Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.

1

Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.

2

3

Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

1 2 3

a.

Revisionsdienstleistungen: Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor vorgenommen werden müssen;

b.

Revisionsunternehmen: im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen;

c.

Publikumsgesellschaften: Gesellschaften nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts3.

SR 101 BBl 2004 3969 SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

2003-2757

7349

Revisionsaufsichtsgesetz

2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen Art. 3

Grundsatz

Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.

1

Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.

2

Art. 4

Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten

Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

1

2

Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen: a.

eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;

b.

eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;

c.

Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;

d.

Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.

Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.

3

Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4

7350

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 5 1

Voraussetzungen für Revisorinnen und Revisoren

Eine natürliche Person wird als Revisorin oder Revisor zugelassen, wenn sie: a.

über einen unbescholtenen Leumund verfügt;

b.

eine Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 abgeschlossen hat;

c.

eine Fachpraxis von einem Jahr nachweist.

Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, dies unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Art. 6

Voraussetzungen für Revisionsunternehmen

Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:

1

a.

die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;

b.

mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;

c.

sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;

d.

die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.

Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.

2

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften Art. 7

Grundsatz

Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, bedürfen einer besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen).

1

Andere Revisionsunternehmen werden auf Gesuch hin ebenfalls als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

2

7351

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 8

Sonderfälle im internationalen Verhältnis

Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:

1

a.

Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert sind;

b.

Gesellschaften nach ausländischem Recht, die in der Schweiz Anleihensobligationen ausstehend haben;

c.

Gesellschaften nach schweizerischem oder ausländischem Recht, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

d.

Gesellschaften nach ausländischem Recht, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer schweizerischen Publikumsgesellschaft im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a oder b des Obligationenrechtes4 beitragen.

Die Zulassungspflicht entfällt, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht.

2

Die Zulassungspflicht gemäss Absatz 1 Buchstabe b entfällt zudem, wenn die Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt.

3

Art. 9

Voraussetzungen

Revisionsunternehmen werden zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften zugelassen, wenn sie:

1

a.

die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperten erfüllen;

b.

gewährleisten, dass sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten;

c.

für die Haftungsrisiken ausreichend versichert sind.

Die Aufsichtsbehörde kann die Zulassung eines Revisionsunternehmens auf der Grundlage einer ausländischen Zulassung erteilen, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt sind.

2

Art. 10

Gesuch

Das Gesuch um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde (Art. 28) eingereicht werden.

1

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere bestimmt er die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen.

4

SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

7352

Revisionsaufsichtsgesetz

4. Abschnitt: Pflichten staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen Art. 11

Unabhängigkeit

Über die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle hinaus (Art. 728 Obligationenrecht5) müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften folgende Grundsätze einhalten:

1

a.

Die jährlichen Honorare aus Revisions- und anderen Dienstleistungen für eine einzelne Gesellschaft und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent ihrer gesamten Honorarsumme nicht übersteigen.

b.

Treten Personen, die in einer Gesellschaft eine Entscheidfunktion innehatten oder in leitender Stellung in der Rechnungslegung tätig waren, in ein Revisionsunternehmen über und übernehmen sie dort eine leitende Stellung, so darf dieses während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft erbringen.

c.

Treten Personen, die in einer Gesellschaft in der Rechnungslegung mitgewirkt haben, in ein Revisionsunternehmen über, so dürfen sie während zwei Jahren ab Übertritt keine Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft leiten.

Eine Publikumsgesellschaft darf keine Personen beschäftigen, die während der zwei vorausgegangenen Jahre Revisionsdienstleistungen für diese Gesellschaft geleitet haben oder im betreffenden Revisionsunternehmen eine Entscheidfunktion inne hatten.

2

Art. 12

Sicherung der Qualität

Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen treffen alle Massnahmen, die zur Sicherung der Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen notwendig sind.

1

Sie stellen eine geeignete Organisation sicher und erlassen insbesondere schriftliche Weisungen über:

2

5

a.

die Anstellung, die Aus- und Weiterbildung, die Beurteilung, die Zeichnungsberechtigung und das gebotene Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b.

die Annahme neuer und die Weiterführung bestehender Aufträge für Revisionsdienstleistungen;

c.

die Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Qualität.

SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

7353

Revisionsaufsichtsgesetz

3

Sie gewährleisten bei den einzelnen Revisionsdienstleistungen insbesondere: a.

die sachgerechte Zuteilung der Aufgaben;

b.

die Überwachung der Arbeiten;

c.

die Einhaltung der massgebenden Vorschriften und Standards zur Prüfung und zur Unabhängigkeit;

d.

eine qualifizierte und unabhängige Nachkontrolle der Prüfungsergebnisse.

Art. 13

Auskunftspflicht und Zutrittsgewährung

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisionsdienstleistungen beiziehen, und die geprüften Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

1

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren.

2

Art. 14

Meldungen an die Aufsichtsbehörde

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Zulassungsunterlagen jedes Jahr jeweils per 30. Juni aktualisieren und bis zum 30. September bei der Aufsichtsbehörde einreichen. Unverändert gültige Unterlagen müssen nicht erneut eingereicht werden.

1

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich über Vorkommnisse unterrichten, die für die Aufsicht relevant sind. Zu melden sind insbesondere:

2

a.

Änderungen der Zusammensetzung ihres obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie ihres Geschäftsführungsorgans;

b.

Wechsel einer Person, die eine Revisionsdienstleistung leitet, unter Angabe der Gründe;

c.

die vorzeitige Auflösung oder der Verzicht auf die Verlängerung eines Revisionsauftrags, unter Angabe der Gründe.

5. Abschnitt: Zulassung und Aufsicht Art. 15 1

Zulassung und Registrierung

Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: a.

Revisorinnen und Revisoren;

b.

Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten;

c.

staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

7354

Revisionsaufsichtsgesetz

Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert.

Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.

2

Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.

3

Art. 16

Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen

Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung. Bei Verdacht auf Verstösse gegen gesetzliche Pflichten nimmt sie eine entsprechende Überprüfung vor.

1

2

Sie überprüft: a.

die Richtigkeit der Angaben in den Zulassungsunterlagen;

b.

die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten sowie die Beachtung der Berufsgrundsätze, der Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;

c.

die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen durch einzelne Stichproben;

d.

die Einhaltung und Umsetzung der von ihr erteilten Anweisungen.

Sie erstellt zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.

3

Stellt sie Verstösse gegen gesetzliche Pflichten fest, so erteilt sie dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen einen schriftlichen Verweis, gibt Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und setzt ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten. Aus wichtigen Gründen kann sie die Frist angemessen verlängern.

4

Art. 17

Entzug der Zulassung

Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen.

1

Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die gesetzlichen Vorschriften wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.

2

Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.

3

7355

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 18

Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind

Verletzt eine natürliche Person, die für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist, die gesetzlichen Vorschriften, so erteilt ihr die Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Verweis. Bei wiederholten oder groben Verstössen kann ihr die Aufsichtsbehörde die Ausübung ihrer Tätigkeit befristet oder unbefristet verbieten und gegebenenfalls die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 entziehen.

Art. 19

Information der Öffentlichkeit

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Praxis.

1

Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert sie nur, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist.

2

Art. 20 1

Beizug von Drittpersonen

Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Drittpersonen beiziehen.

Die beauftragten Drittpersonen müssen vom staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und von Gesellschaften, für die dieses Revisionsdienstleistungen erbringt, unabhängig sein.

2

3 Sie haben über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, das Geheimnis zu wahren.

Art. 21

Finanzierung

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.

1

Zur Deckung der Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, erhebt die Aufsichtsbehörde von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe. Diese wird auf der Grundlage der Kosten des Rechnungsjahres erhoben und trägt der wirtschaftlichen Bedeutung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen Rechnung.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gebührenansätze, die Bemessung der Aufsichtsabgabe und deren Aufteilung auf die beaufsichtigten Revisionsunternehmen.

3

6. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe Art. 22

Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

1

7356

Revisionsaufsichtsgesetz

Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

2

Art. 23

Börsen

Die Börse und die Aufsichtsbehörde koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

1

Sie informieren sich gegenseitig über hängige Verfahren und Entscheide, die für die jeweilige Aufsichtstätigkeit von Belang sein können.

2

Können Sanktionen der Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen die Artikel 7 und 8 nicht durchgesetzt werden, so ergreift die Börse die erforderlichen Sanktionen.

3

Art. 24

Strafverfolgungsbehörden

Die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden müssen einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.

1

Die Strafverfolgungsbehörde darf von der Aufsichtsbehörde erhaltene Auskünfte und Unterlagen nur im Rahmen des Strafverfahrens verwenden, für das Rechtshilfe gewährt wurde. Sie darf Auskünfte und Unterlagen nicht an Dritte weitergeben.

2

Erhält die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten Kenntnis von strafbaren Handlungen, so benachrichtigt sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

3

Die Strafverfolgungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen; sie übermitteln ihr die Urteile und die Einstellungsbeschlüsse. Zu melden sind insbesondere Verfahren, die folgende Bestimmungen betreffen:

4

a.

die Artikel 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253­255 und 321 des Strafgesetzbuches6;

b.

Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 19347;

c.

Artikel 43 des Börsengesetzes vom 24. März 19958.

Art. 25

Zivilgerichte

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht melden der Aufsichtsbehörde sämtliche Verfahren betreffend die Revisionshaftung (Art. 755 Obligationenrecht9) im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbrachten Revisionsdienstleistung und stellen ihr die Urteile sowie andere Entscheide zu, welche ein solches Verfahren abschliessen.

6 7 8 9

SR 311.0 SR 952.0 SR 954.1 SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

7357

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 26

Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

1

Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden:

2

a.

die übermittelten Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Personen und Unternehmen verwenden, die Revisionsdienstleistungen erbringen;

b.

an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;

c.

die Informationen nur auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde an Behörden und an Organe weiterleiten, die im öffentlichen Interesse liegende Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind.

Die Aufsichtsbehörde verweigert die Zustimmung, wenn die Informationen an Strafbehörden oder an Behörden und Organe mit verwaltungsrechtlichen Sanktionsbefugnissen weitergeleitet werden sollen und die Rechtshilfe in Strafsachen wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

3

Der Bundesrat ist im Rahmen von Absatz 2 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

4

Art. 27

Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen

Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um die Vornahme von Prüfungshandlungen im Ausland ersuchen. Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland selbst vornehmen.

1

Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden nimmt die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vor, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

2

Auf Grund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

3

Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten. Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen kann eine solche Begleitung verlangen.

4

Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 befugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

5

7358

Revisionsaufsichtsgesetz

7. Abschnitt: Organisation der Aufsichtsbehörde Art. 28

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).

1

Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus.

2

Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

3

Art. 29

Organe

Die Organe der Aufsichtsbehörde sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Direktorin oder der Direktor;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 30

Verwaltungsrat

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bestimmt das Präsidium sowie das Vizepräsidium und legt die Entschädigungen fest.

1

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder müssen fachkundig und von der Revisionsbranche unabhängig sein.

2

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Aufsichtsbehörde. Er hat folgende Aufgaben:

3

a.

Er regelt die Organisation und erlässt Vorschriften über weitere Angelegenheiten, deren Regelung der Aufsichtsbehörde übertragen ist.

b.

Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

c.

Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben durch die Direktorin oder den Direktor.

d.

Er genehmigt die Tätigkeitsberichte (Art. 19 und 38).

e.

Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 entsprechende Anwendung.

4

10

SR 172.220.1

7359

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 31

Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor ist oberstes vollziehendes Organ und erfüllt alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

1

Sie oder er erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates und erstattet ihm regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

2

Sie oder er kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.

3

Art. 32

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle besorgt die Revision der Aufsichtsbehörde nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196711.

Art. 33

Personal

1

Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200012 entsprechende Anwendung.

3

Art. 34

Amtsgeheimnis

Die Organe der Aufsichtsbehörde und ihr Personal unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 35

Rechnungswesen

Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

1

Auf die Rechnungslegung finden die Bestimmungen der Artikel 662a­663b des Obligationenrechts13 entsprechende Anwendung.

2

Die Aufsichtsbehörde bildet die für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlichen Reserven im Umfang von höchstens einem Jahresbudget.

3

Art. 36

Tresorerie

Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

1

Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

2

11 12 13

SR 614.0 SR 172.220.1 SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

7360

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 37

Steuerbefreiung

Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 38

Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Dieser entscheidet über die administrative Zuordnung.

1

Sie erstattet dem Bundesrat und der Bundesversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2

8. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 39 1

2

Übertretungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen: a.

die Grundsätze zur Unabhängigkeit nach Artikel 11 sowie nach Artikel 728 des Obligationenrechts14;

b.

die Meldepflichten nach Artikel 14;

c.

die Mitteilungspflicht nach Artikel 15 Absatz 3;

d.

eine Ausführungsbestimmung zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird;

e.

eine Verfügung oder Massnahme der Aufsichtsbehörde, die unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen wurde.

Wird die Tag fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

4

Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.

Art. 40 1

Vergehen

Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 000 000 Franken wird bestraft, wer:

14 15

a.

eine Revisionsdienstleistung ohne die erforderliche Zulassung oder trotz Verbot zur Ausübung seiner Tätigkeit erbringt;

b.

der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder ihr die verlangten Unterlagen nicht herausgibt, ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder ihr keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt (Art. 13);

SR 220; AS ... (BBl 2005 7289) SR 313.0

7361

Revisionsaufsichtsgesetz

c.

als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gegen die Pflichten zur Dokumentation und zur Aufbewahrung verstösst (Art. 730c des Obligationenrechts16);

d.

während oder nach Beendigung der Tätigkeit als von der Aufsichtsbehörde beauftragte Drittperson (Art. 20) ein Geheimnis offenbart, das ihr in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist oder das sie in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat; vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3

Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 41

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 42

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 43

Übergangsbestimmungen

Erfüllt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Aufgaben einer Revisionsstelle, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sobald auf die zu prüfende juristische Person die neuen Vorschriften zur Revisionsstelle vom 16. Dezember 2005 Anwendung finden.

1

Erbringen natürliche Personen oder Revisionsunternehmen andere Revisionsdienstleistungen, so findet das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

2

Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die bis vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Zulassung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen einreichen, dürfen bis zum Entscheid über die Zulassung Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen. Die Aufsichtsbehörde bestätigt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich die fristgerechte Einreichung des Gesuchs. Sie macht der Börse Mitteilung über die eingereichten Gesuche um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.

3

16

SR 220; AS ... (BBl 2005 7289)

7362

Revisionsaufsichtsgesetz

Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen nach der Verordnung vom 15. Juni 199217 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 4.

4

Fachpraxis, die bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen, gilt als Fachpraxis im Sinne von Artikel 5.

5

Die Aufsichtsbehörde kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird.

6

Art. 44

Übergangsbestimmung zum Rechtsschutz

Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518 wird der Rechtsschutz in Ergänzung zu den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege wie folgt geregelt: Die Rekurskommission EVD beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde.

Art. 45

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005

Ständerat, 16. Dezember 2005

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 27. Dezember 200519 Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006

17 18 19

SR 221.302 BBl 2005 4093 BBl 2005 2005 7349

7363

Revisionsaufsichtsgesetz

Anhang (Art. 42)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196720 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 8 Abs. 2 Die eidgenössischen Gerichte und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde unterstehen der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, soweit sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient.

2

2. Börsengesetz vom 24. März 199521 Art. 8 Abs. 3bis 3bis Es macht die Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen davon abhängig, dass die Artikel 7 und 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200522 eingehalten werden.

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SR 614 SR 954.1 SR ...; AS ... (BBl 2005 7349)

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