BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation In Anwendung von Artikel 263 und Artikel 265 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 in der Strafuntersuchung SV.20.0040 wegen Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (abgekürztes Verfahren) verfügt: zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben (Art. 267 Abs. 6 StPO): ­

Phone 11, IMEI 353919102082942

­

Computer Samsun V-NAND SD 970 EVO Plus

­

Zubehör für Computer, Sound Blaster X G6

­

SPES s eedlink Clip-On Microphone

Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen diese Gegenstände und Vermögenswerte zur Verwertung oder Vernichtung an den Bund.

Obige Ausführung gilt gemäss Artikel 88 StPO durch die vorliegende Notifikation als zugestellt.

Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1 3003 Bern, für die berechtigte Person verfügbar.

Berechtigte können gegen diese Verfügung nach Artikel 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erheben. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdeinstanz oder ihr Präsident es anordnet (Art. 387 StPO).

2023-3256

BBl 2023 2575

BBl 2023 2575

Weiter wird auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen: Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind auf entsprechenden Antrag zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden diesfalls weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO / Art. 264 Abs. 3 StPO). Über das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248 Abs. 3 StPO).

15. November 2023

2/2

Bundesanwaltschaft

BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

2023-3256

BBl 2023 2575

BBl 2023 2575

2/2