Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 25. Januar 2005

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet: 1

Airolo TI/Hospental UR, Gotthard Passstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen mit Anhänger und Sattelmotorfahrzeuge): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

2

Autobahn A 2 UR/TI, Teilstück Altdorf-Bellinzona Nord

2.1

Ausfahrten Erstfeld, Amsteg, Wassen, Göschenen (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

2.2

Ausfahrten Quinto, Faido, Biasca (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

2.3

Parkplatz Personico (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

2.4

Rastplatz Cresciano (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

3

Autobahn A 13 TI, Teilstück Bellinzona Nord-San Bernardino

3.1

Ausfahrten Bellinzona Nord, Roveredo, Lostallo, Fiess (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

1

SR 510.710

2004-2173

551

3.2

Rastplatz Campagnola (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

4

Bremgarten AG, Waffenplatz Fohlenweidstrasse, Abzweigung zum Schiessplatz Hegnau (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder; ausgenommen sind Fahrzeuge der Forstwirtschaft und des Bundes): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

5

Flüelen/Altdorf/Amsteg UR, Kantonsstrasse Kantonsstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

6

Gadmen BE, Schiessplatz Steingletscher Parkplätze Miseren, Steinsee, Chüebergli, Steingletscher (zivile Signalisation: parkieren verboten; das Verbot gilt nur zeitweilig): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

7

Riniken AG, Schiessplatz Krähtal Zufahrt zum Scheibenstand (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

8

Rottenschwil AG, Uebersetzstelle Bereitschaftsraum Zufahrten von der Kantonsstrasse Hermetschwil-Aristau (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen und Motorräder; ausgenommen sind Fahrzeuge der Forstwirtschaft): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

9

Simplon VS, Schiessplätze

9.1

Abzweigung von der Passstrasse bei Kulm Richtung Blatte (zivile Signalisation: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Anstössern): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

9.2

Abzweigung von der Passstrasse bei Simplon Hospiz Richtung Blatte (zivile Signalisation: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Anstössern): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

552

9.3

Abzweigung von der Passstrasse bei Gampisch Richtung Altes Hospiz (zivile Signalisation: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Anstössern): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

9.4

Strasse entlang der Passstrasse bei Nideralp Richtung Chlusmatte (zivile Signalisation: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen ist der Zubringerdienst): ­ militärische Strassenbenützer gestattet.

9.5

Waldmatte, Strasse Richtung Brunnu (zivile Signalisation: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Anstössern): ­ militärische Strassenbenützer gestattet, sofern die Fahrzeugbreite 2,3 m nicht übersteigt.

II 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2 eingereicht werden.

2.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

25. Januar 2005

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Zbinden

2

SR 172.021

553