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Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Seitz Christian, Adalbertstrasse 47, DE-80799 München Der Beschwerdeführer hat auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2023 nicht reagiert und dem Bundesgericht kein inländisches Zustelldomizil bekannt gegeben. In der Folge hat die III. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 6. November 2023 durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) wie folgt entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Mitteilung an den Beschwerdeführer hat durch Publikation des vorliegenden Dispositivs im Schweizerischen Bundesblatt zu erfolgen. Den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil schriftlich mitgeteilt.

Das vollständige Urteil kann nach dessen Erstellung in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, eingesehen werden. Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.

4. Dezember 2023 9C_523/2023

Im Auftrag des Präsidenten der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts: Die Bundesgerichtskanzlei

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