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Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

Entwurf

(Foltergütergesetz, FGG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können: 1

a.

die Ein-, Durch- und Ausfuhr;

b.

die Vermittlung;

c.

das Bewerben.

Es regelt zudem das Leisten und das Bewerben von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern.

2

Art. 2

Geltungsbereich

Der Bundesrat bestimmt, welche Güter diesem Gesetz unterstellt sind; er richtet sich dabei nach den Anhängen II­IV der Verordnung (EU) 2019/1253.

1

Dieses Gesetz gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.

2

1 2 3

SR 101 BBl 2023 2408 Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.

2023-2856

BBl 2023 2409

Foltergütergesetz

BBl 2023 2409

Es gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19964 über das Kriegsmaterial anwendbar ist.

3

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

primäre Foltergüter: Güter, die keine andere praktische Verwendung haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;

b.

sekundäre Foltergüter: Güter, die noch andere praktische Verwendungen haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;

c.

Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen über die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Gütern, die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten an Gütern sowie der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll;

d.

technische Hilfe: die Leistung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Montage, dem Unterhalt oder der Reparatur von Gütern sowie die Erbringung anderer technischer Dienstleistungen, namentlich in Form der Anleitung, Beratung, Ausbildung und Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten, soweit die dabei zur Verfügung gestellten Informationen nicht allgemein zugänglich sind.

2. Abschnitt: Verbote und Bewilligungspflichten Art. 4

Primäre Foltergüter

Die Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Vermittlung und die Bewerbung von primären Foltergütern sowie die Erbringung und die Bewerbung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind verboten.

1

Die Bewilligungsbehörde kann die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von primären Foltergütern bewilligen, wenn die Güter ausschliesslich für ein öffentliches Museum bestimmt sind.

2

Art. 5

Sekundäre Foltergüter

Die Durchfuhr von sekundären Foltergütern ist verboten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden sollen.

1

4

SR 514.51

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Foltergütergesetz

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Die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind bewilligungspflichtig.

2

Nicht bewilligungspflichtig sind die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern, wenn die Güter für die folgenden Zwecke verwendet und danach wieder in die Schweiz eingeführt werden: 3

a.

für einen grenzüberschreitenden Einsatz von Polizeikräften;

b.

für einen Einsatz von militärischem oder zivilen Personal im Rahmen einer friedenserhaltenden Massnahme oder einer Massnahme zur Bewältigung einer Krise im Ausland.

Art. 6

Arzneimittel

Die Durchfuhr von Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, ist verboten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Arzneimittel zu diesem Zweck verwendet werden sollen.

1

Die Ausfuhr und die Vermittlung von Arzneimitteln, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, sowie das Erbringen von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Arzneimitteln sind bewilligungspflichtig.

2

3. Abschnitt: Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen Art. 7

Verweigerung von Bewilligungen

Bewilligungen werden verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder für eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt sind.

1

2

Ausfuhrbewilligungen werden zudem verweigert, wenn: a.

Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin verbleiben;

b.

das Einverständnis des Ursprungsstaats zur Wiederausfuhr nicht vorliegt, falls dieser ein solches verlangt;

c.

der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet; oder

d.

Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20025 erlassen worden sind, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen.

Art. 8

Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

1

5

SR 946.231

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Sie können widerrufen werden, wenn die an sie geknüpften Auflagen nicht eingehalten werden.

2

4. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 9 1

2

3

Widerhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

gegen ein Verbot nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 verstösst;

b.

ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 ausübt;

c.

Güter nach den Artikeln 4­6 einer anderen Person als der in der Bewilligung genannten Endempfängerin oder an einen anderen Ort als den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort liefert, vermittelt oder liefern oder vermitteln lässt; oder

d.

Güter nach den Artikeln 4­6 einer Person zukommen lässt, von der er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie die Güter direkt oder indirekt an eine Endempfängerin weiterleitet, an welche die Güter nicht geliefert werden dürfen.

Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

unrichtige Angaben macht, die für die Bewilligung wesentlich sind;

b.

eine an eine Bewilligung geknüpfte Auflage nicht einhält; oder

c.

Güter nach den Artikeln 4­6 nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet.

Wird eine Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

Art. 10

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 11

Gerichtsbarkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

6

SR 313.0

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5. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden Art. 12

Koordination

Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19977, des Bundesgesetzes vom 27. September 20138 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19969, so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.

Art. 13

Amtshilfe unter schweizerischen Behörden

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 14

Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

Die Bewilligungsbehörde kann mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: 1

a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und

b.

die ausländischen Behörden an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

Die Bewilligungsbehörde kann ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen; zu deren Erlangung kann sie ihnen Daten bekanntgeben über: 2

a.

die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungs- und Verwendungsort, den Verwendungszweck sowie die Endempfängerin von Gütern;

b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des entsprechenden Geschäfts.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 1

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er bezeichnet die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, konkretisiert das Bewilligungsverfahren und regelt den Vollzug an der Grenze.

2

7 8 9

SR 514.54 SR 935.41 SR 946.202

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Art. 16

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Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über die Anwendung dieses Gesetzes.

Art. 17

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Art. 17)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199610 Art. 41

Amtshilfe unter Schweizer Behörden

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

1

Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Waffengesetzes vom 20. Juni 199711, des Bundesgesetzes vom 27. September 201312 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197713, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198214 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199615 und des Foltergütergesetzes vom ...16 zu.

2

2. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200017 Art. 21 Abs. 1 Bst. c und 1bis Aufgehoben

10 11 12 13 14 15 16 17

SR 514.51 SR 514.54 SR 935.41 SR 941.41 SR 946.201 SR 946.202 SR ...

SR 812.21

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3. Bundesgesetz vom 27. September 201318 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen Art. 16 Abs. 1 Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199619, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199620, des Embargogesetzes vom 22. März 200221 oder des Foltergütergesetzes vom ...22 , so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.

1

Art. 28 Abs. 3 Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199623, des Waffengesetzes vom 20. Juni 199724, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197725, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198226 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199627 und des Foltergütergesetzes vom ...28 zu.

3

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über aussenwirtschaftliche Massnahmen Art. 10 Abs. 4 Bst. d Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach: 4

d.

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Artikel 16 des Foltergütergesetzes vom ...30.

SR 935.41 SR 514.51 SR 946.202 SR 946.231 SR ...

SR 514.51 SR 514.54 SR 941.41 SR 946.201 SR 946.202 SR ...

SR 946.201 SR ...

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5. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199631 Art. 2 Abs. 3 Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 199632 über das Kriegsmaterial, das Kernenergiegesetz vom 21. März 200333 oder das Foltergütergesetz vom ...34 anwendbar ist.

3

Art. 3 Bst. e In diesem Gesetz bedeuten: e.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Abs. 1 Bst. e 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: e.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19

Amtshilfe unter Schweizer Behörden

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

1

Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199635, des Waffengesetzes vom 20. Juni 199736, des Kernenergiegesetzes vom 21. März 200337, des Bundesgesetzes vom 27. September 201338 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197739, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198240 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und des Foltergütergesetzes vom ...41 zu.

2

31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

SR 946.202 SR 514.51 SR 732.1 SR ...

SR 514.51 SR 514.54 SR 732.1 SR 935.41 SR 941.41 SR 946.201 SR ...

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