Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 8. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 3. Oktober 2000, vom 28. November 2000 und vom 23. Januar 20011 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau werden wieder in Kraft gesetzt.

II Artikel 2 Absatz 3 des obgenannten Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 2000 wird wie folgt geändert: (Änderung des Geltungsbereichs) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

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III Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Vereinbarung vom 15. Januar 2004 über den Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau (GAV Geleisebau 2005) werden allgemeinverbindlich erklärt4: Art. 17 Abs. 1 GAV Basislöhne Art. 17 Abs. 2 GAV Lohnklasse Q Art. 19 Abs. 1 GAV Dauernde Nachtschicht Art. 19 Abs. 6 GAV Tunnelarbeiten 1 2 3 4

BBl 2000 5185­5186, 6052, 2001 208 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2005.

8. Juni 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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