05.063 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien und Montenegro vom 17. August 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 13. April 2005 unterzeichnete Abkommen mit Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. August 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-1457

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Übersicht Am 13. April 2005 wurde mit Serbien und Montenegro ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Das neue Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunkten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen institutionellen Schutz im Fiskalbereich. Es begünstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen Staaten keine steuerlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden.

Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

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Botschaft 1

Vorgeschichte

Nach Slowenien, Kroatien und Mazedonien ist Serbien und Montenegro der vierte Nachfolgestaat der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ), mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ausgehandelt hat.

Bereits Mitte der 1970er-Jahre bekundete die SFRJ ein Interesse am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. Entsprechende technische Vorgespräche wurden indessen erst 1983 aufgenommen, gefolgt von zwei Verhandlungsrunden vom Mai 1985 in Bern sowie vom Juni 1986 in Belgrad. Aufgrund der unterschiedlichen Positionen der beiden Staaten, insbesondere hinsichtlich des aus schweizerischer Sicht zentralen Bereichs der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, gelang es indessen nicht, eine Einigung zu erzielen.

1991 verschärfte sich die politische Situation auf dem Balkan und damit auch in der SFRJ. Die für Mai 1991 in Bern vorgesehene dritte Verhandlungsrunde wurde aus diesem Grund sistiert und fand in der Folge nie statt.

Nach der Unabhängigkeitserklärung von Slowenien und Kroatien vom 25. Juni 1991 brach die SFRJ auseinander. Als weitere Nachfolgestaaten entstanden Mazedonien, Bosnien und Herzegowina sowie die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ). Letztere, bestehend aus Serbien und Montenegro, wurde am 27. April 1992 gegründet.

Ende November 1997 ersuchte die BRJ die Schweiz um Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens. Aus verschiedenen Gründen fand eine erste Verhandlungsrunde erst im April 2001 in Bern statt. Anlässlich einer zweiten Verhandlungsrunde vom Mai 2002 in Belgrad konnten die verbliebenen Differenzen ­ mit Ausnahme einer von der Schweiz vorgeschlagenen Protokollbestimmung zu Artikel 7 ­ ausgeräumt und ein Abkommensentwurf paraphiert werden, der den Interessen der Schweiz weitgehend entsprach. Es wurde vereinbart, die noch offene Protokollbestimmung auf dem Korrespondenzweg zu bereinigen.

Im Rahmen eines informellen Treffens von Ende September 2003 gelang es, für die noch offene Protokollbestimmung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gleichzeitig wurden am paraphierten Abkommensentwurf noch gewisse Anpassungen vorgenommen, die sich aus der am 4. Februar 2003 erfolgten Änderung der Staatsbezeichnung
(neu: Serbien und Montenegro) ergaben. In einem Briefwechsel vom Oktober 2003 erteilten beide Seiten ihre Zustimmung zu diesen Anpassungen.

Der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Serbien und Montenegro steht im Zusammenhang mit der Verstärkung der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten. Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass schweizerische Unternehmen unter gleichen Rahmenbedingungen zum wirtschaftlichen Wiederaufbau von Serbien und Montenegro beitragen können wie Unternehmen anderer Staaten, die bereits in den 1970er- und 1980er-Jahren mit der ehemaligen SFRJ Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatten, die auch im Verhältnis zur BRJ galten und weiterhin im Verhältnis zu Serbien und Montenegro anwendbar sind. Für die 5323

Schweiz kommt dieser Verstärkung der Beziehungen indessen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine politische Bedeutung zu, gehört doch Serbien und Montenegro der von der Schweiz vertretenen Stimmrechtsgruppe beim Internationalen Währungsfonds an.

Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. November 2001 über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der BRJ im Juni 2002 hat der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Montenegro zugenommen. Die schweizerischen Exporte nach Serbien und Montenegro stiegen von rund 151 Millionen Franken im Jahre 2002 auf 216 Millionen Franken im Jahre 2004. Die Importe bewegten sich allerdings weiterhin auf bescheidenem Niveau und stiegen von 18 Millionen Franken im Jahre 2002 auf 21 Millionen Franken im Jahre 2004.

Im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen figurierte die Schweiz im Jahre 2004 im 8. Rang (2002: im 14. Rang). Aufgrund der herrschenden Rahmenbedingungen dürften die schweizerischen Direktinvestitionen steigende Tendenz aufweisen. Ein Investitionsschutzabkommen zwischen beiden Staaten befindet sich in Aushandlung. Sowohl die Bundesregierung als auch die serbische Regierung setzen alles daran, ausländische Investoren für ein Engagement in Serbien und Montenegro zu interessieren. Die Privatisierung von Firmen wurde bereits 1989 eingeleitet und wird seit Juni 2001 durch ein Privatisierungsgesetz geregelt, das die Beteiligung von Ausländern zulässt. Mit dem Gesetz über Auslandsinvestitionen von 2002 wurden gewisse Hindernisse beseitigt, was Investitionen erleichtern und den Zufluss ausländischen Kapitals in Serbien und Montenegro fördern dürfte.

Nachdem die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände dem Abschluss dieses Abkommens im Vernehmlassungsverfahren zugestimmt hatten, wurde es am 13. April 2005 in Belgrad unterzeichnet.

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Das Doppelbesteuerungsabkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Wir beschränken uns deshalb im Folgenden darauf, zentrale Merkmale des Abkommens hervorzuheben und die wesentlichsten Abweichungen vom Musterabkommen bzw. von der schweizerischen Vertragspraxis zu erläutern.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. In Ziffer 1 des Protokolls wird festgehalten, dass sich der Ausdruck «politische Unterabteilungen» auf serbisch-montenegrinischer Seite auf die Mitglieder dieser Staatsgemeinschaft, d.h.

auf Serbien und auf Montenegro, bezieht.

Im Katalog der serbisch-montenegrinischen Steuer, für die das Abkommen gilt, wird auch die Steuer auf Einkünften aus internationalen Transporten aufgeführt. In Ziffer 3 des Protokolls wird diesbezüglich jedoch klargestellt, dass diese Steuer nicht 5324

erhoben wird auf Gewinnen, die ein Unternehmen, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in der Schweiz befindet, aus dem Betrieb von Seeschiffen, Luft- und Strassenfahrzeugen erzielt.

Quellensteuern auf Lotteriegewinnen werden, der schweizerischen Abkommenspraxis entsprechend, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

Die Bestimmungen über den internationalen Verkehr gelten auch für Strassentransporte.

Art. 5

Betriebstätten

Bauausführungen und Montagen begründen eine Betriebstätte, wenn deren Dauer zwölf Monate übersteigt.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Diese Bestimmung folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, wonach eine Betriebstätte für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zugerechnet werden können.

In Ziffer 2 des Protokolls wird näher umschrieben, dass einer Betriebstätte nur derjenige Teil des Entgelts zugerechnet werden kann, der den tatsächlichen Beiträgen und Funktionen einer solchen Betriebstätte entspricht.

Art. 10

Dividenden

Die Steuer zugunsten des Quellenstaates wird für Dividenden auf Beteiligungen von mindestens 20 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, die von einer Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) gehalten werden, auf 5 % begrenzt. In allen anderen Fällen beträgt die dem Quellenstaat verbleibende Steuer 15 %.

Art. 11

Zinsen

Die Steuer, die im Quellenstaat erhoben werden kann, wird einheitlich auf 10 % begrenzt.

Art. 12

Lizenzgebühren

Das Abkommen sieht vor, dass Lizenzgebühren im Quellenstaat mit 10 % besteuert werden können. Indessen wird in Ziffer 4 des Protokolls festgelegt, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet und Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können, solange die Schweiz nach innerstaatlichem Recht auf Lizenzgebühren, die an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, keine Quellensteuer erhebt. Lizenzgebühren, die eine in Serbien und Montenegro ansässige Person an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, sind somit von der Quellenbesteuerung in Serbien und Montenegro befreit.

Leasingzahlungen fallen unter den Begriff der Lizenzgebühren.

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Art. 13

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Wie in zahlreichen anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiven hauptsächlich aus einem in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, diesem Staat zugewiesen.

Art. 19

Öffentlicher Dienst

In Ziffer 6 des Protokolls wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Bestimmung auch Anwendung findet auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von der öffentlichen Hand Serbiens und Montenegros an serbisch-montenegrinische Lehrkräfte für in der Schweiz ausgeübte Lehrtätigkeit gezahlt werden. Diese Vergütungen fallen unter Artikel 19 Absatz 1 und sind daher grundsätzlich nur in dem Staat steuerbar, aus dem sie stammen, im vorliegenden Fall in Serbien und Montenegro.

In der Schweiz sind sie aufgrund von Artikel 23 unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen. Dies gilt indessen lediglich für den Teil der Erwerbseinkünfte, der tatsächlich von Serbien und Montenegro ausgerichtet wird. Die serbischmontenegrinischen Lehrkräfte werden teilweise vom Staat Serbien und Montenegro entlöhnt. Der Rest stammt aus einem von der Botschaft von Serbien und Montenegro in Bern eröffneten Fonds, der aus Beiträgen der Eltern der Schülerinnen und Schüler geäufnet wird. Der aus diesem Fonds fliessende Teil des Erwerbseinkommens unterliegt der Besteuerung in der Schweiz, ungeachtet dessen, dass er von der Botschaft ausgezahlt wird.

Art. 21

Übrige Einkünfte

Einkünfte, deren Besteuerung in keiner anderen Abkommensbestimmung geregelt wird, können nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Serbien und Montenegro beseitigt die Doppelbesteuerung durch die Anrechnung der schweizerischen Steuern an die serbisch-montenegrinischen Steuern.

Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt für Dividenden und Zinsen die pauschale Steueranrechnung. Im Weiteren ist festgehalten, dass schweizerische Unternehmen für aus Serbien und Montenegro stammende Dividendeneinkünfte dieselben Entlastungen wie für Dividendeneinkünfte aus schweizerischen Quellen beanspruchen können.

Art. 26

Informationsaustausch

Das Abkommen enthält eine Auskunftsklausel, wie sie bereits mit mehreren osteuropäischen Staaten vereinbart worden ist. Der Austausch ist auf Informationen beschränkt, welche für die Durchführung der Bestimmungen des Abkommens erforderlich sind. Dies entspricht der ständigen schweizerischen Abkommenspolitik gegenüber diesen Staaten.

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Art. 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Diese Bestimmung entspricht der im Vergleich mit dem OECD-Musterabkommen detaillierteren schweizerischen Abkommenspraxis.

Art. 28

Inkrafttreten

Das Abkommen findet Anwendung auf Einkommens- und Vermögenssteuern ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres. Der Notenwechsel von 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen SFRJ über die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt tritt auf den Zeitpunkt ausser Kraft, in dem die Bestimmungen des Abkommens anwendbar werden.

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Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in Serbien und Montenegro auf Dividenden und Zinsen gestützt auf die Artikel 10 und 11 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Serbien und Montenegro ansässige Personen ergeben, dürften nur leicht ins Gewicht fallen. Auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung wird nur geringfügige Mindereinnahmen der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht beziffert werden kann, werden aber teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus Serbien und Montenegro stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, während bisher die serbisch-montenegrinische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zugelassen werden musste. Daraus wird sich im Allgemeinen eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.

Im vorliegenden Abkommen konnten mit Serbien und Montenegro Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweizerische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine tragfähige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten, die mit Serbien und Montenegro ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben, beseitigen. Es darf erwartet werden, dass sich dieses Abkommen damit positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung von Serbien und Montenegro auswirken wird, indem es zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen beiträgt und den Austausch von Kapital und Know-how erleichtert. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss dieses Abkommens im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Es ist daran zu erinnern, dass die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was einem Hauptziel der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik entspricht.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für dieses Abkommen ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesbesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Im Sinne der Entwicklung einer gangbaren Praxis zur neuen Ziffer 3 von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV und um die wiederholte Unterstellung gleichartiger Abkommen unter das Referendum zu vermeiden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 2003 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel festgehalten, dass er dem Parlament Staatsverträge, die im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten, auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten werde, diese dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nicht zu unterstellen. Zwar enthält das vorliegende Abkommen rechtsetzende Bestimmungen, doch beschränken sich diese auf die Eingrenzung der Besteuerungsbefugnisse der Schweiz, ohne zusätzliche steuerliche Verpflichtungen zu schaffen. Im Weiteren entspricht der Inhalt des Abkommens der schweizerischen Politik auf dem Gebiet der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Der Bundesbeschluss über das Abkommen mit Serbien und Montenegro unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

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Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den serbischmontenegrinischen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Serbien und Montenegro auswirken.

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