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Änderungsverfügung betreffend die Verfügung des BAZL vom 12. April 2023 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das neue Instrumentenanflugverfahren auf den Flugplatz Meiringen vom 21. November 2023

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Ziffer 2.2 des Dispositivs der Verfügung vom 12. April 2023 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das neue Instrumentenanflugverfahren auf den Flugplatz Meiringen wird genändert, weshalb das temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO LSR) bis zur Etablierung der neuen TMAs in Meiringen oder spätestens bis zum 4. April 2024 weiterhin für das neue Instrumentenanflugverfahren genutzt werden kann.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

2023-3542

BBl 2023 2717

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Inhalt der Verfügung:

1. Ziffer 2.2 des Dispositivs der Verfügung vom 12. April 2023 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für das neue Instrumentenanflugverfahren auf den Flugplatz Meiringen wird unter Gutheissung des Antrags des SHV vom 9. Oktober 2023 hiermit geändert und lautet neu wie folgt (Änderungen unterstrichen): «Die TEMPO LSR kann vor der Etablierung der neuen TMAs in Meiringen ausschliesslich während den jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten sowie den Daten und Zeiten der nachfolgenden Liste aktiviert werden.

Die Veröffentlichung der TEMPO LSR sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor der geplanten Aktivierung der TEMPO LSR bei der Luftfahrtinformations-freigabestelle des BAZL (LIFS) einzureichen. Die TEMPO LSR muss durch die Luftwaffe beim NOTAM Office (NOF) umgehend deaktiviert werden, wenn diese nicht mehr gebraucht wird.» Daten und Zeiten für die Aktivierung: KW 2 Do­Fr (11.­12. Januar 2024) jeweils 08.30­17.00 Uhr KW 2 So (14. Januar 2024) 08.00­24.00 Uhr KW 3 Mo­Fr (15.­19. Januar 2024) jeweils 00.00­24.00 Uhr KW 3 Sa (20. Januar 2024) 00.00­12.00 Uhr KW 10 Mo­Do (4.­7. März 2024) jeweils 08.30­11.30 Uhr KW 14 Mo­Do (1.­4. April 2024) jeweils 08.30­10.30 Uhr 2. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 12. April 2023 bleibt unverändert in Kraft.

3. Für diese Verfügung werden gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

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(GebV-BAZL; SR 748.112.11) keine Kosten erhoben.

4. Diese Verfügung wird dem Kommando Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreiben mit Rückschein eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, per Einschreiben in Kopie mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a Abs. 1 Bst. c Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021]). Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

5. Dezember 2023

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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