 6 Das BAV führt ein Register aller in der Schweiz nach diesem Gesetz zugelassenen Fahrzeuge, soweit sie nicht in einem Fahrzeugregister der EU eingetragen sind.

1

Er kann mit der EU die Registrierung der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge in den Fahrzeugregistern der EU vereinbaren.

6

Art. 17c

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Das BAV beurteilt die sicherheitsrelevanten Aspekte des Baus und Betriebs der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge risikoorientiert mit Stichproben.

1

Im Rahmen von Bewilligungsverfahren beurteilt es diese Aspekte auf der Grundlage des Sicherheitsnachweises. Es legt fest, wofür die Gesuchstellerin in den Bewilligungsverfahren Gutachten vorzulegen hat, um den Sicherheitsnachweis zu erbringen.

2

Es kann die für die Beurteilung erforderlichen Daten und die Beurteilungsergebnisse mit der ERA, anderen Sicherheitsbehörden, Eisenbahnunternehmen, Haltern und für die Instandhaltung verantwortlichen Personen austauschen.

3

3

SR 235.1

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Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts Art. 18vbis

Sicherheitsnachweis

Wer eine Eisenbahnanlage oder ein Fahrzeug betreiben will, muss die Sicherheit nachweisen.

Art. 18w

Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen

Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

1

Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.

2

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage den massgebenden Vorschriften entspricht.

3

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.

4

Art. 18wbis

Betriebsbewilligung für Fahrzeuge

Für neue sowie wesentlich geänderte Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

1

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Fahrzeug den massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.

3

Art. 23c

Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen

Für neue sowie signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.

1

Für aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.

2

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage einschliesslich ihrer Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

3

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.

4

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Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

5

Art. 23cbis

Inverkehrbringen von Fahrzeugen

Neue sowie wesentlich geänderte Fahrzeuge dürfen auf einer Eisenbahninfrastruktur nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Halter über eine entsprechende Bewilligung des BAV verfügt.

1

Das BAV erteilt die Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Fahrzeug einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.

4

Er legt fest, welche Bewilligungen ausländischer Staaten oder der ERA anerkannt werden. Er kann vorsehen, dass für Bewilligungen, die nicht nur in der Schweiz gelten sollen, ausschliesslich die ERA zuständig ist.

5

Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Bewilligungen für Fahrzeuge.

6

Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf grenznahen Strecken vereinbaren.

7

Art. 23d

Aufrüstung und Erneuerung von Teilsystemen

Als Aufrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung verbessern.

1

Als Erneuerung gelten umfangreiche Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung nicht verändern.

2

Art. 23e

Änderungen

Aufgerüstete und erneuerte Teilsysteme sowie andere Änderungen, einschliesslich des Austausches im Zuge von Instandhaltungsarbeiten, müssen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entsprechen. Für Abweichungen ist eine Bewilligung des BAV erforderlich.

1

Der Ersatz von altrechtlichen Bauteilen durch Bauteile desselben Typs ist zulässig, wenn es sich um einen Austausch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten handelt.

2

3

Der Sicherheitsnachweis ist nachzuführen.

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Art. 23ebis

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Freier Verkehr mobiler Teilsysteme

Fahrzeuge sowie die fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Prüferklärung vorliegt.

Art. 23eter

Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

Bauteile, die in ein Teilsystem eingebaut werden sollen (Interoperabilitätskomponenten), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Erklärung vorliegt.

Art. 23f 1

Zuständigkeiten

Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts: a.

die grundlegenden Anforderungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;

b.

die übrigen zur Aufrechterhaltung der Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem erforderlichen Vorschriften.

Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.

2

3

Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts: a.

die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;

b.

die Bestimmungen, die in Ergänzung oder Abweichung von den technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) gelten; es notifiziert diese der Europäischen Kommission und meldet ihr Teile des Eisenbahnsystems, für die in den TSI besondere Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art erforderlich sind.

Es notifiziert der Europäischen Kommission oder der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr die übrigen Bestimmungen betreffend Sicherheit und Interoperabilität, die in Ergänzung zu europäischem oder internationalem Recht oder in Abweichung davon gelten.

4

Es bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

5

Art. 23h Aufgehoben

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Art. 23i Abs. 2 Bst. f 2

Zu diesem Zweck können seine Kontrollorgane: f.

Informationen mit der Europäischen Kommission, der ERA und anderen an der Marktüberwachung beteiligten Behörden und Stellen austauschen.

Art. 23j Abs. 1 und 2 Bst. b Der Nachweis, dass ein Teilsystem oder eine Interoperabilitätskomponente den grundlegenden Anforderungen entspricht, ist zu leisten durch: 1

2

a.

eine Prüferklärung oder eine Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; und

b.

eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer benannten beauftragten Stelle.

Konformitätsbewertungsstellen müssen: b.

von einem Mitgliedstaat der EU benannt worden sein.

Art. 23l Abs. 2 Es kann die für den sicheren Betrieb interoperabler Fahrzeuge erforderlichen Daten mit der ERA und den Sicherheitsbehörden ausländischer Staaten austauschen.

2

Art. 40bbis

Haftpflichtversicherung

Der Inhaber eines Eisenbahnverkehrsunternehmens muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100 Millionen Franken abschliessen.

Art. 62 Abs. 1 Bst. d Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere: 1

d.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 80 Abs. 2 Das BAV kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Zulassungen für Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, auf grenznahen Strecken vereinbaren.

2

Art. 86a Abs. 1 Bst. d und e Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: 1

d.

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eine Anlage ohne die nach Artikel 5 erforderliche Infrastrukturkonzession oder Sicherheitsgenehmigung oder unter Missachtung der daraus resultieren-

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den Pflichten, Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften betreibt oder betreiben lässt; e.

ein Fahrzeug ohne die nach Artikel 8c erforderliche Netzzugangsbewilligung oder Sicherheitsbescheinigung oder unter Missachtung der daraus resultierenden Pflichten, Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften betreibt oder betreiben lässt;

Art. 96b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023

Soweit Sicherheitsbescheinigungen von anderen Staaten auch in der Schweiz gelten, bleiben sie bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 gültig.

Art. 97 Abs. 2 Das BAV kann technische und betriebliche Ausführungsbestimmungen zu den Vollzugsvorschriften des Bundesrates erlassen.

2

II Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19024 wird wie folgt geändert: Art. 21 Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen:

4

a.

dem Bundesamt für Verkehr für: 1. die bahnspezifischen elektrischen Installationen und Anlagen, 2. die elektrischen Installationen und Anlagen, die für den sicheren und zuverlässigen Eisenbahnbetrieb erforderlich sind, 3. die elektrischen Teile und Systeme von Eisenbahnfahrzeugen;

b.

einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat für die übrigen elektrischen Installationen und Anlagen sowie für die elektrischen Erzeugnisse.

SR 734.0

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 29. September 2023

Nationalrat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

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