Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen vom 25. Januar 2005

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet: 1

Arch SO, Übersetzstelle Brücke in der Kiesgrube: ­ Höchstgewicht 40 t.

2

Bernex GE, Waffenplatz Genf Chemin du stand vom Schiessstand bis zum chemin de Borbaz: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

3

Bure JU, Übungsdorf Waffenplatz

3.1

Einfahrt zum Vorplatz des Betriebsgebäudes: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

3.2

Abfahrt zur unteren Ebene des Betriebsgebäudes: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

4

Jassbach/Linden BE, Kaserne Verbindungsstrasse Feistermoos-Schlegwegbad: ­ Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.

5

Neuchlen/Anschwilen/Gossau/St. Gallen SG, Waffenplatz Gesamtareal: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen, ­ Verbote für Raupenfahrzeuge

1

SR 510.710

2004-2172

541

­ Höchstgewichte.

Gemäss geändertem Signalisationsplan SVSAA Nr. 128.04.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Herisau-Gossau.

6

Rottenschwil AG, Übersetzstelle Buechwald, Waldstrassen ausserhalb des Bereitschaftsraums: ­ allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen.

7

Schalunen BE, Übersetzstelle Dammstrasse entlang der Emme, ab Ende der Übersetzstelle: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8

Simplon VS, Schiessplätze

8.1

Strasse ab Pt 1990 Richtung Stalde: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.2

Strasse Richtung Blatte: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

8.3

Strasse vom Alten Hospiz Richtung Bielli: ­ Höchstgewicht 6 t.

8.4

Strasse zum Alten Hospiz, Abzweigung Gampisch: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.5

Verbindungsstrasse Gampisch-Nideralp: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

8.6

Nideralp, Strasse entlang dem Bach: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.7

Chlusmatte, Strasse ab der Brücke über den Chrummbach: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.8

Maschihüs, Strasse Richtung Barnetscha: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.9

Maschihüs, Strasse Richtung Sal: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.10

Strasse Richtung Guggina, ab Pt 1662: ­ allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen.

8.11

Waldmatte, Zufahrt Brunnu: ­ Verbot für Anhänger.

542

8.12

Chnubla, Strasse Richtung Rossbodestafel, ab Pt 1662: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

8.13

Holiecht, Strasse ab Pt 1732 Richtung Grifelwald: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

8.14

Simplon-Dorf, Strasse Richtung Bleikuwald: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

8.15

Halbe Stall, Strasse entlang der Galerie Richtung Wäxel: ­ Verbot für Raupenfahrzeuge.

II Nachfolgende Verfügung über Verkehrsmassnahmen wird geändert: 1.

Verfügung des BATT vom 6. Juli 19902 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 9, Linden BE Kaserne Jassbach Aufgehoben Ziffer I 11, Mels SG Waffenplatz Aufgehoben

1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3 eingereicht werden.

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss der Ziffer I 5 sind in einem Signalisationsplan eingezeichnet, der während der Beschwerdefrist bei der erwähnten Planauflagestelle und beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegt.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

III

25. Januar 2005

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Zbinden

2 3

BBl 1990 II 1640 SR 172.021

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