BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung Das Bundesamt für Verkehr hat in der Angelegenheit Rückruf des Sportbootes Karel 400 OP (OPEN) I.

festgestellt: 1.

Am 7. Oktober 2022 ist das Karel Modell 400 OP (OPEN) des Herstellers KAREL BOATS (Diodorou - 156 - 26443 - Patras, nachfolgend Hersteller) im SafetyGate System der Europäischen Kommission wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 2013/53/EU vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/95/EG (nachfolgend: Sportbootrichtlinie) gemeldet worden (alert number A11/00114/22).

Ebenfalls erfolgte die Meldung im Marktüberwachungssystem der Europäischen Kommission ICSMS (Produkt PI Number 211000184973 / GEN211015173801) wegen Gefährdung der Sicherheit der Benutzer des Schiffes.

2.

Das erwähnte Bootsmodell wurde von HPi Verification Services Ltd. (The Manor House ­ Howbery Business Park ­ Wallingford ­ OX10 8BA ­ Vereinigtes Königreich) im Auftrag der maltesischen Marktaufsichtsbehörde inspiziert, wobei mehrere Mängel festgestellt wurden.

3.

Das geprüfte Boot bestand den Stabilitätstest bei Überflutung nicht. Es kenterte und sank. Das Boot erfüllte die in ISO 12217-3:2015 vorgeschriebenen Mindestanforderungen an Auftrieb und Stabilität nicht. Das Ergebnis der von HPI Verification Services durchgeführten Prüfungen ist in dem Bericht «MT.05 Report of testing JAHARP18.pdf» enthalten.

4.

Der Hersteller stellte die Produktion des Bootes aufgrund der unter Ziffer 1.1 und 1.2 dargelegten Mängel ein und übermittelte der maltesischen Marktaufsichtbehörde und HPi Verification Services eine Liste von Konstruktionsänderungen, um die Anforderungen der Sportbootrichtlinie zu erfüllen, einschließlich eines Rückrufschreibens an seine Verkäufer. Nach der Genehmigung der Änderungen durch die maltesische Marktaufsichtbehörde und HPi Verification Services ist die Produktion wieder aufgenommen worden.

5.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat mit Schreiben vom 3. April 2023 den in der Schweiz zuständigen Importeur Kibag Marina (nachfolgend Importeur) gestützt auf die unter Ziffer 1 erwähnten Meldungen kontaktiert und ihn aufgefordert, sich mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen, um Anweisung zur Behebung des Problems zu erhalten und mit diesem zu klären, welche Boote von den Mängeln betroffen seien.

6.

Dem Importeur wurde eine Frist bis zum 30. April 2023 gewährt, um dem BAV mitzuteilen, ob eine Rückrufaktion bereits durchgeführt wurde und welche Seriennummern davon betroffen seien. Darüber hinaus sollten die vorge-

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nommenen Änderungen dargelegt und mit einer Kopie der Konformitätserklärung belegt werden. Das BAV behielt sich als Marktaufsichtsbehörde vor, die betroffenen Bootsbenutzer über die potenziellen Risiken zu informieren.

7.

Gemäss Angabe des Importeurs sei dieser bis zu diesem Zeitpunkt seitens Hersteller nicht über eine Rückrufaktion informiert worden (Schreiben vom 29. Juni 2023). Boote des erwähnten Modells 400 OP (OPEN), die vor dem 24. Oktober 2022 produziert wurden, seien nach den Angaben des Herstellers anzupassen. Boote des betroffenen Modells, die ab dem 24. Oktober 2022 hergestellt wurden, seien nach Angabe des Herstellers von den festgestellten Mängeln nicht betroffen.

8.

Auf erneutes Nachfragen des BAV hin (Schreiben vom 21. Juni 2023) hat der Importeur dem BAV mit Schreiben vom 5. Juli 2023 eine Liste mit Verkaufsnachweisen und Konformitätsbelegen der Boote vorgelegt, die vor dem 24. Oktober 2022 gebaut und in der Schweiz verkauft wurden. Das BAV informierte den Importeur im vorgenannten Schreiben über das weitere Verfahren und räumte diesem eine Frist bis zum 1. September 2023 ein, um die betroffenen Boote nach Anweisung des Herstellers vom 25. April 2023 anzupassen und den Nachweis zu erbringen, dass alle betroffenen Boote einer entsprechenden Kontrolle unterzogen worden sind. Das BAV sei bei der ersten dieser Kontrollen beizuziehen. Im Falle der Nichteinhaltung der gewährten Frist behielt sich das BAV vor, einen Rückruf auf Recall Swiss zu publizieren, die Eigentümer zu informieren und die kantonalen Behörden anzuweisen, die betroffenen Kennzeichen einzuziehen.

9.

Auf Antrag des Importeurs wurde mi E-Mail vom 14. August 2023 eine Fristverlängerung bis zum 1. Oktober 2023 gewährt.

10. Nachdem der Importeur vom Hersteller Anweisung erhalten hatte, wie die Auftriebsanforderungen zu erfüllen sind, nahm der Importeur die Änderungen am Rumpf eines unverkauften Bootes vor, das vor dem 24. Oktober 2022 gebaut wurde.

11. Das BAV forderte den Importeur auf, den bisher fehlgeschlagenen Schwimmtest im überfluteten Zustand zu wiederholen, nachdem der Rumpf nach Massgabe des Herstellers aufgerüstet worden war.

12. Ein angepasstes Exemplar des Modells 400 OP (OPEN) wurde im Beisein von Vertretern des BAV am 8. September 2023 in der Werft des Importeurs anhand von SN EN ISO 12217-3:2015 Anhang C (Kleine Wasserfahrzeuge ­ Stabilitäts- und Auftriebsbewertung und Kategorisierung ­ Teil 3: Boote unter 6 m Rumpflänge) geprüft.

13. Der Hersteller gab dem Importeur unter anderem die Anweisung, den Innenraum des Bootes (den Raum zwischen Rumpf und Deck) mit Hilfe von Dichtungen und Abdichtungsverfahren über die vorhandenen Öffnungen abzudichten.

14. Dieses Verfahren ist nach SN EN ISO 12217-3:2015 unzulässig, da wasserdichte Öffnungen nach dieser Norm konstruiert sein müssen. Außerdem müssen Lufttanks (ISO 12217-3:2015 Abs. 3.4.5.1), die als Auftriebselemente 2/8

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verwendet werden, gemäß Anhang D konstruiert und getestet werden, was beim modifizierten Modell ebenso wenig der Fall war.

15. Das Boot sank während der Prüfung. Weitere Tests wurden daraufhin nicht durchgeführt. Der Test wurde am 15. September 2023 im Rapport of Swamp Test to ISO 12217-3 Annex C der Panacek Yacht Design & Engineering GmbH dokumentiert.

16. Das Boot hat den «swamped stability test» (Anhang 3 ­ C.3) und den «one person swamped buoyancy test» (Anhang 3 ­ C.4.2) innerhalb der vom BAV gewährten Frist zur Nachbesserung nicht bestanden.

17. Der Importeur hat die von ihm bislang in Verkehr gebrachten Boote des Modells 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24. Oktober 2022, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgerufen.

II.

in Erwägung gezogen:

A.

Formelles: 1.

Gemäss Artikel 148l Absatz 3 und 4 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2­5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11), sofern Kontrollen ergeben haben, dass Vorschriften der BSV verletzt sind.

2.

Artikel 10 Absatz 2 und 3 PrSG sehen vor, dass es in der Zuständigkeit der jeweiligen Vollzugsorgane liegt, die geeigneten Massnahmen zum Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender von Produkten zu verfügen.

3.

Für den Vollzug der Binnenschifffahrtsverordnung sind die Kantone zuständig (Art. 165 Abs. 1 BSV).

4.

Artikel 10 Absatz 5 PrSG hält jedoch fest, dass Massnahmen im Sinne von Absatz 3 als Allgemeinverfügung erlassen werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Das kantonale Vollzugsorgan stellt dafür dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.

5.

Es stellt sich folglich die Frage, ob der Erlass einer Allgemeinverfügung im vorliegenden Fall angezeigt ist.

6.

Eine Allgemeinverfügung ist dann angezeigt, wenn davon auszugehen ist, dass neben dem bekannten Verfügungsadressaten auch weitere nicht namentlich bekannte Personen wie bspw. Inverkehrbringer, aber auch Verwenderinnen und Verwender eines Produkts betroffen sind und sich deshalb ein solches Vorgehen zum Schutz der Bevölkerung als erforderlich erweist (vgl. HESS, in Kommentar zum Produktesicherheitsgesetz (PrSG): Kommentierung von Artikel 10, Rz. 38, 2010; BBl 2008 7407, 7444).

7.

Die in dieser Verfügung zu erlassenden Massnahmen verpflichten nicht nur den dem BAV bekannten Importeur, sondern gelten gegenüber allen Importeuren sowie bezüglich des Verbots des Bereitstellens auf dem Markt und des 3/8

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Verbots der Ausfuhr gegenüber jedermann, weshalb eine Allgemeinverfügung zu erlassen ist.

8.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind damit grundsätzlich gegeben.

9.

Es stellt sich weiter die Frage, ob das BAV das zuständige Aufsichtsorgan des Bundes ist.

10. Gemäss Artikel 15a Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 (BSG, SR 747.201) ist das BAV einzig für die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen Aufsichtsbehörde. Im Bereich der Sportboote liegt die Aufsichtskompetenz hingegen bei den Kantonen als Vollzugsbehörden.

11. Aus Artikel 10 Absatz 5 PrSG i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) geht jedoch hervor, dass es Aufgabe des Bundes ist, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.

Den Kantonen fehlt dazu die Kompetenz. Insofern bedarf es zum Erlass einer Allgemeinverfügung einer zuständigen Behörde des Bundes.

12. Auch wenn das Gesetz das BAV nicht ausdrücklich als zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes vorsieht, so ist das BAV als sachnächste Bundesbehörde zu betrachten, welche im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 PrSG die erforderlichen Massnahmen in Form einer Allgemeinverfügung erlassen kann. Dafür spricht insbesondere, dass das BAV gestützt auf Artikel 148g Absatz 3 BSV die technischen Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Sportboote zu konkretisieren.

13. Das BAV ist somit als zuständiges Aufsichtsorgan des Bundes im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 PrSG zu sehen und für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung zuständig.

14. Der Erlass einer Allgemeinverfügung hat auf Antrag der kantonalen Behörden zu erfolgen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 liegt ein solcher Antrag an das BAV vor.

15. Das BAV ist für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung zuständig.

Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt.

B.

Materielles: 1.

Gemäss Artikel 148g Absatz 1 BSV dürfen Sportboote nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn eine Konformitätsbewertung durchgeführt wurde und die beteiligten Wirtschaftsakteure, namentlich der Importeur, ihre Pflichten nach den für sie geltenden Bestimmungen der Sportbootrichtlinie, insb. Artikel 4 sowie Artikel 7­12, erfüllen.

2.

Artikel 4 der Sportbootrichtlinie besagt, dass Sportboote nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgemässer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Um-

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welt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang 1 dieser Richtlinie erfüllen.

3.

Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen (Art. 9 Abs. 7 der Sportbootrichtlinie).

Die gleiche Pflicht obliegt dem Händler eines betroffenen Produktes, welches dieser auf dem Markt bereitgestellt hat (Art. 10 Abs. 4 der Sportbootrichtlinie).

4.

Der Importeur kam im vorliegenden Fall seiner Pflicht als Einführer im Sinne von Artikel 148g Absatz 1 i.V.m. Artikel 4 und 9 Absatz 7 der Sportbootrichtlinie nicht nach. Aufgrund der konkreten Umstände musste er zur Annahme kommen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Sportboote des Modells 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24. Oktober 2022, den grundlegenden Anforderungen gemäss Anhang 1 der Sportbootrichtlinie nicht entsprechen und er damit gegen Artikel 148g Absatz 1 BSV verstösst. Nichtsdestotrotz hat er es unterlassen, die erforderlichen Abhilfemassnahmen, insbesondere den Rückruf der betroffenen Bootsmodelle, unverzüglich einzuleiten.

5.

Dass das BAV dem Importeur eine Frist zur baulichen Nachbesserung und zum Nachweis der erfolgten Kontrolle sämtlicher betroffenen Bootsmodelle gewährt hat, befreit den Importeur nicht von seiner Pflicht, unverzüglich einen Rückruf einzuleiten. Vielmehr hat sich gezeigt, dass das betroffene Bootsmodell auch nach den gemäss den Anweisungen des Herstellers vorgenommenen Nachbesserungen die erforderlichen Prüfungen nicht bestanden hat. Ob die betroffenen Bootsmodelle künftig einer Prüfung standhalten, ist damit nicht gewährleistet. Unter diesen Umständen stellt der Verzicht auf einen Rückruf eine Verletzung der Pflicht, die erforderlichen Abhilfemassnahmen unverzüglich zu ergreifen, dar.

6.

Das BAV hat gestützt auf Artikel 148l Absatz 3 Buchstabe b BSV die unter I. Ziffer 4 dargelegte Prüfung angeordnet. Die Prüfung hat ergeben, dass das vor dem 24. Oktober 2022 gebaute und gemäss den Anweisungen des Herstellers modifizierte Bootsmodell Karel 400 OP (OPEN) zum Zeitpunkt des 8. Septembers 2023 weder den sog. swamped stability test noch den sog. one person swamped buoyancy test bestanden hat (vgl. I. Ziff. 4.5). An diesem Umstand änderte sich bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung (1. Oktober 2023) nichts.

7.

Der am 8. September 2023 gemäss SN EN ISO 12217-3 Anhang C3 durchgeführte Test hat ergeben, dass die Anforderungen an die Schwimmfähigkeit gemäss Anhang 1 Ziffer 3.3 der Sportbootrichtlinie nicht erfüllt werden konnten. Dieser verlangt, dass Wasserfahrzeuge mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, über geeignete Mittel verfügen müssen, damit sie in überflutetem Zustand schwimmfähig bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Entwurfskategorie verwendet werden.

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8.

Die vom BAV durchgeführte Kontrolle hat im Sinne von Artikel 148l Absatz 4 BSV ergeben, dass Vorschriften der Binnenschifffahrtsverordnung verletzt wurden. Gemäss Artikel 148g Absatz 1 Buchstabe a BSV sind die Anforderungen an die Schwimmfähigkeit gemäss Anhang 1 Ziffer 3.3 der Sportbootrichtlinie zu erfüllen.

9.

Es gilt festzustellen, dass das Bootsmodell Karel 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24. Oktober 2022, die grundlegenden Anforderungen an die Schwimmfähigkeit nicht erfüllt.

10. Ergibt die angeordnete Kontrolle im Sinne von Artikel 148I Absatz 3 BSV, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt werden, verfügen die zuständigen Behörden Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2­5 PrSG. Wie oben erläutert wurde, ist das BAV als zuständige Behörde für den Erlass einer Allgemeinverfügung zu sehen.

11. Die angeordneten Massnahmen müssen gemäss Artikel 10 Absatz 3 PrSG zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender erforderlich sein. So kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produktes verboten (Bst. a), die Rücknahme oder der Rückruf angeordnet (Bst. b) sowie die Ausfuhr des Produktes verboten werden (Bst. c). Es besteht unter der Bedingung der Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen ein Ermessensspielraum für die zuständige Behörde.

12. Primär bedarf es für Verwenderinnen und Verwender eines betroffenen und bereits zugelassenen Bootes den erforderlichen Schutz. Diejenigen Verwenderinnen und Verwender, die eines der betroffenen Bootsmodelle direkt vom Importeur bezogen haben, sind von diesem durch einen Rückruf zu schützen.

Der Importeur hat entsprechend direkt mit seiner Käuferschaft in Kontakt zu treten und wird verpflichtet, die für einen Rückruf notwendigen Massnahmen umgehend einzuleiten.

13. Zwar liegt es in der Verantwortung der Kantone als Aufsichts- und Vollzugsorgane, im Rahmen der Zulassungserteilung und im Rahmen des Entzugs erteilter Zulassungsbewilligungen die Sicherheit zu gewährleisten und bezüglich zugelassener und zuzulassender Sportboote gemäss Artikel 148l BSV Marktüberwachungsmassnahmen zu ergreifen. Dies betrifft insbesondere auch betroffene Bootsmodelle, die nicht über den Importeur, sondern privat oder anderweitig in die Schweiz importiert worden sind oder künftig werden.

14. Flankierend hierzu besteht eine Zuständigkeit des BAV zum Erlass von Allgemeinverfügungen im Rahmen der Marktüberwachung nach Artikel 148l Absatz 4 BSV i.V.m. Artikel 10 Absatz 5 PrSG, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Eine entsprechende Erforderlichkeit erachtet das BAV als gegeben, weil nur so insbesondere auch mögliche Kunden im In- und Ausland vor dem Kauf eines unsicheren Bootes geschützt werden können.

15. Da das betroffene Bootsmodell auch nach erfolgten Nachbesserungen die erforderlichen Tests nicht
bestanden hat, stellt ein Verbot des weiteren Inverkehrbringens und des weiteren Bereitstellens auf dem Markt sowie der Ausfuhr eine geeignete und erforderliche Massnahme dar, um auch potentielle Käuferinnen und Käufer (im Inland) sowie Verwenderinnen und Verwender 6/8

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(im Ausland) des betroffenen Bootsmodells zu schützen. Die Gefahr ist mit einem Rückruf der bereits in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereitgestellten Bootsmodelle nicht abschliessend behoben. Auch der Export durch den Importeur oder Private ist zu untersagen.

16. Die erwogenen und zu verfügenden Massnahmen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, erforderlich und in Anbetracht der seit der Kontaktaufnahme des BAV mit dem Importeur verstrichenen Zeit als verhältnismässige Massnahmen anzusehen. Dem Schutz der Bevölkerung sowie sämtlichen (potentiellen) Verwenderinnen und Verwendern des betroffenen Bootsmodells wird damit umfassend Rechnung getragen.

17. In Anbetracht der vom betroffenen Bootsmodell ausgehenden Gefahr und im Hinblick auf den mit dieser Verfügung angestrebten Schutz der Bevölkerung ist einer allfälligen Beschwerde gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

18. Gemäss Artikel 27 PrSV erheben die Behörden eine Gebühr für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Bst. a) sowie für Verfügungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.

19. Soweit die vorliegende Verfügung Massnahmen gegen den uns bekannten Importeur betrifft, hätte sie auch von der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde erlassen werden können. Die Verfügung wurde aufgrund der Massnahmen, die gegenüber Dritten zu treffen sind, erforderlich und ist insoweit nicht als durch den Importeur veranlasst anzusehen. Auf die Erhebung einer Gebühr ist daher zu verzichten.

20. Da sich der Kreis der möglichen Personen, die ein betroffenes Boot auf dem Markt bereitstellen oder es exportieren könnten, nicht bestimmen lässt, ist eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die im Bundesblatt zu veröffentlichen ist.

III.

verfügt:

1.

Es wird festgestellt, dass Boote des Modells Karel 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24. Oktober 2022, die grundlegenden Anforderungen an die Schwimmfähigkeit gemäss Anhang 1 Ziffer 3.3 der Sportbootrichtlinie nicht erfüllen.

2.

Der Importeur wird zum unverzüglichen Rückruf der von ihm in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereitgestellten Boote des Modells Karel 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24. Oktober 2022, verpflichtet.

3.

Die Bereitstellung auf dem Markt in die Schweiz sowie die Ausfuhr aus der Schweiz von Booten des Modells Karel 400 OP (OPEN), gebaut vor dem 24 Oktober 2022, ist verboten.

4.

Die aufschiebende Wirkung wird allfällig gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden entzogen.

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5.

Eine Gebühr wird nicht erhoben.

6.

Die Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) beginnt die Beschwerdefrist an dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Nach Artikel 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten; die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen und die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen; ein allfälliger Vertreter hat sich nach Artikel 11 Absatz 2 VwVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

26. Oktober 2023

Bundesamt für Verkehr Sektionschefin Schifffahrt: Barbla Etter Sektionschefin Recht: Joanna Ozimek

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