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Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Neubau Dock A» Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Bau eines neuen Fingerdocks als Ersatz für das bestehende Dock A. Das Gesuch umfasst folgende Elemente: ­ Neubau Dock A nördlich des bestehenden Docks A; ­ Neubau Dockwurzel A, inkl. Einbindung neuer Tower; ­ Vorfeldanpassungen südlich Taxiway Alpha bis nördlich Dock B; ­ Rückbau bestehendes Dock A mit Dockwurzel und Tower.

Alles im Flugplatzareal, Parzellen-Nr. 3139.14, Bereich um bestehendes Dock A, Gemeinde Kloten.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Das Bauvorhaben ist das Hauptprojekt des Programms «Entwicklung Flughafenkopf» (EFHK). Es wird eine Rahmen-Umweltverträglichkeitsprüfung über das Hauptprojekt und die Teilprojekte sowie Provisorien des Programms EFHK durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 16. November bis zum 15. Dezember 2023 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.

Das Bauvorhaben wird wegen der Beeinträchtigung von Flugbetriebsflächen vor Ort nicht ausgesteckt.

Im frei zugänglichen Bereich vor dem Eingang zur Zuschauerterrasse im Dock B wird eine Projektvisualisierung installiert.

2023-3125

BBl 2023 2512

BBl 2023 2512

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt.

Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

9. November 2023

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Bundesamt für Zivilluftfahrt