BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; RS 172.021) 1.
fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn KAYED Mohammad, geb. 10. Juli 2000 in Libanon, palästinensischer Staatsangehöriger, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt ihn fedpol dazu ein, innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2.
Das Zustellungsdomizil ist fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziff. 1. bekanntzugeben: Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht und Massnahmen, Guisanplatz 1a, 3003 Bern.
3.
Wird kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und keine Rechtsvertretung innert der Frist nach Ziff. 1 bestimmt, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.
9. Oktober 2023
2023-2862
Bundesamt für Polizei fedpol
BBl 2023 2275
BBl 2023 2275
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