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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz) (Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert: Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 2bis und 4 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85 Absatz 7, wenn: 1

Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: 2

a.

1 2 3

die Ehegattin, der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde; durch die zuständigen Behörden zu berücksichtigende Hinweise sind insbesondere:

BBl 2023 2418 BBl 2023 ...

SR 142.20

2023-2961

BBl 2023 2419

Ausländer- und Integrationsgesetz (Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren)

BBl 2023 2419

Minderheit I (Steinemann, Bircher, Bläsi, Fischer Benjamin, Glarner, Marchesi, Rutz Gregor) a.

die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer (...) insbesondere: 1.

2.

die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 20074 durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Beratung, Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle in der Regel mit öffentlicher Finanzierung sowie Auskünfte und Berichte einer solchen Fachstelle,

Minderheit II (Cottier, Bourgeois, Bircher, Bläsi, Fischer Benjamin, Fluri, Glarner, Marchesi, Ruch, Rutz Gregor) 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle mit öffentlicher Finanzierung, 3.

4.

5.

6.

polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder strafrechtliche Verurteilungen;

b.

die Ehegattin oder der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder

c.

die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Wird gemäss Absatz 1 eine Aufenthaltsbewilligung aus den wichtigen persönlichen Gründen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b erteilt, so werden bei deren Verlängerung die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d während drei Jahren zwar geprüft; sie haben aber keinen Einfluss auf die Verlängerung der Bewilligung. Die Integration wird bei Bedarf gefördert.

2bis

Minderheit (Steinemann, Bircher, Bläsi, Fischer Benjamin, Glarner, Marchesi, Rutz Gregor) 2bis

streichen

Für Konkubinatspaare, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1­3 sinngemäss.

4

Minderheit (Steinemann, Bircher, Bläsi, Fischer Benjamin, Glarner, Marchesi, Rutz Gregor) 4

streichen

4

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SR 312.5

Ausländer- und Integrationsgesetz (Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren)

Art. 126g

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.

II Koordination mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 des Ausländer- und Integrationsgesetzes Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 20215 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) lautet Artikel 50 Absatz 1 Einleitungssatz der vorliegenden Revision wie folgt: Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: 1

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Steinemann, Bircher, Bläsi, Fischer Benjamin, Glarner) Nichteintreten

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BBl 2021 2999

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Ausländer- und Integrationsgesetz (Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren)

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