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Notifikation (Aktenzeichen: B-681 A / 71-2022.25648) / TrC

Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB): Lieferwagen Peugeot Partner, weiss, Kennzeichen VEC-NN143 (DEU), FIN: VF37A9HN0BN544366, Fahrzeughalter: USTA Samet, 15. März 1994 in Gölcük (TUR), deutscher Staatsbürger (bei der Zollkontrolle nicht anwesend), bekannte Wohnadresse in Deutschland.

Sachverhalt Am Freitag, 15. Januar 2021, wurde RK_, 2. Juni 1984, deutscher Staatsbürger (Fahrzeuglenker) sowie RU_, 12. Oktober 1988, türkischer Staatsbürger (Beifahrer), am Grenzübergang Kreuzlingen Emmishofen (Kanton Thurgau, Ausreise) durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG einer Zollkontrolle unterzogen. Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurde im vorgenannten Lieferwagen im Bereich des Laderaums ein nachträglich eingebautes Geheimversteck mit elektronischem Öffnungsmechanismus (Druckknopf) festgestellt. Im Geheimversteck befanden sich EUR 5200.00 sowie eine Kleinmenge illegaler Betäubungsmittel.

Das Versteck wies eine Betäubungsmittelspurenkontamination auf. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0) vorläufig sichergestellt. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts muss davon ausgegangen werden, dass der vorgenannte Lieferwagen zum Zweck des Betäubungsmitteltransports umgebaut wurde, weshalb dieser einzuziehen ist.

Erwägungen Am 16. Oktober 2023 wurde USTA Samet durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Die aktuelle Adresse bzw. der aktuelle Aufenthaltsort von USTA Samet konnte nicht ermittelt werden, weshalb nun gestützt auf Artikel 34 und 34a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert: 1.

Der Lieferwagen Peugeot Partner, weiss, Kennzeichen VEC-NN143 (DEU), FIN: VF37A9HN0BN544366, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.

2.

Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.

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3.

USTA Samet werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für die Erstellung von Offerten und für div. Transporte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen.

USTA Samet wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.

4.

Nimmt USTA Samet innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Lieferwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat USTA Samet sämtliche durch die Vernichtung anfallenden Kosten zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und ­ soweit möglich ­ beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

20. November 2023

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, Strafentscheide

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