BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) 1. Ausgangslage 1.1.

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2.

Die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU2 bezeichneten harmonisierten technischen Normen sind in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/21913 aufgeführt. Die Kommission hat diesen Durchführungsbeschluss mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/23924,

2. Bezeichnung 2.1.

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Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die in den Veröffentlichungen der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind; b. die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:

SR 784.10 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.05.2014, S. 62.

ABl. L 289 vom 10.11.2022, S. 7.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2392 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen für IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen TonRundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den DigitalRadio-Mondiale-(DRM-) Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, ABl. 2023/2392, vom 04.10.2023.

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Referenzummer des Dokumentes

Referenznummer des ersetzten Dokumentes

Titel des Dokumentes

Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes

NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden

v1.2.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die Band­III-DABUmsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden

v1.0.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

NT-3004 V1.1 Technische Norm betreffend die Radare für die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen.

v1.0 12.06.2017

Art. 7 Abs. 2

2.2.

Grundlegende Anforderung FAV

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 29. November 20225.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden: a.

kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, Postfach, 8404 Winterthur, www.snv.ch;

b.

Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.

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5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2392 sowie der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung FAV

Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU

Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 7 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 7 Abs. 3 Bst. c Art. 7 Abs. 3 Bst. d Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 7 Abs. 3 Bst. i

Art. 3.1.b Art. 3.2 Art. 3.3.a Art. 3.3.b Art. 3.3.c Art. 3.3.d Art. 3.3.e Art. 3.3.f Art. 3.3.g Art. 3.3.h Art. 3.3.i

7. November 2023

Bundesamt für Kommunikation: Bernard Maissen

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