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Notifikation (Aktenzeichen: B-694; 71-2023.15412) / TrC Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m.

Art. 66 VStrR und Art. 70 StGB): Barmittel in der Höhe von EUR 66 500, Besitzer: Milosevic Dejan, 11. August 1981, serbischer Staatsbürger, anwaltlich vertreten (insgesamt wurden EUR 75 300 aufgefunden, davon beansprucht aber eine Drittperson EUR 8800).

Sachverhalt Am Samstag, 13. Februar 2021, wurde Milosevic Dejan, 11. August 1981, serbischer Staatsbürger, nach der Einreise über den Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse (Kanton BS), an der Schwarzwaldallee, 4058 Basel, durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG einer Zollkontrolle unterzogen. Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurden im vorgenannten Personenwagen im Kofferraum insgesamt EUR 75 300 aufgefunden. Benutzter Personenwagen: Ford S-Max, grau, Kennzeichen im Kanton Solothurn (CHE), immatrikuliert. Die Barmittel wiesen eine umfassende Kontamination mit Betäubungsmittelspuren auf.

Die Barmittel wurden aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0) vorläufig sichergestellt und per 7. Dezember 2021 beschlagnahmt und gleichzeitig mittels eines Beschlusses die Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens angezeigt. Nach dem ermittelten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass die vorgenannten Barmittel deliktischer Herkunft und daher einzuziehen sind.

Erwägungen Nachdem die erstmalig bezeichnete natürliche Person im Rahmen des selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht mehr als Zustellungsdomizil in der Schweiz fungieren wollte und dies dem BAZG schriftlich mitteilte, wurde die anwaltliche Vertretung von Milosevic Dejan am 20. September 2023 erneut aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m.

Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 70 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert: 1.

Die Barmittel in der Höhe von EUR 66 500 werden definitiv eingezogen.

2.

Milosevic Dejan werden die Verfahrenskosten in der Höhe von 2600 Franken auferlegt.

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BBl 2023 2545

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und ­ soweit möglich ­ beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

14. November 2023

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Strafverfolgung, Strafentscheide

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