BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft gegen Credit Suisse AG und weitere Beschuldigte (SK.2020.62) Hiermit wird OVERTON SERVICES LTD, Gesellschaft im Eigentum von Evelin Banev, letzte bekannte Adresse: Akad. Mihail Arnaudov str. 13, Sofia (Bulgarien), mitgeteilt, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 27. Juni 2022 Folgendes erkannt hat (Auszug aus der Urteilsbegründung sowie dem Dispositiv des Urteils betreffend Overton Services Ltd [Art. 84 Abs. 4 StPO]): Auszug aus den Erwägungen 11.2.1 [...]

Folgende Gegenstände wurden im Verfahren beschlagnahmt (siehe Aktenrubrik 8.4): [...]

­ Nr. 2.16: Kundenakte Overton Services 0835-960134-9; [...]

13.2.2 Bankkonto Nr. 0835-960134-9 lautend auf Overton Services Ltd Die BA beschlagnahmte am 27. Oktober 2008 die auf dem Konto Nr. 0835960134-9, eröffnet bei der Credit Suisse auf den Namen Overton Services Ltd, im Eigentum von Evelin Banev, befindlichen Vermögenswerte (siehe 07-010024 ff.). Am 31. Dezember 2021 betrug deren Wert EUR 12 030 819.­.

Es ist erstellt, dass diese Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation, deren Mitglied Evelin Banev war, unterstehen, da die Gesellschaft Overton Services Ltd im Eigentum Evelin Banevs stand. Folglich sind sämtliche auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte in Anwendung von Artikel 72 StGB einzuziehen. Die Einziehung betrifft ebenfalls die Beträge von EUR 59 561.25 bzw. EUR 111 149.75, die auf das Overton-Konto am 27. November 2006 respektive 21. August 2007 seitens der Gesellschaft Chervil Capital Invest AG überwiesen wurden (siehe oben G.3.14.10).

Obschon diese Gelder nicht krimineller Herkuft waren, sondern durch die Credit Suisse in Anwendung des Back-to-Back Darlehensvertrags ausbezahlt wurden, unterliegen sie durch deren Überweisung auf das Overton-Konto der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, weshalb die Bedingungen des Artikel 72 StGB erfüllt sind.

2023-2984

BBl 2023 2405

BBl 2023 2405

Auszug aus dem Urteilsdispositiv VII.

Einziehung (Art. 69 al. 1 StGB)

1.

[...]

Folgende am 21. April 2009 gemäss der Liste der Bundesanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: [...]

­ Nr. 2.16: Kundenakte Overton Services 0835-960134-9; [...]

X.

Einziehung (Art. 72 StGB)

Es wird folgende Einziehung verfügt: [...]

2.

Die Gesamtheit der sich auf dem Konto Nr. 0835-960134-92, eröffnet auf den Namen Overton Services Ltd (Gesellschaft im Eigentum von Evelin Banev) bei der Credit Suisse AG in Zürich, befindlichen Vermögenswerte.

[...]

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.

Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

2/4

BBl 2023 2405

Einhaltung von Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Diese Mitteilung geschieht in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt als am Tag der Veröffentlichung erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

23. Oktober 2023

Im Namen der Strafkammer Stephan Zenger Der Vorsitzende

3/4

BBl 2023 2405

4/4

BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

2023-2984

BBl 2023 2405

BBl 2023 2405

2/2