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Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Neubau ZRH-Tower» Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Bau eines neuen Flugsicherungsturms als Ersatz für den bestehenden Tower. Das Gesuch umfasst folgende Elemente: ­ Neubau Tower-Gebäude, inkl. technische Erschliessung; ­ Anpassung Vorfeldlayout, inkl. temporäre Standplätze; ­ temporäre zoll- und sicherheitstechnische Auszonung des Bauperimeters von der Luft- auf die Landseite.

Alles im Flugplatzareal, Parzellen-Nr. 3139.14, Bereich nördlich Dock A, Gemeinde Kloten.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Das Bauvorhaben ist Teil des Programms «Entwicklung Flughafenkopf» (EFHK), welches als Hauptprojekt den «Neubau Dock A» umfasst. Es wird eine projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Rahmen-Umweltverträglichkeitsprüfung über die Projekte des Programms EFHK erfolgt im Verfahren «Neubau Dock A».

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 16. November bis zum 15. Dezember 2023 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.

Das Bauvorhaben wird wegen der Beeinträchtigung von Flugbetriebsflächen vor Ort nicht ausgesteckt. Im frei zugänglichen Bereich vor dem Eingang zur Zuschauerterrasse im Dock B wird eine Projektvisualisierung installiert.

2023-3126

BBl 2023 2513

BBl 2023 2513

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt.

Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

9. November 2023

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Bundesamt für Zivilluftfahrt