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Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) Bundesanwaltschaft gegen Gulnara Karimova und Bekhzod Akhmedov (SK.2023.42) Hiermit wird Bobir Mirzamoydinov, usbekischer Staatsangehöriger, geboren am 25. April 1977, letzte bekannte Adresse: Sergeli 6-5-13, Taschkent, Usbekistan, derzeitige Anschrift unbekannt, mitgeteilt, dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 29. November 2023 folgende Einladung zur Stellung von Beweisanträgen ausgestellt hat:

Einladung zur Stellung von Beweisanträgen [...]

In rubrizierter Angelegenheit werden Sie eingeladen, allfällige Beweisanträge zu stellen, unter Nennung von Art und Gegenstand des Beweises. Allfällige Beweisanträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung beim Gericht einzureichen. Verspätete Beweisanträge können Kosten und Entschädigungsfolgen für die einreichende Partei nach sich ziehen (Art. 331 Abs. 2 und Art. 417 StPO).

Von Amtes wegen wird das Gericht die Beschuldigten einvernehmen sowie deren Strafregisterauszüge einholen.

Den Gesellschaften [...] sowie [...], Bobir Mirzamoydinov und [...] kommt aufgrund der Beschlagnahme sowie möglichen Einziehung von sich auf Bankkonten befindlichen Vermögenswerten Parteistellung als Drittbetroffene zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Da letzteren nur insoweit Parteistellung zuerkannt wird, wie es zur Wahrung von deren Interessen notwendig ist (Art. 105 Abs. 2 StPO), sind allfällige Beweisanträge auf die Frage der möglichen Einziehung ihrer Vermögenswerte zu beschränken.

Weitergehende Informationen zum Verfahrensgegenstand werden ihnen auf ausdrückliche Anfrage hin erteilt.

[...]

Diese Mitteilung geschieht in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 lit. b StPO i.V.m.

Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt als am Tag der Veröffentlichung erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

1. Dezember 2023

Im Namen der Strafkammer Stephan Zenger Vorsitz

2023-3567

BBl 2023 2699

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