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Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm und über die Ausserdienststellung von Waffensystemen 2023 vom 26. September 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 109a Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2023 des Bundesrates vom 15. Februar 20233, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Dem Rüstungsprogramm 2023 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Erneuerung der Fahrzeuge für die Panzersappeur-Formationen, 2. Tranche

b.

Munition zur Verbesserung der Durchhaltefähigkeit

c.

Lenkwaffen zur Fähigkeitserweiterung der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite

Art. 3

217 49 300

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

2

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SR 101 SR 510.10 BBl 2023 619

2023-3004

BBl 2023 2397

Rüstungsprogramm und Ausserdienststellung von Waffensystemen 2023. BB

Art. 4

BBl 2023 2397

Bewilligung von Zusatzkrediten

Für den Ersatz der Führungssysteme von Florako wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 155 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses vom 23. September 20204 über das Rüstungsprogramm 2020 ein Zusatzkredit von 61 Millionen Franken bewilligt.

1

Für die Ausstattung der Rechenzentren VBS wird zusätzlich zum Verpflichtungskredit von 79 Millionen Franken nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlusses vom 23. September 20215 über das Rüstungsprogramm 2021 ein Zusatzkredit von 98 Millionen Franken bewilligt.

2

Art. 4a 1

Ausserdienststellung von Waffensystemen

Die Ausserdienststellung von 25 Panzern 87 Leopard wird genehmigt.

Die 25 Panzer 87 Leopard werden nur ausser Dienst gestellt, wenn sie an die Herstellerfirma wiederverkauft werden.

2

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 14. Juni 2023

Ständerat, 26. September 2023

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

4 5

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BBl 2020 8627 BBl 2021 2509