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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» vom 29. September 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. März 20202 eingereichten Volksinitiative «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20213, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 Abs. 3 und 44 Er [der Bund] regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Krankenversicherern und den Leistungserbringern die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung so, dass sich mit wirksamen Anreizen die Kosten entsprechend der schweizerischen Gesamtwirtschaft und den durchschnittlichen Löhnen entwickeln. Er führt dazu eine Kostenbremse ein.

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1 2 3 4

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

SR 101 BBl 2020 4772 BBl 2021 2819 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt, wenn eine Anpassung der Nummerierung nötig ist, diese im ganzen Text der Initiative vor.

2023-2775

BBl 2023 2286

Volksinitiative «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)». BB

BBl 2023 2286

Art. 197 Ziff.125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (Kranken- und Unfallversicherung) Liegt die Steigerung der durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände mehr als ein Fünftel über der Entwicklung der Nominallöhne und haben die Krankenversicherer und die Leistungserbringer (Tarifpartner) bis zu diesem Zeitpunkt keine verbindlichen Massnahmen zur Kostendämpfung festgelegt, so ergreift der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Kostensenkung, die ab dem nachfolgenden Jahr wirksam werden.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 29. September 2023

Ständerat, 29. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

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2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.