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Verfügung des Bundesrats (Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) Gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) hat der Bundesrat mit Datum vom 15. Februar 2023 das Folgende gegen die Jetlit Limited verfügt: «[...]

1. Der Kontostamm Nr. [...], lautend auf Jetlit Limited (Kontoinhaberin) bei der [...], wird gesperrt.

2. Die Vermögenswerte auf dem Kontostamm aus Ziffer 1 dieser Verfügung, einschliesslich aller Beträge, die diesem Kontostamm später gutgeschrieben werden, werden mit sofortiger Wirkung gesperrt und bleiben bis zu einem rechtkräftigen Entscheid über ihre Einziehung gesperrt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben [...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde eingereicht werden (Art. 21 Abs. 1 SRVG, Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).» Die vollständige Verfügung kann beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), Bundesgasse 3, 3003 Bern, eingesehen werden

8. November 2023

2023-3135

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

BBl 2023 2508

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