BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 17. April 2025

Eidgenössische Volksinitiative «Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. September 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 26. September 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 27. September 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2023-2962

BBl 2023 2350

BBl 2023 2350

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Rimoldi Nicolas A., Postfach, 8604 Volketswil 2. Reimann Lukas, Ulrich-Rösch-Strasse 13, 9500 Wil 3. Cailler Michelle, Av. Maurice Troillet 63, 1950 Sion 4. Müller Barbara, Horbenstrasse 4, 8356 Ettenhausen 5. Schwyzer Jérôme, Niedermattweg 3, 5034 Suhr 6. Bühlmann Roland, Grossäckerstrasse 1, 5644 Auw 7. Quadri Lorenzo, Via San Gottardo 20A, 6900 Lugano 8. Trachsel David, Schürmatt 1, 4303 Kaiseraugst 9. Gafner Andreas, Egg 406, 3765 Oberwil 10. Glarner Andreas, Am Falter 5, 8966 Oberwil-Lieli 11. Burger Philippe, Mätteliweg 20, 7252 Klosters Dorf 12. Straumann Michael, Doldertal 16, 8032 Zürich 13. Burri Petra, Stockackerstrasse 17, 3128 Rümligen 14. Urs Hans, Neubrunn 1672, 8488 Turbenthal 15. Walti Daniel, Lescha Sura 10, 7423 Sarn 16. Gantner Alex, Staubergasse 9, 8124 Maur 17. Zollinger Markus, Sandstrasse 6, 8105 Watt 18. Grazioli Laura, Bützenenweg 16, 4450 Sissach 19. Gut Philipp, Föhrenweg 8, 5600 Lenzburg 20. Joss Karin, Rebweg 23, 8108 Dällikon 21. Addor Jean-Luc, Grand Roé 21, 1965 Savièse 22. Böni Franz, Tuffbachweg 4, 3706 Leissigen 23. Heggli David, Jägerstrasse 22, 8200 Schaffhausen 24. Eugster Marcel, Hüttenmattweg 92, 4655 Rohr (Stüsslingen) 25. Nemecek Josef, Sagi 8, 8833 Samstagern 26. Della Giacoma Mario, Allmendstrasse 229, 4058 Basel 27. Terekhov Arthur, Kirchweg 36, 8102 Oberengstringen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Bewegung MASS-VOLL!, Postfach, 8021 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 17. Oktober 2023.

3. Oktober 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für den wirksamen Schutz der verfassungsmässigen Rechte (Souveränitätsinitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 54a5

Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität

Die Schweiz geht keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die rechtsetzenden, rechtsanwendenden oder rechtsprechenden Behörden von Bund, Kantonen oder Gemeinden infolge unmittelbarer Anwendbarkeit oder erforderlicher Umsetzung im nationalen Recht verpflichten, in den Schutzbereich von Grundrechten oder übrigen verfassungsmässigen Rechten natürlicher oder juristischer Personen einzugreifen, insbesondere durch sicherheits-, wirtschafts-, gesundheits- oder umweltrechtliche Vorschriften präventiver oder repressiver Natur.

1

Sie geht zudem keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, welche die schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden direkt oder indirekt verpflichten, sich nach der Rechtsanwendung oder Rechtsprechung ausländischer oder inter- oder supranationaler Behörden oder Gerichte, ausgenommen des Internationalen Gerichtshofs und des Internationalen Strafgerichtshofs, zu richten oder sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen.

2

Steht eine völkerrechtliche Verpflichtung im Widerspruch zu den Vorgaben nach Absatz 1 oder 2 oder tritt ein solcher nachträglich ein, so sind sämtliche erforderlichen Gegenmassnahmen zu ergreifen, jeweils unter Einhaltung des Gebots der schonenden Rechtsausübung. Wo immer möglich, bringt die Schweiz in Bezug auf einzelne Bestimmungen Vorbehalte an, welche deren Geltung ganz oder teilweise ausschliessen oder deren Inhalt modifizieren. Sind im konkreten Fall keine solchen Vorbehalte zulässig, so kündigt die Schweiz ohne Verzug den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag oder tritt aus der entsprechenden internationalen Organisation oder supranationalen Gemeinschaft aus.

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6

Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar auf: a.

die Konvention vom 4. November 19506 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

b.

völkerrechtliche Verträge des internationalen Privatrechts, einschliesslich des Zivilverfahrensrechts;

c.

völkerrechtliche Verträge über die internationale Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen; SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

SR 0.101

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d.

völkerrechtliche Verträge in den Bereichen des Flug-, Strassen-, Schienenoder Schiffsverkehrs, des Freihandels, des Asylrechts, des Steuerrechts und des Zollrechts;

e.

nichtmilitärische Sanktionen der Vereinten Nationen; und

f.

die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Art. 190

Massgebendes Recht

Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss referendumsfähig gewesen ist, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, soweit dieser Artikel keine abweichenden Vorgaben enthält.

1

Völkerrechtliche Bestimmungen, welche entgegen den Vorgaben in Artikel 54a Absätze 1­3 weiterhin in Kraft sind, insbesondere weil die Bundesversammlung oder der Bundesrat es bislang unterlassen haben oder dauerhaft unterlassen, die in Artikel 54a Absatz 3 vorgesehenen Gegenmassnahmen zu ergreifen, dürfen bei der Rechtsanwendung nicht berücksichtigt werden.

2

Die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 54a Absatz 4 werden von allen rechtsanwendenden Behörden auf ihre Konformität mit den in der Bundesverfassung enthaltenen Grundrechten frei überprüft.

3

Art. 197 Ziff. 157 15. Übergangsbestimmung zu den Art. 54a (Verhältnis von Völkerrecht und nationaler Souveränität) und 190 (Massgebendes Recht) Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 54a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Verfassung sowie auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen von Bund, Kantonen und Gemeinden unmittelbar anwendbar.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.