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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 18. Oktober 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2022-047/02; 62-2021-110/02; 62-2021-102/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Dahir Hallane Khalid und Brestovci Ilir wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld, in der Zeit vom 27. November 2020 bzw. vom 6. Dezember 2020 bis am 10. Dezember 2020 am 20. Mai 2022 bei Brestovci Ilir beschlagnahmten Geldspielautomaten «Vegas Multigame» (U52662 und U52663), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Dahir Hallane Khalid wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Brunnmattstrasse 13, 3174 Thörishaus, in der Zeit vom 18. Dezember 2021 bis zum 20. Januar 2022 am 16. September 2022 bei Dahir Hallane Khalid beschlagnahmte Geldspielautomat «Vegas Multigame» (U52131), dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.

3.

Der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Nadzak Jonus wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Brunnmattstrasse 13, 3174 Thörishaus, in der Zeit vom 18. Dezember 2021 bis zum 20. Januar 2022 am 8. Februar 2022 bei Nadzak Jonus beschlagnahmte Geldspielautomat «Vegas Multigame» (U52129) wird eingezogen und vernichtet.

4.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Dahir Hallane Khalid und Brestovci Ilir wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführen von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Waldeggstrasse 38, 3097 Liebefeld sowie an der Brunnmattstrasse 13, 3174 Thörishaus beschlagnahmten Kasseninhalte aus den Geldspielautomaten U52662 und U52663 (50.00 Franken und 120.00 Franken) bzw. U52131 (70.00 Franken) in der Gesamthöhe von 240.00 Franken werden eingezogen.

5.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

6.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

2023-3005

BBl 2023 2414

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Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

24. Oktober 2023

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Eidgenössische Spielbankenkommission

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