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Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 15. Mai 2003

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen eingedenk der Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 12. September 2001 und seines Beschlusses vom 21. September 2001 über die Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie in Anbetracht der Erklärung von Wilna über die regionale Zusammenarbeit und die Festigung der demokratischen Stabilität in Gesamteuropa, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 110. Sitzung am 3. Mai 2002 in Wilna; eingedenk der Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats 1550 (2002) über die Bekämpfung des Terrorismus und die Achtung der Menschenrechte; eingedenk der Resolution A/RES/51/210 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus und der dieser als Anlage angefügten Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus sowie eingedenk ihrer Resolution A/RES/49/60 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus und der dieser als Anlage angefügten Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus; in dem Bestreben, die Bekämpfung des Terrorismus unter gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte zu verstärken, und eingedenk der Leitlinien über die Menschenrechte und die Bekämpfung des Terrorismus, die vom Ministerkomitee des Europarats am 11. Juli 2002 angenommen worden sind; in der Erwägung folglich, dass es wünschenswert ist, das am 27. Januar 1977 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (SEV Nr. 90), im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet, zu ändern; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Liste der in Artikel 1 des Übereinkommens aufgeführten internationalen Übereinkünfte zu aktualisieren und ein vereinfachtes Verfahren für künftige Aktualisierungen nach Bedarf vorzusehen; in der Erwägung, dass eine verstärkte Überwachung der Durchführung des Übereinkommens wünschenswert ist;

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Übersetzung des französischen Originaltextes (RO ...)

2004-1956

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in der Erwägung, dass eine Revision der Regelung betreffend Vorbehalte wünschenswert ist; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen für alle daran interessierten Staaten zur Unterzeichnung aufzulegen sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 1. Artikel 1 des Übereinkommens wird Artikel 1 Absatz 1. Unter Buchstabe b wird das Wort «unterzeichneten» durch das Wort «geschlossenen» ersetzt und die Buchstaben c­f werden durch folgende Buchstaben ersetzt: «c) eine Straftat im Sinne des am 14. Dezember 1973 in New York angenommenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschliesslich Diplomaten; d)

eine Straftat im Sinne des am 17. Dezember 1979 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme;

e)

eine Straftat im Sinne des am 3. März 1980 in Wien angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial;

f)

eine Straftat im Sinne des am 24. Februar 1988 in Montreal beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen.»

2. Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgende vier Buchstaben ergänzt: «g) eine Straftat im Sinne des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt; h)

eine Straftat im Sinne des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;

i)

eine Straftat im Sinne des am 15. Dezember 1997 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge;

j)

eine Straftat im Sinne des am 9. Dezember 1999 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.»

3. Der Wortlaut des Artikels 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt: «2. Soweit die nachstehenden Handlungen nicht durch die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte erfasst sind, gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten das Gleiche nicht nur für die Begehung dieser Haupttaten in der Eigenschaft als Haupttäter, sondern auch für 1582

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a)

den Versuch der Begehung einer dieser Haupttaten;

b)

die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an der Begehung einer dieser Haupttaten oder an dem Versuch der Begehung einer dieser Haupttaten;

c)

die Organisation einer dieser Haupttaten oder die Anweisung an andere, eine dieser Haupttaten zu begehen oder den Versuch ihrer Begehung zu unternehmen.»

Art. 2 Artikel 2 Absatz 3 des Übereinkommens erhält folgende Fassung: «3. Das Gleiche gilt für a)

den Versuch der Begehung einer der vorstehenden Straftaten;

b)

die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an der Begehung einer der vorstehenden Straftaten oder an dem Versuch der Begehung einer dieser Straftaten;

c)

die Organisation einer der vorstehenden Straftaten oder die Anweisung an andere, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen oder den Versuch ihrer Begehung zu unternehmen.»

Art. 3 1. Der Wortlaut des Artikels 4 des Übereinkommens wird zu dessen Absatz 1 und am Ende dieses Absatzes wird folgender neuer Satz angefügt: «Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten in jedem zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag als der Auslieferung unterliegende Straftaten anzusehen.» 2. Der Wortlaut des Artikels 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt: «2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf jede der in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten anzusehen.» Art. 4 1. Der Wortlaut des Artikels 5 des Übereinkommens wird zu dessen Absatz 1.

2. Der Wortlaut des Artikels 5 des Übereinkommens wird durch folgende Absätze ergänzt: «2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat zur Auslieferung, wenn der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Folter droht.

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3. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat zur Auslieferung, wenn der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, die Todesstrafe oder, falls die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der bedingten Entlassung droht, es sei denn, dass der ersuchte Staat nach den anwendbaren Auslieferungsverträgen zur Auslieferung verpflichtet ist, wenn der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als hinreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder, sollte sie verhängt werden, nicht vollstreckt wird oder dass gegen den Verfolgten keine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der bedingten Entlassung verhängt wird.» Art. 5 Nach Artikel 8 des Übereinkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 9 Die Vertragsstaaten können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.» Art. 6 1. Artikel 9 des Übereinkommens wird Artikel 10.

2. Absatz 1 des neuen Artikels 10 erhält folgende Fassung: «Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) hat den Auftrag, die Anwendung dieses Übereinkommens zu verfolgen. Der CDPC a)

wird über die Anwendung des Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten;

b)

schlägt Änderungen zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens vor;

c)

richtet Empfehlungen zu den Änderungsvorschlägen an das Ministerkomitee und nimmt zu Änderungsvorschlägen Stellung, die von einem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 13 unterbreitet werden;

d)

nimmt auf Ersuchen eines Vertragsstaats zu Fragen der Anwendung des Übereinkommens Stellung;

e)

unternimmt, was erforderlich ist, um die gütliche Regelung aller Schwierigkeiten zu erleichtern, die sich etwa aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben;

f)

unterbreitet dem Ministerkomitee Empfehlungen im Hinblick auf die Einladung an Nichtmitgliedstaaten, dem Übereinkommen nach Artikel 14 Absatz 3 beizutreten;

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g)

unterbreitet dem Ministerkomitee des Europarats jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens.»

3. Absatz 2 des neuen Artikels 10 wird gestrichen.

Art. 7 1. Artikel 10 des Übereinkommens wird Artikel 11.

2. In Absatz 1 Satz 1 des neuen Artikels 11 werden die Worte «im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2» durch die Worte «weder im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e noch im Wege von Verhandlungen» ersetzt. In Satz 2 jenes Absatzes wird das Wort «beiden» gestrichen. Die folgenden Sätze jenes Absatzes werden gestrichen.

3. Absatz 2 des neuen Artikels 11 wird zu dessen Absatz 6. Nach Satz 2 wird der Satz «Kommt keine Mehrheit zustande, so ist die Stimme des Obmanns ausschlaggebend.» eingefügt und im letzten Satz werden die Worte «Sein Spruch» durch die Worte «Der Spruch des Gerichts» ersetzt.

4. Der Wortlaut des neuen Artikels 11 wird durch folgende Absätze ergänzt: «2. Sind die Streitparteien Mitgliedstaaten des Europarats und hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter nach Absatz 1 dieses Artikels bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt.

3. Ist eine Streitpartei nicht Mitgliedstaat des Europarats und hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter nach Absatz 1 dieses Artikels bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.

4. In den Fällen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels obliegt die Bestellung des Schiedsrichters, wenn der Präsident des betreffenden Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist.

5. Die in Absatz 2 oder 3 und in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren sind sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns nach Absatz 1 dieses Artikels einigen können.» Art. 8 Nach dem neuen Artikel 11 wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 12 1.

Jeder Vertragsstaat oder das Ministerkomitee kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Diese Änderungsvorschläge werden den Vertragsstaaten vom Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

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2.

Das Ministerkomitee kann, nachdem es die Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder sind, und nötigenfalls den CDPC konsultiert hat, die Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschliessen. Jede beschlossene Änderung wird den Vertragsstaaten vom Generalsekretär des Europarats zur Annahme vorgelegt.

3.

Jede nach Absatz 2 beschlossene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär deren Annahme notifiziert haben.»

Art. 9 Nach dem neuen Artikel 12 wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 13 1.

Zur Aktualisierung der Vertragsliste in Artikel 1 Absatz 1 kann jeder Vertragsstaat oder das Ministerkomitee Änderungen vorschlagen. Diese Änderungsvorschläge können nur Verträge betreffen, die im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossen wurden, sich eigens mit dem internationalen Terrorismus befassen und in Kraft getreten sind. Die Änderungsvorschläge werden den Vertragsstaaten vom Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

2.

Das Ministerkomitee kann, nachdem es die Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder sind, und nötigenfalls den CDPC konsultiert hat, eine vorgeschlagene Änderung mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit beschliessen. Diese Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von einem Jahr nach ihrer Übermittlung an die Vertragsstaaten in Kraft. Während dieses Zeitabschnitts kann jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch dahin gehend notifizieren, dass diese Änderung für ihn nicht in Kraft tritt.

3.

Notifiziert ein Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär des Europarats einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung, so tritt diese nicht in Kraft.

4.

Notifiziert weniger als ein Drittel der Vertragsstaaten einen Einspruch, so tritt die Änderung für die Vertragsstaaten in Kraft, die keinen Einspruch notifiziert haben.

5.

Ist eine Änderung nach Absatz 2 dieses Artikels in Kraft getreten und hatte ein Vertragsstaat einen Einspruch gegen diese Änderung notifiziert, so tritt sie für diesen Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem er dem Generalsekretär des Europarats ihre Annahme notifiziert hat.»

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Art. 10 1. Artikel 11 des Übereinkommens wird Artikel 14.

2. In Absatz 1 Satz 1 des neuen Artikels 14 werden nach den Worten «Mitgliedstaaten des Europarats» die Worte «und Beobachterstaaten beim Europarat» eingefügt, Satz 2 erhält folgende Fassung: «Es bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts.» und in Satz 3 werden die Worte «oder Genehmigungsurkunden» durch, «Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden» ersetzt.

3. Der Wortlaut des neuen Artikels 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: «3. Das Ministerkomitee des Europarats kann, nachdem es den CDPC konsultiert hat, jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten gehört, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beschluss wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst.» 4. Absatz 3 des neuen Artikels 14 wird zu dessen Absatz 4 und die Worte «oder genehmigt» werden durch «genehmigt oder ihm beitritt» und die Worte «oder Genehmigungsurkunde» durch «Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde» ersetzt.

Art. 11 1. Artikel 12 des Übereinkommens wird Artikel 15.

2. In Absatz 1 Satz 1 des neuen Artikels 15 werden die Worte «oder Genehmigungsurkunde» durch «Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde» ersetzt.

3. In Absatz 2 Satz 1 des neuen Artikels 15 werden die Worte «oder Genehmigungsurkunde» durch «Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde» ersetzt.

Art. 12 1. Vorbehalte zum Übereinkommen, die vor Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung angebracht wurden, sind auf das Übereinkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung nicht anwendbar.

2. Artikel 13 des Übereinkommens wird Artikel 16.

3. In Absatz 1 Satz 1 des neuen Artikels 16 wird nach dem Wort «Staat» Folgendes eingefügt: «der am 15. Mai 2003 Vertragspartei des Übereinkommens ist», und nach dem Wort «Genehmigungsurkunde» werden die Worte «zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens» eingefügt. Nach dem Wort «ansieht» wird folgender Satz 2 eingefügt: «Der Vertragsstaat verpflichtet sich, diesen Vorbehalt im Einzelfall auf der Grundlage einer gebührend begründeten Entscheidung anzuwenden und bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere». Der Rest des Satzes 1 mit Ausnahme der Buchstaben a, b und c wird gestrichen.

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4. Der Wortlaut des neuen Artikels 16 wird durch folgenden Absatz ergänzt: «2. Wenn ein Vertragsstaat Absatz 1 dieses Artikels anwendet, gibt er an, für welche Straftaten sein Vorbehalt gilt.» 5. Absatz 2 des neuen Artikels 16 wird zu dessen Absatz 3. In Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort «Staat» durch das Wort «Vertragsstaat» ersetzt.

6. Absatz 3 des neuen Artikels 16 wird zu dessen Absatz 4. In Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort «Staat» durch das Wort «Vertragsstaat» ersetzt.

7. Der Wortlaut des neuen Artikels 16 wird durch folgende Absätze ergänzt: «5. Die nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalte sind vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat an für einen Zeitabschnitt von drei Jahren gültig. Diese Vorbehalte können jedoch für Zeitabschnitte derselben Dauer erneuert werden.

6. Zwölf Monate vor Erlöschen des Vorbehalts unterrichtet der Generalsekretär des Europarats den betreffenden Vertragsstaat über dieses Erlöschen. Spätestens drei Monate vor dem Erlöschen notifiziert der Vertragsstaat dem Generalsekretär seine Absicht, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zurückzunehmen. Notifiziert ein Vertragsstaat dem Generalsekretär des Europarats, dass er seinen Vorbehalt aufrechterhält, so erläutert er die Gründe für die Aufrechterhaltung. In Ermangelung einer Notifikation des betreffenden Vertragsstaats teilt der Generalsekretär des Europarats diesem Vertragsstaat mit, dass sein Vorbehalt automatisch um sechs Monate verlängert wird. Notifiziert der betreffende Vertragsstaat seine Entscheidung, seinen Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, nicht vor Ablauf dieses Zeitabschnitts, so erlischt der Vorbehalt.

7. Liefert ein Vertragsstaat, nachdem er ein Auslieferungsersuchen eines anderen Vertragsstaats erhalten hat, eine Person in Anwendung eines nach Absatz 1 dieses Artikels angebrachten Vorbehalts nicht aus, so unterbreitet er den Fall ohne jede Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zur Strafverfolgung, sofern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird. Zum Zweck der Strafverfolgung in dem ersuchten Staat treffen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer schweren Straftat nach dem Recht dieses Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den
ersuchenden Staat und den Generalsekretär des Europarats ohne unangemessene Verzögerung vom Ausgang des Verfahrens; der Generalsekretär teilt den Ausgang des Verfahrens der in Artikel 17 vorgesehenen Konferenz mit.

8. Die Entscheidung, das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage eines nach Absatz 1 dieses Artikels angebrachten Vorbehalts abzulehnen, wird dem ersuchenden Staat umgehend mitgeteilt. Ergeht im ersuchten Staat innerhalb einer angemessenen Frist keine gerichtliche Entscheidung in der Sache nach Absatz 7 dieses Artikels, so kann der ersuchende Staat dies dem Generalsekretär des Europarats mitteilen; dieser unterbreitet die Angelegenheit der in Artikel 17 vorgesehenen Konferenz. Die Konferenz prüft die Angelegenheit und nimmt zu der Frage Stellung, ob die Ablehnung mit dem Übereinkommen in Einklang steht; diese Stellungnahme legt sie dem Ministerkomitee im Hinblick auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor. Wenn das Ministerkomitee seine Aufgaben aufgrund dieses 1588

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Absatzes wahrnimmt, tagt es in seiner auf die Vertragsstaaten begrenzten Zusammensetzung.» Art. 13 Nach dem neuen Artikel 16 des Übereinkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt «Art. 17 1.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 10 wird eine Konferenz der Vertragsstaaten gegen Terrorismus (im Folgenden als «COSTER» bezeichnet) gebildet, welche die Aufgabe hat, Folgendes sicherzustellen: a) die wirksame Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich des Erkennens diesbezüglicher Probleme, in engem Kontakt zum CDPC; b) die Prüfung der in Übereinstimmung mit Artikel 16 angebrachten Vorbehalte und insbesondere das in Artikel 16 Absatz 8 vorgesehene Verfahren; c) den Austausch von Informationen über bedeutsame rechtliche und politische Entwicklungen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung; d) auf Ersuchen des Ministerkomitees die Prüfung der im Rahmen des Europarats auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung getroffenen Massnahmen und gegebenenfalls die Erarbeitung von Vorschlägen für zusätzliche Massnahmen, die zur Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung erforderlich sind, in Konsultation mit dem CDPC, soweit die Zusammenarbeit in Strafsachen betroffen ist; e) die Ausarbeitung von Stellungnahmen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und die Ausführung der vom Ministerkomitee erteilten Aufträge.

2.

Die COSTER setzt sich aus Sachverständigen zusammen, von denen jeder Vertragsstaat je einen bestellt. Sie tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung und auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarats oder mindestens eines Drittels der Vertragsstaaten zu ausserordentlichen Tagungen zusammen.

3.

Die COSTER gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Ausgaben für die Teilnahme der Vertragsstaaten, die Mitglieder des Europarats sind, werden vom Europarat übernommen. Das Sekretariat des Europarats unterstützt die COSTER bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel.

4.

Der CDPC wird in regelmässigen Abständen über die Arbeit der COSTER unterrichtet.»

Art. 14 Artikel 14 des Übereinkommens wird Artikel 18.

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Art. 15 Artikel 15 des Übereinkommens wird gestrichen.

Art. 16 1. Artikel 16 des Übereinkommens wird Artikel 19.

2. Im einleitenden Halbsatz des neuen Artikels 19 werden die Worte «den Mitgliedstaaten des Rates» durch die Worte «den Vertragsstaaten» ersetzt.

3. Unter Buchstabe b des neuen Artikels 19 werden die Worte «oder Genehmigungsurkunde» durch «Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde» ersetzt.

4. Unter Buchstabe c des neuen Artikels 19 wird die Zahl «11» durch «14» ersetzt.

5. Unter Buchstabe d des neuen Artikels 19 wird die Zahl «12» durch «15» ersetzt.

6. Die Buchstaben e und f des neuen Artikels 19 werden gestrichen.

7. Buchstabe g des neuen Artikels 19 wird zu dessen Buchstabe e und die Zahl «14» wird durch «18» ersetzt.

8. Buchstabe h des neuen Artikels 19 wird gestrichen.

Art. 17 1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 18 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 19 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 18;

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d)

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 15. Mai 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

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