BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft gegen Credit Suisse AG und weitere Beschuldigte (SK.2020.62) Hiermit wird Milena Stiliyanova Boeva, letzte bekannte Adresse: j.k. Mladost 4, Flat 415, 1715 Sofia (Bulgarien), mitgeteilt, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 27. Juni 2022 Folgendes erkannt hat (Auszug aus der Urteilsbegründung sowie dem Dispositiv des Urteils betreffend Milena Stiliyanova Boeva [Art. 84 Abs. 4 StPO]): Auszug aus den Erwägungen 11.2.3 Milena Boeva Folgende Milena Boeva gehörende Gegenstände (siehe Aktenrubrik 8.8), nämlich ein weisser Umschlag A4 mit der Aufschrift «Documents for client» mit folgendem Inhalt wurden beschlagnahmt: a. «Certifica con vista a la solicitud 06-90564 no 263108» der Republik Panama; b. Originaldokument Nr. 12.109 vom 19. Mai 2006 betreffend Gill Holding & Finance AG; c. Kopie des Dokuments unter Brief b Nr. 12.109.

Diese Gegenstände stehen in Zusammenhang mit den Machenschaften oder Vermögenswerten der kriminellen Organisation, deren Mitglied Evelin Banev war, weshalb sie einzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 StGB).

13.2.1 Das Bankkonto Nr. 0548-608533-5 lautend auf Milena Stiliyanova Boeva Die BA beschlagnahmte am 29. Juni 2010 sämtliche auf dem Bankkonto Nr. 0548-608533-5, eröffnet unter der Referenz «Nr. 6085335 Lebed 03» auf den Namen Frau Milena Stiliyanova Boeva, befindlichen Vermögenswerte.

Am 31. Dezember 2019 betrug deren Wert EUR 533 475.­ (siehe oben G.3.20). Am 31. Dezember 2021 betrug deren Wert EUR 572 520.­ (TPF 328.622.048).

Milena Boeva gehörte zum Umfeld von Evelin Banev. Sie war die Ehefrau von Matey Boev, der ­ gemäss den Feststellungen der italienischen Behörden ­ die rechte Hand von Evelin Banev war. Matey Boev wurde im Übrigen am 22. November 2013 durch das Mailänder Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Mitgliedschafts in einer kriminellen Organisation mit dem Zweck des Betäubungsmittelhandels bestraft. Es ist erstellt, dass Milena Boeva gemeinsam mit den Nahestehenden von Evelin Banev im September 2007 kurz nach Eröffnung des Strafverfahrens in Bulgarien sowie wenige Tage nach der Ankündigung der Beschlagnahme seitens der BA, der Bank Credit Suisse den Auftrag erteilte, deren Kundenbeziehung zu schliessen.

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Unter diesen Umständen konnte die Vermutung gemäss Artikel 72 StGB, wonach die Milena Boeva gehörenden Vermögenswerte in Wirklichkeit der kriminellen Organisation Evelin Banevs zur Verfügung standen, nicht widerlegt werden. Folglich ist die Einziehung sämtlicher auf dem Bankkonto Nr. 0548608533-5, eröffnet bei der Credit Suisse unter der Referenz «Nr. 6085335 Lebed 03» und lautend auf Milena Boeva, befindlicher Vermögenswerte anzuordnen.

Auszug aus dem Urteilsdispositiv VII.

Einziehung (Art. 69 Abs. 1 StGB)

[...]

3.

Milena Stiliyanova BOEVA Folgende gemäss der Aufzählung der Bundesanwaltschaft am 2. August 2010 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: Nr. 1: Weisser Umschlag A4 mit der Aufschrift «Documents for client» mit folgendem Inhalt: a. «Certifica con vista a la solicitud 06-90564 no 263108» der Republik Panama; b. Originaldokument Nr. 12.109 vom 19. Mai 2006 betreffend Gill Holding & Finance AG; c. Kopie des Dokuments unter Brief b Nr. 12.109.

X.

Einziehung (Art. 72 StGB)

Es wird folgende Einziehung verfügt: 1.

Die Gesamtheit der sich auf dem Konto Nr. 0548-608533-5, eröffnet unter der Referenz «Nr. 6085335 Lebed 03» auf den Namen Milena Siliyanova Boeva bei der Credit Suisse AG in Zürich, befindlichen Vermögenswerte.

[...]

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

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Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.

Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Einhaltung von Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Diese Mitteilung geschieht in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt als am Tag der Veröffentlichung erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

23. Oktober 2023

Im Namen der Strafkammer Stephan Zenger Der Vorsitzende

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