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Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Silke Prohl, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. Juli 2023 hat das Bundesgericht am 5. Oktober 2023 entschieden: 1.
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Eine Kopie des Urteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne, zur Verfügung.
11. Oktober 2023 2C_410/2023
Im Auftrag der Präsidentin der II. öffentlichen-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts: Die Bundesgerichtskanzlei
2023-2948
BBl 2023 2380
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