BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N29 Kanton Graubünden vom 13. November 2023

Wegen Baustelle der Rhätischen Bahn AG auf der N29 Kanton Graubünden, im Portalbereich des Versascatunnels und der Stützmauer entlang der Albulalinie, in der Gemeinde Sils im Domleschg, gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV genehmigt das ASTRA die für die Baustelle notwendigen Signale und Markierungen auf der Nationalstrasse N29 auf der Strecke Sils-Solis in der Gemeinde Sils im Domleschg, sowie Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und 5, Artikel 108 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 4 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792: verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA):

I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N29, in der Gemeinde Sils im Domleschg, in beide Fahrtrichtungen wie folgt: Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 ­

ab km 4.765 bis km 5.246: 60 km/h.

II Die Höchstbreite bleibt in beiden Fahrtrichtungen unverändert.

III Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 1. Januar 2024 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. Ende Dezember 2025) und ausserhalb der Bauzeiten (Wintersaison) werden die Signale abgedeckt.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2023-3339

BBl 2023 2617

BBl 2023 2617

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

21. November .2023

Bundesamt für Strassen Vizedirektor ASTRA: Guido Biaggio

2/2