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Veröffentlichung des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) Berufungen gegen das Urteil SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 (CA.2023.20) Es wird Milena Stiliyanova BOEVA, letzte bekannte Adresse: j.k. Mladost 4, Flat 415, 1715 Sofia (Bulgarien), derzeit unbekannter Anschrift, mitgeteilt, dass mehrere Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 erklärt wurden.

Eingangsanzeige und Zusammensetzung des Spruchkörpers Das Verfahren wird unter der Geschäftsnummer CA.2023.20 geführt, die bei allen Zuschriften zu verwenden ist.

In Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und 2 BStGerOR hat die Vizepräsidentin der Berufungskammer die Zusammensetzung des Spruchkörpers wie folgt bestimmt: Andrea Ermotti, Vorsitz Andrea Blum, Beisitz Frédérique Bütikofer Repond, Beisitz Aurore Peirolo, Gerichtsschreiberin Ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ist ohne Verzug bei der Verfahrensleitung einzureichen (vgl. nachfolgender Hinweis).

Einladung zur Beantragung des Nichteintretens und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung Milena Stiliyanova BOEVA kann innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit dieser Veröffentlichung einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO) sowie Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) und entsprechende Beweisanträge stellen (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anschlussberufung ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Nach unbenutztem Ablauf der genannten Frist wird von einem entsprechenden Verzicht ausgegangen.

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Hinweis Art. 56 StPO Ausstandsgründe Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgesuch einer Partei Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

1

Art. 399 Abs. 3 StPO Berufungserklärung Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: 3

a.

ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;

b.

welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und

c.

welche Beweisanträge sie stellt.

Art. 400 StPO Vorprüfung Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.

1

Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.

2

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Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich: 3

a.

Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;

b.

Anschlussberufung erklären.

Eingaben per Fax oder E-Mail sind nicht rechtswirksam und haben keine Einfluss auf die Fristen.

Unter den in Artikel 110 StPO festgelegten Bedingungen können Eingaben auf elektronischem Weg gestellt werden.

Das Schreiben und die Berufungserklärungen stehen Milena Stiliyanova BOEVA bei der Kanzlei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, zur Verfügung.

Die amtliche Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 lit. a und b StPO in Verbindung mit Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt als am Tag der Veröffentlichung erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

17. November 2023

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Andrea Ermotti, Vorsitzender

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