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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe vom 28. November 2023

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 23. Juni 2023 im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Waadt und Wallis.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Gebäudehüllengewerbes. Als Betriebe und Betriebsteile des Gebäudehüllengewerbes gelten solche, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach, Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidungen tätig sind und Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Luftdichtigkeitsschichten integrieren, Eindeckungen, Abdichtungen und Bekleidungen mit verschiedenen Materialien vornehmen, Schutz- und Nutzschichten anbringen und Elemente zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik / Thermische Anlagen ohne Installation 220V) montieren.

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Nicht zum Gebäudehüllengewerbe gehören die Montage von Fenstern und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb und die Anbringung von Holz-, Metallbausystemen und Holzfassaden.

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SR 221.215.311

2023-3594

BBl 2023 2763

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmenden.

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Ausgenommen sind: a)

Geschäftsleiter sowie Mitarbeitende in leitender Funktion:

b)

Meister mit eidg. Diplom;

c)

Bauführer Gebäudehülle oder Poliere mit eidg. Fachausweis;

d)

Kaufmännisches Personal;

e)

Personal mit hauptsächlich planerischer und administrativer Funktion.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 17 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Die Bundesratsbeschlüsse vom 11. Juni 2020, vom 10. Januar 2022 und vom 23. Januar 20234 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden aufgehoben.

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SR 823.20 EntsV, SR 823.201 BBl 2020 5599; 2022 145; 2023 233

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Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

28. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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