BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Fernmeldegesetz

Notifikation einer Verfügung betreffend Gegenstandslosigkeit des Nummerwiderrufsverfahrens Das Bundesamt für Kommunikation hat am 27. November 2023 in Sachen Plus Equity GmbH in Liquidation, vormals: Dammstrasse 19, 6300 Zug, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Gegenstandslosigkeit des Nummerwiderrufsverfahrens verfügt: 1.

Das durch Publikation im Bundesblatt Nr. 175 vom 12. September 2023 (BBl 2023 2072) eröffnete Nummerwiderrufsverfahren gegen die Plus Equity GmbH in Liquidation betreffend die Einzelnummer 0900 550110 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der Plus Equity GmbH in Liquidation auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

3.

Es wird festgestellt, dass die Plus Equity GmbH in Liquidation die mit der Rechnung Nr. 846030621 vom 6. März 2023 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummer 0900 550110 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

4.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2023-3535

BBl 2023 2718

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Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

5. Dezember 2023

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Bundesamt für Kommunikation

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