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Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 29. September 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 20211, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Energiegesetz vom 30. September 20162 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze Art. 2

Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, hat im Jahr 2035 mindestens 35 000 GWh und im Jahr 2050 mindestens 45 000 GWh zu betragen.

1

Die Nettoproduktion von Elektrizität aus Wasserkraft hat im Jahr 2035 mindestens 37 900 GWh und im Jahr 2050 mindestens 39 200 GWh zu betragen. Bei Pumpspeicherkraftwerken wird nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen angerechnet.

2

1 2

BBl 2021 1666 SR 730.0

2023-2772

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Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. BG (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes)

BBl 2023 2301

Der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr (1. Oktober-31. März) soll netto den Richtwert von 5 TWh nicht überschreiten.

3

Der Bundesrat legt gesamthaft und für einzelne Technologien alle fünf Jahre Zwischenziele fest, erstmals ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023. Er überwacht die Zielerreichung und ergreift rechtzeitig entsprechende Massnahmen.

4

Art. 2a

Befristete Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen

Der Bundesrat kann bei einer drohenden Mangellage die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 (GSchG) erhöht wurde, verpflichten, unter Einhaltung der minimalen Restwassermengen nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion befristet zu erhöhen, sofern dies technisch machbar ist.

Art. 3

Verbrauchsziele

Der durchschnittliche Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 43 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 53 Prozent zu senken.

1

Der durchschnittliche Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2035 um 13 Prozent und bis zum Jahr 2050 um 5 Prozent zu senken.

2

Art. 10 Abs. 1-1ter Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken sowie die für Solaranlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 Absatz 2 geeigneten Gebiete im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794).

1

Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

1bis

Bei der Festlegung der Gebiete für Solar- und Windkraftanlagen müssen die Kantone die Interessen des Landschaft- und Biotopschutzes und der Walderhaltung sowie die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere des Kulturlandschutzes und des Schutzes der Fruchtfolgeflächen, berücksichtigen.

1ter

Art. 12 Abs. 2, 2bis, 3 zweiter Satz, 3bis, 4 erster Satz und 5 Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich Speicher- und Laufwasserkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke, Solaranlagen und Windkraftanlagen sowie Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen, sind ab einer bestimmten 2

3 4

SR 814.20 SR 700

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Grösse und Bedeutung von nationalem Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht.

In Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG und in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19866 sind neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt nicht: 2bis

a.

für Auengebiete, bei denen es sich um Gletschervorfelder oder alpine Schwemmebenen handelt und die der Bundesrat nach dem 1. Januar 2023 gestützt auf Artikel 18a Absatz 1 NHG in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommen hat;

b.

bei Schwall-Ausleitkraftwerken zur ökologischen Sanierung nach Artikel 39a GschG7, wenn wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des betroffenen Objekts beseitigt werden können;

c.

in Fällen, in denen lediglich die Restwasserstrecke im Schutzobjekt zu liegen kommt.

... Das nationale Interesse geht entgegenstehenden Interessen von kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vor.

3

Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden. Dabei kann auf Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmassnahmen verzichtet werden.

3bis

Der Bundesrat legt für die Wasser-, die Solar- und die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. ...

4

Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung, Produktion oder Produktion im Winter sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

5

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, 2 und 3 Solange die Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien nicht erreicht sind, erkennt der Bundesrat einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zu, wenn: 1

a.

2

5 6 7

sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele leistet; und

Aufgehoben

SR 451 SR 922.0 SR 814.20

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Erkennt der Bundesrat einer Anlage ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zu, so kann der Bundesrat zudem beschliessen, dass die notwendigen Bewilligungen in einem konzentrierten und abgekürzten Verfahren erteilt werden.

3

Art. 15 Abs. 1-1quater, 3 und 4 Netzbetreiber haben die ihnen angebotene Elektrizität und das ihnen angebotene erneuerbare Gas in ihrem Netzgebiet abzunehmen und, wenn sie sich mit dem Produzenten über die Vergütung nicht einigen können, zu einem schweizweit harmonisierten Preis zu vergüten.

1

Die Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer.

1bis

Die Vergütung für Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.

1ter

Die Vergütung für erneuerbares Gas orientiert sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

1quater

Die nach den Absätzen 1-1ter übernommene und vergütete Elektrizität können die Netzbetreiber für die Belieferung ihren festen Endverbrauchern nach Artikel 6 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20078 (StromVG) verrechnen.

3

Die Absätze 1-3 sind nicht anwendbar, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 teilnehmen oder Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a erhalten.

4

Art. 16 Abs. 1 vierter Satz ... Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.

1

Art. 17 Abs. 1 erster Satz, 2 dritter Satz und 4 zweiter Satz Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung des Zusammenschlusses erheblich ist. ...

1

2

... Artikel 6 oder 7 StromVG9 gilt sinngemäss. ...

... Sie dürfen diese Kosten nicht unmittelbar auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.

4

8 9

SR 734.7 SR 734.7

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Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1 Aussenverhältnis und weitere Einzelheiten Nach dem Zusammenschluss sind die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs aus dem Netz gemeinsam wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.

1

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 18a

Energieeinspeisung durch den Bund

Der Bund darf Elektrizität und andere netzgebundene Energien, die er zur Deckung des Energiebedarfs seiner Verwaltungseinheiten produziert, zu Marktpreisen verkaufen, wenn er diese Energien nicht selbst verwenden kann.

1

Das UVEK schränkt solche Verkäufe ein, falls sie die Marktpreise wesentlich beeinflussen würden.

2

Der Bundesrat regelt die Verwendung der für die Energieproduktion ausgestellten Herkunftsnachweise und der Erträge, die aus dem Verkauf der Energie erzielt werden.

3

Art. 24 Abs. 2 Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020 vorgenommen werden.

2

Art. 26 Abs. 3bis Für die Projektierung neuer Wasserkraftanlagen oder erheblicher Erweiterungen von Wasserkraftanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.

3bis

Art. 27a Abs. 3 Für die Projektierung neuer Windenergieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.

3

Art. 27b Abs. 3 Für die Projektierung neuer Geothermieanlagen kann ein Beitrag in Anspruch genommen werden. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 Buchstabe c in Abzug gebracht.

3

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Gliederungstitel nach Artikel 29

5a. Kapitel: Gleitende Marktprämie für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Art. 29a

Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie

Für die Erstellung neuer Anlagen und die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels eine gleitende Marktprämie in Anspruch genommen werden; diese Bestimmung gilt für die folgenden Anlagen: 1

a.

neue Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 1 MW;

b.

erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von Wasserkraftanlagen, wenn diese nach der Erweiterung oder Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen;

c.

Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung ab 150 kW;

d.

Windenergieanlagen;

e.

Biomasseanlagen.

Als neue Anlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 in Betrieb genommen werden.

2

3

Kein Anspruch auf eine gleitende Marktprämie besteht für: a.

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

b.

Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;

c.

Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen;

d.

Wasserkraftanlagen, die überwiegend dem Umwälzbetrieb dienen; der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.

Für Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen (Abs. 1 Bst. a und b) gilt Artikel 26 Absätze 4 und 5.

4

5

Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere: a.

das Antragsverfahren;

b.

die Vergütungsdauer;

c.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen für Biomasseanlagen;

d.

das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf die gleitende Marktprämie;

e.

den Austritt aus dem System der gleitenden Marktprämie;

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f.

die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;

g.

weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.

Art. 29b

Wahl zwischen der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag

Betreiber von Anlagen, die sowohl Anspruch auf die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie als auch auf einen Investitionsbeitrag haben, können wählen, welchen Anspruch sie geltend machen wollen.

1

Entscheiden sie sich für die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie, so stehen die bereits in Anspruch genommenen Investitionsbeiträge (Art. 24) dem Netzzuschlagsfond (Art. 37) zu.

2

Art. 29c

Teilweise Teilnahme und Referenz-Marktpreis

Die Bestimmungen zur teilweisen Teilnahme (Art. 20) am Einspeisevergütungssystem und die Bestimmungen zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) im Einspeisevergütungssystem gelten sinngemäss auch für das System der gleitenden Marktprämie.

1

Bei der Festlegung des Referenz-Marktpreises kann der Bundesrat mögliche Zusatzerlöse mitberücksichtigen.

2

Art. 29d

Direktvermarktung

Für den Verkauf der Elektrizität im System der gleitenden Marktprämie gilt Artikel 21 Absätze 1­4 sinngemäss.

1

Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.

2

In den Monaten Dezember bis März kann der Betreiber 10 bis 40 Prozent des übersteigenden Teils einbehalten. Der Bundesrat setzt den dem Betreiber zustehenden Teil fest.

3

Art. 29e

Vergütungssatz

Der Vergütungssatz orientiert sich an den Gestehungskosten, die bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblich und angemessenen sind.

1

Für einzelne Technologien oder Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientiert. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.

2

Für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmen Leistung kann der Vergütungssatz mittels Auktionen festgesetzt werden. Für verschiedene Kategorien können je separate Auktionen durchgeführt werden.

3

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4

Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

5

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a.

die Festsetzung der Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b.

die Vergütungssätze für Technologien oder Anlagetypen, die sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren;

c.

Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 4, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am System der gleitenden Marktprämie teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Anlage oder Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

Art. 32 Abs. 2 Er kann in Ergänzung zu Absatz 1 schweizweite Programme für die direkte Ausschreibung von Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.

2

Art. 34

Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung

Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a GschG10 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199111 über die Fischerei zu erstatten.

Art. 35 Abs. 2 Bst. dter 2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: dter. die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel;

Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3 Begrenzung für einzelne Verwendungen 3

Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel.

Art. 37 Abs. 1 und 4 Für den Netzzuschlag wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200512 geführt (Netzzuschlagsfonds).

1

Der Netzzuschlagsfonds darf sich nach Artikel 37a verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

4

10 11 12

SR 814.20 SR 923.0 SR 611.0

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Art. 37a

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Tresoreriedarlehen

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann dem Netzzuschlagsfonds Tresoreriedarlehen gewähren, um Finanzierungsspitzen zu überbrücken.

1

Die Darlehen dürfen höchstens das Zweifache der über fünf Jahre gemittelten Jahreseinnahme aus dem Netzzuschlag betragen.

2

Die Darlehen sind innerhalb von sieben Jahren aus den Erträgen des Netzzuschlags zurückzuzahlen. Ab Erhalt eines Darlehens wird jährlich 1/7 des Anfangsbetrags von den jährlichen Erträgen des Netzzuschlags für die Rückzahlung eingesetzt.

3

4

Der Kredit ist zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 38 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 5 sowie Abs. 3 1

Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: b.

3

des Jahres 2036 für: 5. gleitende Marktprämien nach Artikel 29a.

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 1, 2, 4 zweiter Satz und 5 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden, Vorschriften über: 1

a.

einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz, der Emissionen sowie der im Gebrauch und über den ganzen Lebenszyklus betrachteten energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;

b.

das energietechnische Prüfverfahren;

c.

die Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt;

d.

Angaben zu finanz-, verbrauchs- und emissionsrelevanten Einsparungen oder Mehraufwendungen gegenüber anderen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und deren serienmässig hergestellten Bestandteilen.

Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

2

... Die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4

Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

5

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Art. 45 Abs. 4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergiestandard, den Standard der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird.

4

Art. 45a

Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen.

1

Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: 2

a.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;

b.

technisch nicht möglich ist; oder

c.

wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.

3

Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Umsetzung der Absätze 1-3 befreit.

4

Art. 45b

Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes

An den Infrastrukturen der Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe sind geeignete Flächen solaraktiv auszurüsten. Infrastrukturoberflächen, die nicht genutzt werden, sind privaten Organisationen, Unternehmen oder Personen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

1

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: 2

a.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;

b.

technisch nicht möglich ist; oder

c.

wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

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Art. 46a und 46b einfügen vor dem Gliederungstitel des 9. Kapitels Art. 46a

Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz

Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahr.

1

Der Energieverbrauch der zentralen Bundesverwaltung pro Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2040 um 53 Prozent zu senken. Der Bundesrat kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Landessicherheit und dem Bevölkerungsschutz vorsehen.

2

Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen für die zentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe fest.

3

Art 46b

Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

Zur Erreichung des Ziels gemäss Artikel 9abis Absatz 1 StromVG13 legt der Bundesrat jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen fest. Die Zielvorgaben enthalten keine Beschränkung der Menge an Elektrizität, welche Elektrizitätslieferanten absetzen dürfen.

1

Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben durch Massnahmen für Effizienzsteigerungen an bestehenden elektrisch betriebenen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erfüllen. Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht selber erfüllen, erwerben sie andere gemäss diesem Artikel erbrachte Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung in der Schweiz.

2

Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Zulassung vorzulegen.

3

Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland. Soweit die Elektrizitätslieferanten das Ziel verfehlt haben, müssen sie den fehlenden Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllen.

4

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

13

a.

den Anteil des Absatzes der Unternehmen, der für die Zielvorgabe massgeblich ist;

b.

die Befreiung einzelner Kategorien von Elektrizitätslieferanten von Zielvorgaben;

c.

die Anforderungen an den Nachweis von Effizienzsteigerungen;

d.

die Anrechenbarkeit kantonaler und kommunaler Massnahmen.

SR 734.7

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Der Bundesrat kann Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Zielvorgabe für Elektrizitätslieferanten vorsehen, sofern diese stromintensive Unternehmen beliefern.

6

Art. 55 Abs. 1 und 3 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

1

Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass diese nicht erreicht werden können, so beantragt er die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

3

Art. 57 Abs. 1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, auf dem Markt bereitstellt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

1

Art. 64 Abs. 2 erster Satz Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Energiewirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. ...

2

Art. 75c

Übergangsbestimmung zu Artikel 46b

Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit kantonaler und kommunaler Massnahmen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 umgesetzt worden sind.

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200714 Art. 4 Abs. 1 Bst. b, cbis, e und f 1

In diesem Gesetz bedeuten: b.

14

Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch oder zur Speicherung aus dem Netz beziehen;

SR 734.7

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cbis. Erweiterte Eigenproduktion: Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen; gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 201615 (EnG); e.

Regelenergie: automatisch oder manuell abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;

f.

Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist; die Regelzone wird physikalisch durch Messpunkte festgelegt;

Art. 6 Sachüberschrift, Abs. 1, 2bis, 3 erster Satz, 4 erster und zweiter Satz, 5, 5bis, 5ter und 7 Lieferpflicht und Tarifgestaltung in der Grundversorgung Die Verteilnetzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.

1

Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).

2bis

Die Verteilnetzbetreiber legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. ...

3

Für die Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14-15a.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung haben die Verteilnetzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. ...

4

Die Verteilnetzbetreiber setzen in der Grundversorgung die folgenden, durch den Bundesrat festzulegenden Mindestanteile an Elektrizität ab: 5

a.

einen Mindestanteil von ihrer erweiterten Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland;

b.

einen Mindestanteil Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland; reicht ihre erweiterte Eigenproduktion dafür nicht, so beschaffen sie die nötigen inländischen Mengen über mittel- und langfristige Bezugsverträge.

5bis

Die Verteilnetzbetreiber beachten ausserdem die folgenden Grundsätze:

a.

15

Sie beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstrategien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern.

SR 730.0

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b.

Sie trennen die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits; sie weisen die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Elektrizitätsmenge, mit Wirkung für die gesamte Laufzeit dem jeweiligen Segment zu und dokumentieren dies.

c.

Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen, gewährleisten aber ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren.

d.

In die Grundversorgungstarife dürfen nebst einem angemessenen Gewinn eingerechnet werden: 1. bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittlichen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion, 2. bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten, 3. bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG16: die entsprechende Vergütung.

Die Verteilnetzbetreiber dürfen Kosten aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz nach Artikel 46b EnG nur anteilsmässig den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, belasten. Der Bundesrat kann diese Kosten begrenzen.

5ter

7

Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 EnG.

Art. 8 Abs. 1bis und 3 Die Erzeuger, die Endverbraucher und die Speicherbetreiber unterstützen ihren Netzbetreiber bei Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Sie befolgen seine Anweisungen bei Anordnungen nach Artikel 20a. Diese Pflichten gelten sinngemäss auch zwischen Netzbetreibern mit verbundenen Netzen.

1bis

Die Netzbetreiber orientieren die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.

3

Art. 8a17

Energiereserve für kritische Versorgungssituationen

Zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle kann eine Energiereserve gebildet werden.

1

2

An der Bildung der Energiereserve nehmen teil: a.

16 17

obligatorisch: die Betreiber von Speicherwasserkraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Wasser vorhalten;

SR 730.0 Diese Bestimmung wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8b.

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b.

BBl 2023 2301

aufgrund von Ausschreibungen: die Speicherbetreiber und grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion; diese Reserveteilnehmer erhalten ein Entgelt für das Vorhalten von Energie und für die Bereitschaft zur Lastreduktion.

Die ElCom legt die Dimensionierung und die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve (Abs. 2 Bst. a) und der restlichen Reserve (Abs. 2 Bst. b) fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve.

3

Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die ElCom und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie schliesst mit den Teilnehmern der Wasserkraftreserve eine Vereinbarung über die Teilnahme an der Reserve. Die betroffenen Betreiber legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken sie die Reservemenge vorhalten, und können Abreden mit anderen Betreibern treffen, damit diese die Vorhaltung vornehmen; sie halten sich für diese Modalitäten an die Vorgaben nach Absatz 7 Buchstabe b. Für die restliche Reserve führt die nationale Netzgesellschaft die nötigen Ausschreibungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der ElCom und der nationalen Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

4

Die Energiereserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung und in deren Rahmen diskriminierungsfrei vor.

5

Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn und nicht ins Ausland verkaufen.

6

7

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere Folgendes vorsehen: a.

die Bildung von einzelnen Reserveteilen für länger als ein Jahr, insbesondere bei der Wasserkraftreserve, und die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung eines Reserveteils zu verzichten oder ihn vorzeitig aufzulösen;

b.

die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Betreiber mit wieviel Energie obligatorisch an der Wasserkraftreserve teilnehmen müssen, wie sie die Energie auf ihre Speicherseen verteilen und wie sie ihre Vorhalteverpflichtungen durch andere Betreiber vornehmen lassen können, indem sie entsprechende Abreden treffen;

c.

eine moderate Pauschalabgeltung für die Wasservorhaltung, welche die aktuelle Marktsituation, die Preisdifferenz am Strommarkt zwischen den Winterund den Sommermonaten sowie den Wert der Flexibilität berücksichtigt;

d.

Preisobergrenzen bei den Ausschreibungen;

e.

Sanktionen bei der Missachtung von Reservepflichten;

f.

einen ausnahmsweisen Abruf auch ohne fehlende Markträumung;

g.

die Abrufentschädigung, die der Unterschiedlichkeit der Reserveteile Rechnung tragen kann;

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BBl 2023 2301

h.

ein Aufgeld zulasten der Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben;

i.

die allfällige Vorhaltung von Leistung.

Art. 8b18

Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten

Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle für die Erfassung von Füllstands-, Abflussund Zuflussdaten der Speicherseen. Die Kraftwerksbetreiber stellen ihr alle dazu erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

1

Die Stelle gibt die Daten der ElCom, dem Bundesamt für Energie (BFE), der nationalen Netzgesellschaft, der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und weiteren Bundesstellen im für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang weiter.

Der Bundesrat regelt die Grundzüge der Berechtigung zum Zugang zu den Daten.

2

Die Daten werden vertraulich behandelt. Die Empfänger nach Absatz 2 stellen zudem mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angegebenen Zweck verwendet werden.

3

Art. 9a und Art. 9abis einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes Art. 9a

Zubau für die Stromproduktion im Winter

Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter soll per 2040 ein Zubau von Kraftwerken zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mindestens 6 TWh realisiert und unterstützt werden. Davon müssen mindestens 2 TWh sicher abrufbar sein.

1

Dieser Zubau ist in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken nach Anhang 2 sowie mit Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse zu erreichen.

2

Für Speicherwasserkraftwerke nach Anhang 2 sowie für das Wasserkraftwerk Chlus gilt, dass: 3

18

19

a.

sie nur planungspflichtig sind, wenn eine Anlage an einem neuen Standort vorgesehen ist; dabei beschränkt sich die Planungspflicht auf die Durchführung eines Richtplanverfahrens nach Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197919;

b.

ihr Bedarf ausgewiesen ist;

c.

sie standortgebunden sind;

d.

das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht; und

e.

zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen sind.

Diese Bestimmung wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8c.

SR 700

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BBl 2023 2301

Für Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 EnG20, die in einem geeigneten Gebiet nach Artikel 10 Absatz 1 EnG und Artikel 8b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, aber ausserhalb von Objekten nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196621 über den Natur- und Heimatschutz vorgesehen sind, gilt dass: 4

a.

ihr Bedarf ausgewiesen ist;

b.

sie standortgebunden sind; und

c.

das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht.

Der Bundesrat überprüft die Liste der in Anhang 2 aufgeführten Vorhaben regelmässig, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023, unter Konsultation der Betroffenen, insbesondere der Kantone, der Betreiber und der Verbände, und beantragt der Bundesversammlung bei Bedarf sowie bei Nichtrealisierung von aufgeführten Projekten Ergänzungen der Liste.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere vorsehen, dass Unternehmen, die Projekte nach Absatz 5 nicht realisieren, die Projektunterlagen anderen Interessierten zugänglich machen müssen.

6

Art. 9abis

Versorgungssicherheit durch Energieeffizienz

Zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Winter sind Massnahmen der Energieeffizienz umzusetzen, die bis spätestens 2035 zu einer Reduktion des Stromverbrauchs um 2 TWh führen.

1

Zeichnet sich ab, dass die angestrebten Effizienzgewinne nach Absatz 1 nicht erreicht werden können, so kann der Ausbau erneuerbarer Kraftwerke nach dem EnG22 intensiviert werden.

2

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes Art. 9ater

Szenariorahmen

Das BFE erstellt einen Szenariorahmen als Grundlage für die Netzplanung der Übertragungsnetze und Verteilnetze hoher Spannung. Es stützt sich dabei auf die energiepolitischen Ziele des Bundes und auf die gesamtwirtschaftlichen Rahmendaten und berücksichtigt das internationale Umfeld. Der Szenariorahmen geht von einer Gesamtenergiebetrachtung aus.

1

2

Bisheriger Art. 9a Abs. 2

3

Bisheriger Art. 9a Abs. 3

4

Bisheriger Art. 9a Abs. 4

20 21 22

SR 730.0 SR 451 SR 730.0

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5

Bisheriger Art. 9a Abs. 5

6

Bisheriger Art. 9a Abs. 6

BBl 2023 2301

Art. 9b Abs. 2 Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizonts nicht durch eine Optimierung, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität, oder eine Verstärkung erreicht werden kann.

2

Art. 9d Abs. 1 Die Netzbetreiber erstellen für ihre Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV auf der Grundlage des Szenariorahmens und entsprechend dem weiteren Bedarf für ihr Netzgebiet einen auf den Zeitraum des Szenariorahmens ausgelegten Entwicklungsplan (Mehrjahresplan). Die nationale Netzgesellschaft legt ihren Mehrjahresplan innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat der ElCom zur Prüfung vor.

1

Art. 12

Information und Rechnungsstellung

Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen: 1

a.

die Netznutzungstarife;

b.

die Elektrizitätstarife;

c.

die Messtarife;

d.

die Jahressumme der Netznutzungsentgelte;

e.

die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzanschluss;

f.

die Grundlagen zur Berechnung allfälliger Netzkostenbeiträge; und

g.

die Jahresrechnungen.

Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen: 2

23

a.

das Entgelt für die Elektrizität;

b.

das Netznutzungsentgelt;

c.

das Messentgelt;

d.

die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;

e.

der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG23; SR 730.0

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BBl 2023 2301

f.

die Kosten der Energiereserve nach Artikel 8a24;

g.

die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b.

Die Netzbetreiber dürfen den Endverbrauchern bei einem Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.

3

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Bst. a und e sowie 3bis Netznutzungsentgelt und Netznutzungstarife Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.

1

Es wird auf der Basis der Netznutzungstarife erhoben. Diese sind für ein Jahr fest und von den Netzbetreibern gemäss den folgenden Grundsätzen festzulegen: 3

a.

Sie müssen nachvollziehbare Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.

e.

Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen und Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen.

Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung der Netznutzungstarife nicht berücksichtigt werden.

3bis

Art. 14a 1

Speicher-, Bahnstromnetz und weitere Anlagen als Spezialfälle beim Netznutzungsentgelt und beim Elektrizitätsbezug

Es ist kein Netznutzungsentgelt geschuldet für: a.

Kraftwerke bei den folgenden Elektrizitätsbezügen: 1. Eigenbedarf eines Kraftwerks, 2. Antrieb von Pumpen bei Pumpspeicherkraftwerken;

b.

Speicher ohne Endverbrauch.

Das mit der Frequenz von 16,7 Hz betriebene Netz der Eisenbahnunternehmen (Bahnstromnetz) gilt beim Elektrizitätsbezug aus dem 50-Hz-Netz als Endverbraucher.

2

24

Artikel 8a wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8b.

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BBl 2023 2301

Beim Bahnstromnetz ist analog zu Absatz 1 kein Netznutzungsentgelt geschuldet, wenn Elektrizität bezogen wird: 3

a.

für den Eigenbedarf eines Kraftwerks;

b.

für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken und die anschliessend erzeugte Elektrizitätsmenge wieder in das 50-Hz-Netz zurückgespeist wird; oder

c.

aus Effizienzgründen ersatzweise aus dem 50-Hz-Netz anstatt aus einem Pumpspeicherkraftwerk selbst; vorausgesetzt ist, dass dadurch innerhalb des Pumpspeicherkraftwerks ein zeitgleiches Pumpen und Turbinieren vermieden wird.

In den folgenden Fällen erstatten die Netzbetreiber den Betreibern der betreffenden Anlagen das Netznutzungsentgelt auf Antrag zurück, dies höchstens zum massgeblichen Tarif im Zeitpunkt des Bezugs aus dem Netz: 4

5

a.

bei Speichern mit Endverbrauch: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird;

b.

bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach einer Rückverstromung ins Netz zurückgespeist wird;

c.

bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die für die Umwandlung in diese speicherbaren chemischen Substrate aus dem Netz bezogen wird; dieses Recht auf Rückerstattung ist auf Pilot- und Demonstrationsanlagen, die mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien betrieben werden und insgesamt höchstens eine Leistung von 200 MW aufweisen, beschränkt.

Der Bundesrat kann: a.

die Kosten für die Messungen, die zum Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 erforderlich sind, den Betreibern der Anlagen auferlegen;

b.

weitere Einzelheiten des Zusammenspiels zwischen 50-Hz- und 16,7-Hz-Netz regeln.

Er erlässt ausserdem die erforderliche Rückerstattungsregelung zu den Pilot- und Demonstrationsanlagen (Abs. 4 Bst. c) und befristet sie so, dass nur Anlagen darunterfallen, die am 31. Dezember 2034 bereits von der Rückerstattung profitieren.

6

Art. 15 Abs. 1, 2 Bst. a und d, 3 Bst. b und 3bis Einleitungssatz und Bst. a und d Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

1

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BBl 2023 2301

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere: 2

a.

die Kosten für Systemdienstleistungen und die Energiereserve;

d.

die Kosten für die Nutzung von Flexibilität.

Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens: 3

b.

die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten, einschliesslich eines angemessenen Betriebsgewinns.

Der Bundesrat regelt den Umgang mit Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden, namentlich ob und wie sie verzinst werden und in welchem Zeitraum sie auszugleichen sind. Weiter regelt er, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten an die Betriebs- und Kapitalkosten anrechenbar und wie sie diesen zuzuordnen sind: 3bis

a.

die Kosten intelligenter Steuer- und Regelsysteme;

d.

die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze mit bestimmten Funktionalitäten; diese Kosten sind nur ausnahmsweise anrechenbar.

Art. 15a

Besondere Kosten des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit

Als anrechenbare Betriebskosten des Übertragungsnetzes gelten auch, soweit eine Kostendeckung durch andere Finanzierungsinstrumente nicht möglich ist: 1

a.

die Kosten der bezeichneten Stelle für die Erfassung und Weitergabe der Speicherseedaten (Art. 8b25);

b.

die Kosten, die den Netzbetreibern, Erzeugern und Speicherbetreibern unmittelbar durch Massnahmen entstehen, die nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201626 zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung notwendig sind.

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung prüft vorab, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind. Es entscheidet nach Anhörung der ElCom, ob die Kosten als Übertragungsnetzkosten anrechenbar sind.

2

Der Bundesrat regelt, wie die dem Übertragungsnetz zugeordneten Kosten auszuweisen sind und wie sie den Berechtigten von der nationalen Netzgesellschaft erstattet werden.

3

25

26

Artikel 8b wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8c.

SR 531

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Art. 15b

BBl 2023 2301

Erzeugungsbedingte Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen

Die Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit Produktionsanlagen sind anrechenbare Netzkosten des Netzbetreibers.

1

Lösen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien die Netzverstärkungen aus, sind die Kosten als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar (Art. 15a) und werden von der nationalen Netzgesellschaft vergütet. Der Bundesrat kann Ober- und Untergrenzen vorsehen.

2

Für solche Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher erfolgt die Vergütung auf Antrag des Verteilnetzbetreibers und nach Bewilligung der ElCom.

3

Für solche Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die Verteilnetzbetreiber auf Antrag eine pauschale Abgeltung für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen, unabhängig von einer effektiven Realisierung.

4

Die Kosten für notwendige Verstärkungen von Anschlussleitungen von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt sind ebenfalls als Kosten des Übertragungsnetzes (Art. 15a) anrechenbar, falls die Verstärkungen durch die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW ausgelöst werden. Der Bundesrat kann ein Maximum der anrechenbaren Kosten pro kW der Anlage festlegen. Verbleibende Verstärkungskosten sind durch den Produzenten zu tragen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu diesen Vorgaben und namentlich zur pauschalen Abgeltung. Für deren Bemessung orientiert er sich an den durchschnittlichen Netzverstärkungskosten je kW neu angeschlossener Anlageleistung. Er regelt ausserdem insbesondere: 6

a.

das Verfahren und den Modus für die Mittelerhebung und die Auszahlungen durch die Netzgesellschaft;

b.

Buchführungs- und Abschreibungsvorgaben zulasten der Verteilnetzbetreiber, um mehrfache Anrechnungen zu verhindern;

c.

die Informationspflichten der Verteilnetzbetreiber zu den realisierten Netzverstärkungen, deren Kosten und den angeschlossenen Anlagen.

Art. 15c 1

Individuell in Rechnung zu stellende Kosten

Die nationale Netzgesellschaft stellt individuell in Rechnung: a.

den Bilanzgruppen: die Kosten für Ausgleichsenergie;

b.

den Verteilnetzbetreibern und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern: die Kosten, die sie für den Ausgleich von Wirkverlusten und im Zusammenhang mit Blindenergie verursacht haben.

2

Bisheriger Artikel 15a Absatz 2

3

Bisheriger Artikel 15a Absatz 3

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Gliederungstitel vor Art. 17a

2a. Abschnitt: Messwesen Art. 17a

Zuständigkeit, Messtarife und Messentgelt

1

Die Netzbetreiber sind in ihrem Netzgebiet für das Messwesen zuständig.

2

Sie legen verursachergerechte Messtarife fest.

Auf der Basis dieser Tarife erheben sie je Messpunkt das Messentgelt. Das erhobene Messentgelt darf die anrechenbaren Messkosten nicht übersteigen. Deckungsdifferenzen sind zeitnah auszugleichen.

3

Anrechenbar sind die Betriebs- und Kapitalkosten, die durch die zuverlässige und effiziente Messung bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern anfallen; die Kapitalkosten enthalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

4

Der Bundesrat legt die Grundlagen zur Berechnung der anrechenbaren Messkosten fest. Er kann Tarifobergrenzen festlegen und regeln, ob und wie Deckungsdifferenzen aus vergangenen Tarifperioden verzinst werden.

5

Art. 17abis

Intelligente Messsysteme

Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, die eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.

1

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung solcher intelligenten Messsysteme machen. Er berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Er verpflichtet die Netzbetreiber dazu, ab einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern oder bei gewissen Gruppen davon intelligente Messsysteme zu verwenden.

2

Die Netzbetreiber müssen die Teilnehmer eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch oder für eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft sowie Speicherbetreiber auf deren Verlangen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten. Der Bundesrat legt für diese Ausstattung, ungeachtet der Ausführungsbestimmungen des bisherigen Rechts, eine angemessene Frist von wenigen Monaten fest.

3

Er kann unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme zu genügen haben und welche weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit: 4

a.

der Übermittlung von Messdaten, einschliesslich des Abrufs der eigenen Messdaten und deren Qualität;

b.

der Unterstützung von Tarifsystemen;

c.

der Unterstützung weiterer Dienste und Anwendungen.

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Der Bundesrat legt mindestens fest, dass bei der Einführung der intelligenten Messsysteme den Endverbrauchern eine kundenfreundliche digitale Übersicht über ihre Lastgangwerte, ein Vergleich mit Endverbrauchern mit einem ähnlichen Profil und dem Verbrauch in den Vorjahren sowie eine Identifikation möglicher Einsparpotenziale zur Verfügung stehen.

5

Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber müssen ihre Messdaten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung über eine Schnittstelle am intelligenten Messsystem in einem international üblichen Datenformat abrufen können.

6

Diejenigen, bei denen der Abruf der eigenen Messdaten mit dem vom Netzbetreiber eingesetzten intelligenten Messsystem nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gewährleistet ist, haben Anspruch, das Messsystem auf dessen Kosten, für die der Bundesrat eine Obergrenze festlegt, durch einen zusätzlichen Elektrizitätszähler zu ergänzen. Diese Kosten sind keine anrechenbaren Messkosten des Netzbetreibers.

7

Die Zählerergänzung bedarf der Bewilligung durch die ElCom. Diese setzt dem Netzbetreiber vorgängig eine Frist von 30 Tagen zur Mängelbehebung.

8

Gliederungstitel vor Art. 17b

2b. Abschnitt: Steuer- und Regelsysteme sowie Flexibilität Art. 17b Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz 2

Betrifft nur den französischen Text. ...

3

Betrifft nur den französischen Text. ...

Art. 17c

Nutzung von Flexibilität

Die Endverbraucher, die Erzeuger und die Speicherbetreiber sind die Inhaber der Flexibilität (Flexibilitätsinhaber), die sich dank der Steuerbarkeit des Bezugs, der Speicherung oder der Einspeisung von Elektrizität nutzen lässt. Wer Flexibilität nutzen will, erschliesst sich die Nutzung durch Vertrag.

1

Die Verteilnetzbetreiber können in ihrem Netzgebiet die Flexibilität netzdienlich nutzen. Dazu schliessen sie mit den Flexibilitätsinhabern diskriminierungsfreie Verträge ab, einschliesslich Vergütung.

2

Der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen durch die Verteilnetzbetreiber ist in Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 für bestehende Flexibilitäten möglich, solange die Flexibilitätsinhaber diesen Einsatz nicht untersagen. Der Bundesrat regelt, wie die Verteilnetzbetreiber die Flexibilitätsinhaber über diesen Einsatz informieren und die Modalitäten für ein Untersagen. Zeigt sich, dass die Zugriffsmöglichkeiten der Verteilnetzbetreiber und deren effektive Flexibilitätsnutzung dazu beitragen, dass das Potenzial für andere Flexibilitätsnutzungen nur wenig erschlossen ist, so kann der Bundesrat Massnahmen für die bessere Erschliessung dieses Potenzials vorsehen. Diese Massnahmen können zulasten der Verteilnetzbetreiber gehen und insbesondere in einer Beschränkung der Abweichung von Artikel 17b Absatz 3 oder der 3

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Einführung geeigneter Vermarktungsformen für Flexibilität bestehen. Der Bundesrat erstattet darüber jährlich Bericht.

Den Verteilnetzbetreibern stehen in ihrem Netzgebiet die folgenden garantierten Nutzungen netzdienlicher Flexibilität zu: 4

a.

Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am Anschlusspunkt;

b.

Nutzung bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs.

Die garantierten Nutzungen stehen ihnen auch bei entgegenstehenden Nutzungsrechten Dritter zu sowie gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers. Die Verteilnetzbetreiber informieren die ElCom jährlich über die getätigten Nutzungen nach Absatz 4 Buchstabe b.

5

6

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Absätze 3-5.

Gliederungstitel vor Art. 17d

2c. Abschnitt: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften Art. 17d

Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften

Endverbraucher, Erzeuger von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreiber können sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb dieser Gemeinschaft absetzen.

1

2

Vorausgesetzt ist, dass die Teilnehmer: a.

im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind;

b.

alle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind; und

c.

gemeinsam eine vom Bundesrat festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen.

Der Bundesrat legt die zulässige geografische Ausdehnung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und damit die erforderliche örtliche Nähe der Teilnehmer fest. Die Ausdehnung kann maximal das Gebiet einer Gemeinde umfassen.

3

Der Verteilnetzbetreiber stattet jeden Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft mit einem intelligenten Messsystem aus.

4

Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft regeln das Verhältnis untereinander, insbesondere die Versorgung aus selbst erzeugter Elektrizität. Sie ernennen eine Person, die die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber vertritt.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zum Verhältnis der Teilnehmer untereinander und zur Aufteilung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zwischen dem Verteilnetzbetreiber, der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft und ihren Teilnehmern.

6

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Art. 17e

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Versorgung der Gemeinschaft, Beanspruchung des Netzes und Entgelte

Die selbst erzeugte Elektrizität kann innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft frei abgesetzt werden. Dazu darf das Verteilnetz genutzt werden.

1

Zur Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs können die netzzugangsberechtigten Endverbraucher ihren Anspruch auf Netzzugang selbstständig ausüben. Die Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs der festen Endverbraucher und der Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, erfolgt in der Grundversorgung.

2

Für die Inanspruchnahme des Verteilnetzes können die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft einen reduzierten Netznutzungstarif beanspruchen mit einem Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität. Der Abschlag beträgt maximal 60 Prozent des sonst üblichen Tarifs. Der Bundesrat legt, abgestuft für die verschiedenen netztopologischen Konfigurationen von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften, die Höhe des Abschlags fest; der Abschlag fällt tiefer aus, je mehr Netzebenen bei den betreffenden Konfigurationen involviert sind.

3

Das Netznutzungsentgelt und das Entgelt für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sind dem Verteilnetzbetreiber von den einzelnen Endverbrauchern geschuldet.

4

Für die Rechnungstellung ermittelt der Verteilnetzbetreiber die Anteile der selbst erzeugten Elektrizität, die innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes abgesetzt wurde, und der gesamten übrigen Bezüge der Gemeinschaft. Unter Anwendung dieses Verteilschlüssels berechnet er bei jedem Endverbraucher die für dessen Bezüge geschuldeten Beträge. Die Endverbraucher können untereinander eine davon abweichende Aufteilung dieser Kosten vereinbaren.

5

Auf Verlangen des Verteilnetzbetreibers oder der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft erfolgt die Rechnungstellung sowohl für die Netznutzung als auch für die Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung, aufgeschlüsselt nach den Bezügen der einzelnen Endverbraucher, an die Gemeinschaft. Die einzelnen Endverbraucher bleiben Schuldner gegenüber dem Netzbetreiber.

6

Gliederungstitel vor Art. 17f

2d. Abschnitt: Datenaustausch und Datenplattform Art. 17f

Grundsatz

Die Netzbetreiber geben einander, den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, den Bilanzgruppen, der nationalen Netzgesellschaft und der Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG27 unmittelbar, unentgeltlich, diskriminierungsfrei und in der notwendigen Qualität alle Daten und Informationen bekannt, soweit dies für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nötig ist.

1

27

SR 730.0

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Der Zugang der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber zu ihren eigenen Messdaten richtet sich nach Artikel 17abis Absätze 4 Buchstabe a, 5 und 6.

2

Art. 17g

Datenaustausch über die Datenplattform

Der Austausch von Mess- und Stammdaten zwischen den Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 erfolgt für die folgenden Zwecke über eine zentrale Datenplattform: 1

a.

Abwicklung der Lieferantenwechsel;

b.

Abrechnung der Netz-, der Elektrizitäts- und der Messkosten;

c.

Prognose im Rahmen des Bilanzmanagements;

d.

Erfassung der Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen.

Die Stammdaten nach Absatz 1 werden auf der Datenplattform in der Schweiz gespeichert. Der Datenplattformbetreiber verwaltet die gespeicherten Daten und gewährleistet den Austausch der Mess- und Stammdaten zwischen den Beteiligten.

2

Den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden wird nach Massgabe ihrer Berechtigung Zugang zur Datenplattform gewährt.

3

Der Bundesrat regelt die Prozesse des Datenaustausches und die näheren Aufgaben des Datenplattformbetreibers. Er kann die Datenplattform um folgende Funktionalitäten und Prozesse erweitern: 4

a.

Analyse der Qualität des über die Datenplattform erfolgenden Datenaustausches;

b.

Speicherung von Messdaten;

c.

Bekanntgabe anonymisierter Mess- und Stammdatenaggregate an Dritte zum Zwecke der Forschung, der Versorgungssicherheit, der Stärkung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt und der Erbringung von Energiedienstleistungen;

d.

Austausch von Mess- und Stammdaten für die Nutzung der Flexibilität;

e.

Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber auf Datenherausgabe und -übertragung.

Art. 17h

Konstituierung des Datenplattformbetreibers

Zur Errichtung und zum Betrieb der Datenplattform können Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und anderer Wirtschaftszweige den Datenplattformbetreiber in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz konstituieren.

1

Die Statuten des Datenplattformbetreibers und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Das UVEK prüft dabei, ob die Statuten und deren Änderung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

2

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Wird der Datenplattformbetreiber nicht innert einer vom Bundesrat vorgegebenen Frist konstituiert, so überträgt der Bundesrat die Errichtung und den Betrieb der Datenplattform einer öffentlich-rechtlichen Stelle.

3

Die Kosten der Errichtung der Datenplattform werden vom Datenplattformbetreiber zurückerstattet.

4

Art. 17i

Organisation und Finanzierung des Datenplattformbetreibers

Der Datenplattformbetreiber muss von den einzelnen Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein. Er ist schweizerisch beherrscht.

1

Er beschränkt sich auf die Erfüllung der in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aufgaben und ist nicht gewinnorientiert tätig.

2

Er deckt seine Kosten durch ein verursachergerechtes und kostendeckendes Entgelt, das er pro Messpunkt von den Verteilnetzbetreibern erhebt.

3

Der Bundesrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation, zur Unabhängigkeit und zur Finanzierung des Datenplattformbetreibers.

4

Gliederungstitel vor Art. 17j

2e. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit Art. 17j Auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit intelligenten Mess-, Steuer- oder Regelsystemen findet das Datenschutzgesetz vom 25. September 202028 (DSG) Anwendung. Das DSG findet sinngemäss Anwendung auf die Bearbeitung von Daten juristischer Personen.

1

Der Datenplattformbetreiber kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten juristischer Personen sowie Personendaten bearbeiten. Die Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 erteilen ihm die für den Vollzug seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und stellen die dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

2

Der Bundesrat kann Bestimmungen zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Prüfung ihrer Einhaltung vorsehen, namentlich für die Datenplattform und für die intelligenten Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich der damit verbundenen Einrichtungen.

3

28

SR 235.1

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Gliederungstitel vor Art. 18

3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz und nationale Netzgesellschaft Art. 18 Abs. 4, 4bis und 6 dritter Satz Werden Aktien der nationalen Netzgesellschaft veräussert, so haben an diesen Aktien in der folgenden Rangordnung ein Vorkaufsrecht: 4

a.

die Kantone;

b.

die Gemeinden;

c.

die schweizerisch beherrschten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz.

Die Statuten der nationalen Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten des Vorkaufsrechts.

4bis

... Ebenfalls zulässig ist die regelzonenübergreifende Beschaffung von Systemdienstleistungen gemeinsam mit ausländischen Übertragungsnetzbetreibern.

6

Art. 20 Abs. 2 Bst. b und c sowie 3 2

3

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: b.

Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich der Bereitstellung von Regelenergie sicher; sofern sie die Systemdienstleistungen nicht selber erbringt, beschafft sie diese nach marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren; verbrauchsseitig berücksichtigt sie dabei vorab Angebote mit effizienter Energienutzung.

c.

Sie begegnet einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes mit den notwendigen Massnahmen (Art. 20a).

Aufgehoben

Art. 20a

Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs

Die nationale Netzgesellschaft vereinbart mit den an das Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern, Erzeugern, Endverbrauchern und Speicherbetreibern auf einheitliche Weise alle notwendigen Massnahmen, die sie zur Vermeidung oder zur Beseitigung einer Gefährdung des sicheren Betriebs des Übertragungsnetzes ergreift.

1

Die Verteilnetzbetreiber stellen mit entsprechenden Vereinbarungen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber der nationalen Netzgesellschaft erfüllen können.

2

Besteht eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung, so ordnet die nationale Netzgesellschaft solche Massnahmen an, insbesondere beim Fehlen einer Vereinbarung.

Sie meldet diese Anordnungen umgehend der ElCom.

3

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Die nationale Netzgesellschaft ordnet Ersatzmassnahmen an, wenn Massnahmen nicht wie vereinbart oder angeordnet umgesetzt werden. Die durch Ersatzmassnahmen verursachten Mehrkosten tragen die Säumigen.

4

Im Übrigen und sofern es keine abweichende Vereinbarung zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den Akteuren nach Absatz 1 gibt, sind die Kosten der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen nach diesem Artikel den Kosten des Übertragungsnetzes zuzuordnen und nach Massgabe von Artikel 15 anrechenbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Zuordnung der Kosten vorsehen.

5

Art. 20b Bisheriger Art. 20a Art. 21 Abs. 3 Aufgehoben Art. 22 Abs. 2 Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgende Aufgaben: 2

a.

Sie entscheidet über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen; sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen.

b.

Sie überprüft die Tarife und die Entgelte für die Netznutzung und für die Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie die Messtarife und das Messentgelt nach Artikel 17a Absätze 2 und 3; vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; sie kann die Absenkung von Tarifen verfügen oder deren Erhöhung untersagen.

c.

Sie erteilt die Bewilligungen für die Vergütungen nach Artikel 15b Absatz 3 und für Zählerergänzungen nach Artikel 17abis Absatz 8 und entscheidet über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.

d.

Bei der netzdienlichen Nutzung von Flexibilität trifft sie Entscheide über: 1. die garantierten Nutzungen, 2. die Anpassung missbräuchlicher Vergütungen.

e.

Im Zusammenhang mit Massnahmen bei Gefährdung des sicheren Übertragungsnetzbetriebs (Art. 20a) verfügt sie nötigenfalls den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien, einschliesslich der Vorgaben zum notwendigen Mindestinhalt; ausserdem entscheidet sie über die Zulässigkeit und die Kostenfolgen von angeordneten Massnahmen und von bei Nichtbefolgung solcher Anordnungen getroffenen Ersatzmassnahmen.

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f.

Sie trifft die Entscheide zur Energiereserve (Art. 8a29), insbesondere auferlegt sie Sanktionen oder ordnet andere Massnahmen an.

g.

Sie prüft die Kosten und Entgelte des Datenplattformbetreibers nach Artikel 17h Absatz 1 für die Errichtung und den Betrieb der Datenplattform, seine Unabhängigkeit und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf die vorgesehenen Aufgaben.

Art. 22a

Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen

Die ElCom vergleicht in ihrem Regulierungsbereich (Art. 22 Abs. 1 und 2) die Verteilnetzbetreiber mit dem Ziel, die Transparenz für die Endverbraucher zu verbessern und zu einer angemessenen Qualität und einer erhöhten Effizienz der Leistungen beizutragen. Sie veröffentlicht die Ergebnisse, bezogen auf einzelne Verteilnetzbetreiber oder Gruppen von Verteilnetzbetreibern, mittels einer vergleichenden Darstellung.

1

2

Die ElCom stellt insbesondere in den folgenden Bereichen Vergleiche an: a.

Versorgungsqualität;

b.

Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten;

c.

Elektrizitätstarife;

d.

Qualität der Dienstleistungen im Netzbereich;

e.

Investitionen in intelligente Netze;

f.

Messwesen;

g.

Wahrnehmung von Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten.

Das BFE evaluiert die Vergleiche alle vier Jahre in einem Bericht. Sind keine genügenden Effizienzsteigerungen im Netzbereich mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten feststellbar, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Erlassentwurf für die Einführung einer Anreizregulierung.

3

Art. 23

Rechtspflege

Gegen die Verfügungen der ElCom kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.

1

2

Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

29

Artikel 8a wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8b.

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Art. 25 Abs. 1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und der Datenplattformbetreiber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

1

Art. 26 Abs. 1 Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung, beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

1

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1bis Datenbearbeitung Sie geben einander auf Anfrage die Daten weiter, welche die jeweils andere Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben beschaffen dürfte. Entgegenstehende Vorschriften bleiben vorbehalten.

1bis

Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. a, f und fbis sowie 2bis 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Aufgehoben

f.

von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1) oder die entsprechenden Pflichten gegenüber der nationalen Netzgesellschaft im Zusammenhang mit der Energiereserve verletzt (Art. 8a30 Abs. 2);

fbis. Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn oder ins Ausland verkauft (Art. 8a31 Abs. 6); Kommt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197432 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann das BFE von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2bis

30

31

32

Artikel 8a wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8b.

Artikel 8a wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 im Rahmen der Änderung des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (Ziff. II/Ziff. 4; BBl 2023 2296) zu Artikel 8b.

SR 313.0

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Art. 30 Abs. 1bis 1bis

Das UVEK vollzieht Artikel 23a.

Art. 33c

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. September 2023

Die neuen Vorgaben zur Grundversorgung nach Artikel 6 sind erstmals für das Tarifjahr anwendbar, das auf das Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 folgt. Der Bundesrat kann für einzelne Vorgaben eine längere Übergangszeit vorsehen, wenn dies für die Anpassung durch die Verteilnetzbetreiber nötig ist.

1

Bei Bezugsverträgen nach Artikel 6 Absatz 5 und 5bis, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 am Laufen sind, muss sich der Verteilnetzbetreiber beim Inkrafttreten mit Wirkung für die Restvertragslaufzeit entscheiden, ob und mit welcher Energiemenge er sie dem Segment der Grundversorgung zuweist (Art. 6 Abs. 5bis Bst. b).

2

Die ElCom kann bei der Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen (Art. 22a) die Daten verwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 29. September 2023 bereits vorhanden sind. Die Daten dürfen frühestens das Jahr 2022 betreffen.

3

Art. 34 Abs. 2 und 3 2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Aufgehoben

II Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200733 erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage.

III Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197934 wird wie folgt geändert: Art. 16a Abs. 1bis Bauten und Anlagen für die Gewinnung und den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform und unterliegen nicht der Planungspflicht, wenn: 1bis

a.

33 34

die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Land- oder Forstwirtschaft des Standortbetriebes oder von Betrieben in der Umgebung hat; SR 734.7 SR 700

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b.

Substratmengen von jährlich höchstens 45 000 Tonnen genutzt werden; und

c.

die Bauten und die Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden.

Art. 18a Abs. 1 erster Satz und 2bis In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern oder an Fassaden genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. ...

1

In Bauzonen sind Strukturen, welche die Gewinnung von Solarenergie über und am Rande von Parkplatzarealen mit 15 oder mehr Parkplätzen ermöglichen, grundsätzlich zonenkonform. Die Gemeinden können in ihrer Raumplanung Parkplatzareale bezeichnen, bei denen solche Strukturen nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Sie können solche Strukturen auf allen oder einem Teil der Parkplatzareale mit weniger als 15 Parkplätzen für grundsätzlich zonenkonform erklären.

2bis

Art. 24bis

Solaranlagen nicht von nationalem Interesse

Solaranlagen die nicht von nationalem Interesse sind und die sich auf freien Flächen ausserhalb der Bauzone und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche befinden, gelten als standortgebunden, wenn: 1

a.

sie in wenig empfindlichen oder in bereits mit anderen Bauten und Anlagen belasteten Gebieten gebaut werden; und

b.

der Aufwand für die Erschliessung der betroffenen Grundstücke und für den Anschluss der Anlagen ans Stromnetz im Verhältnis zur Leistung der Anlage angemessen ist.

Solaranlagen, die sich innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden, gelten als standortgebunden, wenn sie: 2

a.

neben der Stromproduktion die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken; oder

b.

landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen.

Die Anlagen müssen bei endgültiger Ausserbetriebnahme zurückgebaut werden und die Ausgangslage muss wiederhergestellt werden.

3

Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung des Zubaubedarfs nach Artikel 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201635 die Einzelheiten, insbesondere auch zur finanziellen Sicherstellung der Massnahmen nach Absatz 3.

4

35

SR 730.0

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Art. 24ter

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Weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse sowie Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe sind auch ausserhalb der Bauzonen zuzulassen, soweit dies für eine sichere Versorgung mit erneuerbarer Energie als zweckmässig erscheint.

1

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anlagen in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten standortgebunden sind. Er legt dabei besonderes Gewicht auf: 2

a.

die bestehende Erschliessung, insbesondere auf bestehende Gasanschlüsse: bei Anlagen zur Nutzung von Energie aus Biomasse;

b.

die örtliche Nähe zu einer Anlage zur Produktion von erneuerbarer Elektrizität: bei Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Energie in Wasserstoff oder Kohlenwasserstoffe.

Er kann festlegen, ab welcher Grösse und Bedeutung für die Bauten und Anlagen eine Planungspflicht besteht.

3

IV Das Waldgesetz vom 4. Oktober 199136 wird wie folgt geändert: Art. 5a

Windenergieanlagen

Windenergieanlagen und ihre Erschliessungswege im Wald gelten als standortgebunden, wenn sie von nationalem Interesse sind und für den Bau und den Betrieb der Anlagen bereits eine strassenmässige Erschliessung besteht. Der Nachweis der Standortgebundenheit ist zu erbringen, wenn die Windenergieanlage in einem der folgenden Gebiete erstellt werden soll: 1

a.

in einem Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196637 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) aufgeführt ist;

b.

in einem Waldreservat nach Artikel 20 Absatz 4;

c.

in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198638.

Bei Windenergieanlagen, die sich ausserhalb der Objekte nach Artikel 5 NHG befinden, erfolgt die Interessenabwägung nach Artikel 3 NHG.

2

36 37 38

SR 921.0 SR 451 SR 922.0

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V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 29. September 2023

Nationalrat, 29. September 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 2024

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Beilage zur Änderung des StromVG (Ziff. II) Anhang 2 (Art. 9a Abs. 2, 3 und 5)

Speicherwasserkraftwerke Die nachfolgenden Vorhaben umfassen sämtliche zur Realisierung dieser Vorhaben nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb eines Kraftwerks oder eines Kraftwerksgeflechts.

1. Vorhaben Chummensee Kanton Wallis Gemeinde Grengiols Ausbau der bestehenden Speicherkapazität im Chummibort-Tal. Schliessung der Lücke zwischen Heiligkreuz und Ze Binne. Pumpspeicherbetrieb zwischen Chummensee und Ze Binne.

2. Vorhaben Curnera-Nalps Kanton Graubünden Gemeinde Tujetsch Erhöhung der Staumauer des Lai di Curnera und Erhöhung der Staumauer des Lai da Nalps.

3. Vorhaben Gorner Kanton Wallis Gemeinde Zermatt Erstellung eines neuen Speichersees, Einleitung des Wassers in den Sammelkanal des Grande Dixence.

4. Vorhaben Gougra Kanton Wallis Gemeinde Anniviers Ausbau der oberen Stufe der Forces Motrices de la Gougra durch Erhöhung der Staumauer des Moirysees und Erhöhung Pumpkapazität in Mottec.

5. Vorhaben Griessee Kanton Wallis Gemeinde Obergoms Erhöhung der Staumauer des Griessees, neues Ausgleichsbecken und Pumpzentrale bei Altstafel. Benutzung der bestehenden Druckleitung und Infrastrukturen zwischen Altstafel und Griessee.

6. Vorhaben Grimselsee Kanton Bern Gemeinde Guttannen Erhöhung des Grimselsees um 23 m, Verlegung der Grimselpassstrasse.

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7. Vorhaben Lac d'Emosson Kanton Wallis Gemeinden Salvan und Finhaut Erhöhung der Staumauer des Lac d'Emosson.

8. Vorhaben Lac des Toules Kanton Wallis Gemeinde Bourg-Saint-Pierre Erhöhung der Staumauer des Lac des Toules.

9. Vorhaben Lago del Sambuco Kanton Tessin Gemeinde Lavizzara Erhöhung der Staumauer des Lago del Sambuco und Erweiterung des Kraftwerks Peccia, Verlegung der Strasse entlang des Sees.

10. Vorhaben Lai de Marmorera Kanton Graubünden Gemeinde Surses Erhöhung der Staumauer des Lai da Marmorera, Anpassung der Julier-Passstrasse.

11. Vorhaben Mattmarksee Kanton Wallis Gemeinde Saas-Almagell Erhöhung des Staudamms des Mattmarksees.

12. Vorhaben Oberaarsee Kanton Bern Gemeinde Guttannen Erhöhung der Staumauer des Oberaarsees.

13. Vorhaben Oberaletsch klein Kanton Wallis Gemeinde Naters Nutzung des durch den Gletscherrückzug entstehenden Sees im Bereich Oberaletschgletscher, unterirdische Zentrale nahe dem Gebidemsee, keine Fassung zusätzlicher Gewässer.

14. Vorhaben Reusskaskade Kanton Uri Gemeinden Göschenen und Wassen Erhöhung des bestehenden Staudammes Göscheneralp, Option Ausbau des KW Wassen mit einer parallelen Stufe.

15. Vorhaben Trift Kanton Bern Gemeinde Innertkirchen Neuer Speichersee Trift, neue Fassung des Steingletschers, neue unterirdische Zentrale Trift, Einleitung in das bestehende System des Kraftwerks Oberhasli.

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