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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen Vom 29. November 2023

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Velum (400 g/l Fluopyram) der Firma Bayer wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Durch Rübenkopfälchen verursachte Fäulen

Aufwandmenge: 1,25 l/ha BBCH 00

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

Auflagen für den Einsatz 1 Bandspritzung bei der Saat.

2 Die Dosierung bezieht sich auf die tatsächlich behandelte Fläche.

3 Es darf maximal die Hälfte der Fläche behandelt werden. Auf die gesamte Fläche darf maximal 0.625 l/ha Produkt aufgebracht werden.

4 Maximal 1 Behandlung mit diesem Produkt alle 2 Jahre auf derselben Parzelle.

5 Bei einer Behandlung mit diesem Produkt keine andere Behandlung mit Fluopyramhaltigen Produkten auf derselben Parzelle und im selben Jahr.

6 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe und Schutzanzug tragen.

7 Anwendung maximal auf insgesamt 400 Hektaren Zuckerrüben. Anwendung nur in Absprache mit der Schweizerischen Fachstelle für Zuckerrübenbau.

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SR 916.161

2023-3601

BBl 2023 2769

BBl 2023 2769

Gefahrenkennzeichnungen ­

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH208 Enthält ein Gemisch aus: 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EC no.: 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EC no.: 220-239-6] (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

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EUH208 Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on [EC no:. 2634-33-5]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

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P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.

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P501 Inhalt/Behälter gemäss den Vorschriften entsorgen.

Gefahrensymbole und -bezeichnungen ­

Kurzkennzeichnung: GHS09

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Gefahrenbezeichnung: Gewässergefährdend

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. Dezember 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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SR 172.021